Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* und 2. A*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.999 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeigen des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der im Kreditvertrag der beklagten Bank enthaltenen Vereinbarung, mit welcher sich die Kläger zur Zahlung von Bearbeitungsspesen und Schätzgebühren verpflichteten. Über die in dieser Sache erhobene Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[2] * ist Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass er und seine Ehefrau bei der beklagten Bank einen Kreditvertrag mit einer ähnlichen Vereinbarung abgeschlossen und Bearbeitungsspesen entrichtet hätten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er die von ihm entrichteten Bearbeitungsspesen von der beklagten Bank zurückfordern werde. Wenngleich er sich nicht befangen fühle, könne doch der Anschein der Befangenheit bestehen.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet .
[4]1. Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379; RS0045949).
[5]2. Allein der Umstand, dass ein Richter Kunde eines in einem Massengeschäft tätigen Unternehmens ist und denselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt wie alle anderen Kunden auch, begründet noch nicht den Anschein einer Befangenheit (2 Nc 36/19w; 2 Nc 88/23y). Etwas anderes gilt aber, wenn sich der Richter auf eine von ihm maßgeblich beeinflusste Entscheidung berufen könnte, weil er auch selbst solche Ansprüche gegen das Unternehmen geltend macht (6 Nc 29/19w; 2 Nc 3/21w). Bei Richtern des Obersten Gerichtshofs erachtet es der Senat wegen des Präjudizcharakters höchstgerichtlicher Entscheidungen für die Annahme des Anscheins der Befangenheit bereits als ausreichend, wenn der seine Befangenheit anzeigende Richter ausdrücklich offenlässt, solche (für ihn auch bereits absehbaren und bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig zu vernachlässigenden) Ansprüche zukünftig geltend zu machen (ähnlich bereits 2 Nc 33/20f; 2 Nc 18/20z; 2 Nc 24/21h). Bei einem Richter des Obersten Gerichtshofs, der die Entwicklung der Rechtsprechung durch sein Mitwirken an der im Senat zu treffenden Entscheidungen beeinflussen kann, kann nämlich bereits sein mögliches Interesse an dieser Entwicklung, das allerdings über die bloß theoretische Betroffenheit im Massengeschäft hinausgehen muss, aus der Sicht der Parteien die Besorgnis begründen, dass er in eigener Sache urteilt ( Stefula , Alternativlose Befangenheit, FS Konecny [2022] 645 [652]).
[6]3. * schließt ausdrücklich nicht aus, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die durch die bevorstehende Entscheidung wesentlich beeinflusst werden könnte, eigene Ansprüche gegen die beklagte Bank geltend machen wird. Er hat daher zutreffend eine Anzeige nach § 22 Abs 1 GOG erstattet. Auf dieser Grundlage war auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.
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