Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, ** Straße **, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* , Angestellter, **, ** , vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 7.000,00 (Akt Cg* des Landesgerichtes Linz), hier wegen Ablehnung des Richters MMag. C*, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 2025, Nc*-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren Cg* des Landesgerichtes Linz begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei Schadenersatz mit einem Teilbetrag von EUR 7.000,00. Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei habe als Mitarbeiter der ** bei Kreditgeschäften des Klägers kollusiv mit dem Finanzvermittler des Beklagten zusammengewirkt und die klagende Partei in ihrem Vermögen mit EUR 40.000,00 geschädigt, wovon die klagende Partei einen Teil von EUR 7.000,00 geltend mache. Konkret habe der Beklagte am 14. Oktober 2022 das „Guthabenskonto“ des Klägers gesperrt, sodass der Kläger nur mehr auf EUR 6,12 Zugriff gehabt habe und für die Aufhebung dieser Sperre verlangt, dass der Kläger an D* EUR 40.000,00 zahle.
Am 30. September 2025 lehnte der Kläger den verhandlungsführenden Richter MMag. C* als befangen ab, was er zusammengefasst wie folgt begründete: Als der Klagevertreter am 16. September 2025 seine Reise aus Vorarlberg zur Verhandlung vom 17. September 2025 angetreten gehabt habe, habe ihn eine an seine Chefsekretärin adressierte E-Mail des Richters, abgefertigt um 18.07 Uhr, ereilt, wonach der Richter zwei Zeugen nicht geladen habe und daher beabsichtige, die Tagsatzung vom 17. September 2025 abzuberaumen, sollten die Zeugen nicht stellig gemacht werden können. Der Richter habe sich eine Entscheidung bis 17. September 2025, 11.00 Uhr, vorbehalten. Der Klagevertreter sei vom Richter nicht direkt angeschrieben worden; der Beklagtenvertreter hingegen schon. Diese Vorgehensweise habe schon Zweifel an der Unbefangenheit des Richters aufkommen lassen. Tatsächlich habe der Richter dann die Verhandlung vom 17. September 2025 abberaumt und auf den 20. Oktober 2025 verlegt. Der Beklagtenvertreter habe dann mit Schriftsatz vom 22. September 2025 gebeten, wegen einer Terminkollision des zuständigen Rechtsanwalts der Kanzlei die Tagsatzung auf einen anderen Termin zu vertagen. Der Richter habe dann mögliche Termine bekanntgegeben. In dieser unvermittelten Bereitschaft des Richters zur Verlegung, ohne dass die Voraussetzungen des § 134 ZPO vorlägen, erblicke der Kläger eine „weitere Tendenz in Richtung des Beklagten“. Er lehne daher den Richter als befangen ab.
Der Beklagte erstattete keine Äußerung.
Der abgelehnte Richter erklärte in seiner umfangreichen Stellungnahme zusammengefasst, er fühle sich nicht befangen. Er habe erst am Abend des 16. September 2025 die unterbliebene Ladung zweier Zeugen bemerkt. Deshalb habe er erst zu diesem Zeitpunkt seine Mitteilung über die voraussichtliche Verlegung der Tagsatzung vom 17. September 2025 an die E-Mail-Adressen der Parteienvertreter, die sie bereits davor für ihre Terminkoordinationen gegenüber dem Gericht verwendet hätten, gesandt. Als neuen Termin habe er dann den 20. Oktober 2025 angesetzt. Als der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 22. September 2025 um eine Verlegung wegen einer Terminkollision ersucht habe, habe er dem Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass eine Verlegung dann erfolge, wenn dem Gericht bis 30. September 2025 mitgeteilt werde, dass zwischen den Parteienvertretern ein Einvernehmen über einen der vom Richter gleichzeitig bekanntgegebenen Alternativtermine hergestellt sei. Da der Richter Verlegungsersuchen des Klagevertreters, die die Voraussetzungen des § 134 ZPO nicht erfüllten, ebenso berücksichtigte, wie entsprechende Verlegungsbitten des Beklagtenvertreters, resultiere aus dieser spiegelbildlichen Vorgangsweise keine Bevorzugung einer der Parteien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der für Ablehnungssachen zuständige Senat des Landesgerichtes Linz (§ 23 JN) den Ablehnungsantrag zurück. Der Kläger habe in seinem Antrag keinerlei Ablehnungsgründe aufgezeigt. Soweit er moniere, dass der Klagevertreter benachteiligt worden sei, da die E-Mail vom 16. September 2025 direkt an den Beklagtenvertreter, nicht jedoch an den Klagevertreter, sondern nur an dessen Chefsekretärin gerichtet worden sei, sei auf die umfassende E-Mail-Korrespondenz mit E*, der Chefsekretärin des Klagevertreters zu verweisen. Da E* offenkundig im Auftrag des Klagevertreters zahlreiche Mails an den Richter mit Vertagungswünschen des Klagevertreters gesendet habe, sei nicht nachvollziehbar, warum der Richter eine E-Mail betreffend eine Vertagung nicht an diese Mail-Adresse schicken hätte sollen. Aufgrund der Vertagungsbitte ON 16.2. habe der Richter davon ausgehen dürfen, dass der Klagevertreter am 17. September ohnedies nach Linz reise, sodass auch der Vorbehalt der Entscheidung über die tatsächliche Durchführung der Tagsatzung bis 11.00 Uhr für den Klagevertreter nicht nachteilig gewesen sei. Auch die Stattgebung der Vertagungsbitte des Beklagtenvertreters biete keinen Hinweis auf eine Befangenheit des Richters, habe er doch auch zahlreichen Vertagungsbitten des Klägers (ON 5, ON 16 und ON 18) stattgegeben und überdies den Fristerstreckungsantrag des Klägers ON 7 bewilligt. Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber dem Beklagten sei nicht erkennbar. Nach objektiver Prüfung bestehe kein Grund für die Annahme einer Befangenheit des abgelehnten Richters.
Gegen diese Entscheidung erhebt der Kläger Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.
Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger hält daran fest, dass der Umstand, dass der Klagevertreter erst auf seiner Anreise vom 450 km entfernten Kanzleisitz zu Gericht von der unterbliebenen Ladung der Zeugen und der Abberaumung vorbehaltlich einer Stelligmachung dieser Zeugen bis 11.00 Uhr am Verhandlungstag informiert worden sei, den Anschein einer Befangenheit des abgelehnten Richters begründe. Die „zahlreichen Vertagungsbitten des Klägers“ seien letztlich auch wegen des terminlichen Verhaltens des Beklagtenvertreters erforderlich gewesen, wobei die Kanzlei des Beklagtenvertreters eine größere Kanzlei sei, bei der ohne weiteres auch ein anderer Kollege die Verhandlung hätte verrichten können. Es bestehe für den Kläger der Eindruck, dass der abgelehnte Richter persönliche Aversionen unsachlicher Art ihm gegenüber hege und diese gegenüber dem Klagevertreter ausdrücke.
Dazu ist auszuführen:
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975 [T1]; RS0045961, RS0046024 [T3]; Ballon in Fasching/Konecny 3 Band I § 19 JN Rz 5). Dabei genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (RS0045975 [T4]), wobei bereits ein solcher Anschein jedenfalls vermieden werden soll (RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Ein Richter ist daher dann befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046052 [T2 und 8]; RS0045935 [T12]).
Die Ablehnungsregeln sollen aber den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (vgl RS0046087). Eine unsachgemäße Prozessleitung und prozessuale Fehler begründen für sich nicht den Anschein einer Voreingenommenheit (18 ONc 2/19t; 18 ONc 3/20s). Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichtes darzutun (RS0046090). Verfahrensmängel können aber dann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn es sich dabei um schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze handelt, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln lassen (vgl 4 Ob 117/98d; 10 ObS 83/10v).
Der abgelehnte Richter hat zwar § 329 Abs 1 erster Satz ZPO nicht entsprochen, indem die vom Kläger geführten beiden Zeugen zur Verhandlung vom 17. September 2025 nicht geladen wurden. Ausgehend vom insoweit unbestrittenen Vorbringen im Ablehnungsantrag (ON 1.24; Stellungnahme des abgelehnten Richters ON 1.25, Seite 2) ist dem abgelehnten Richter dieses Versehen erst am Abend des 16. September 2025 aufgefallen. Davon ausgehend hat er unverzüglich die Parteienvertreter von diesem Versehen informiert (Akt Cg* ON 20.2) und ihnen eingeräumt, die beiden Zeugen stellig zu machen, ansonsten er um 11.00 Uhr des nächsten Tages die Tagsatzung abberaumen und auf einen späteren Termin verlegen werde. Dieser unterlaufene Gerichtsfehler vermag aber keinen so schweren Verfahrensverstoß zu bewirken, dass daraus begründet auf eine mangelnde Objektivität geschlossen werden könnte, zumal der abgelehnte Richter den unterlaufenen Gerichtsfehler in seiner E-Mail an beide Parteienvertreter voll transparent offengelegt hat (Akt Cg* ON 20.2). Dass der abgelehnte Richter diese Mail an die Chefsekretärin des Klagevertreters gerichtet hat, vermag ebenso wenig den Anschein der Befangenheit zu begründen, weil der Klagevertreter sichtlich seine Chefsekretärin mit seiner Terminkoordination betraut hat, wie aus dem bisherigen Mail-Verkehr ersichtlich ist (siehe ON 16.2 im Akt Cg*). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter die Parteien bezüglich Vertagungsbitten ungleich behandeln würde, wobei gemäß §§ 526 Abs 3, 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
Dem Rekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung – die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt – beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 24 Abs 2 JN (vgl RS0098751; RS0074402).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden