Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. B* , **, wegen Räumung (C* des Bezirksgerichtes **) und EUR 4.179,36 sA (D*), infolge Rekurses des Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 12.3.2026, **-17, **, **, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Punkt [1] lautet:
Der Antrag, die Befangenheit von Mag. E* festzustellen, wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Begründung:
Ing. B* [in Hinkunft: Ablehnungswerber] lehnte die [vormalige] Erstrichterin Mag. E* [in Hinkunft: abgelehnte Richterin] mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 27.8.2024 im Verfahren C* [und dem damit verbundenen Verfahren D*] „und allen anderen Verfahren“ wegen Befangenheit ab.
Die Ablehnung begründete der Ablehnungswerber mit Ergänzungsaufträgen der abgelehnten Richterin im Zuge eines Verfahrens über den Antrag des Ablehnungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in Verfahren über die Feststellung von Kaufoptionen, Mietzins-und Räumungsverfahren, sowie letztlich wegen einer von der abgelehnten Richterin gegen den Ablehnungswerber erstatteten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen angeblich falscher Vermögensbekenntnisse.
In Punkt [1] des angefochtenen Beschlusses entschied das Erstgericht:
„Das Ablehnungsverfahren gegen Mag. E*, Richterin des Landesgerichtes **, wird eingestellt.“
Es begründete diesen Beschluss damit, dass die abgelehnte Richterin ab 1.2.2026 nicht mehr dem BG ** zugeteilt, sondern am LG ** tätig sei.
Die Auswirkungen des Richterwechsels seien danach zu beurteilen, worauf der Ablehnungsantrag abziele. Der Ablehnungswerber strebe an, dass die abgelehnte Richterin nicht neuerlich über seinen Verfahrenshilfeantrag entscheide und weitere Fehlurteile fälle. Das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel, dass die Verfahren **,C*, D* je des BG ** von einem anderen Richter weitergeführt werden, sei somit eingetreten.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, soweit für das Verständnis der Rekursentscheidung von Bedeutung, mit den Ausführungen, die „Beschwer“ sei durch den Wechsel der Richterin nicht weggefallen. Er habe im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, „ich betrachte mich gefährdet und habe Sorge, ein (weiteres) Fehlurteil zu erhalten“.
Das Wort „weiteres“ zeige, dass die abgelehnte Richterin bereits Fehlurteile gefällt habe, nicht aber, dass die Ablehnung auf in der Zukunft gerichtete Entscheidungen der abgelehnten Richterin gerichtet sei.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Gegenstand der Ablehnung
1.1. Der Ablehnungswerber lehnte im Schreiben vom 27.8.2024 die Erstrichterin Mag. E* im vorgenannten Verfahren C* des BG ** ab. Die weitere Ablehnung „zu allen anderen Verfahren“ lässt nicht erkennen, in welchen Verfahren die Erstrichterin abgelehnt wird und eignet sich schon deshalb nicht, die Prüfung der allfälligen Befangenheit der abgelehnten Richterin in anderen Verfahren als dem konkret bezeichneten C* [damit verbunden D*] zu veranlassen. Es ist nicht Aufgabe des Erstgerichtes-und erst nicht des Rekursgerichtes-herauszufinden, in welchen Verfahren des Ablehnungswerbers-sei es in der Hauptsache, sei es über die Verfahrenshilfe-die abgelehnte Erstrichterin tätig ist/war.
1.2. Das Erstgericht bezog die Ablehnung des Ablehnungswerbers offenbar auch auf das Verfahren F* [verbunden mit G*], ohne dass der Ablehnungsantrag einen konkreten Hinweis darauf erkennen hätte lassen.
Eine nähere Beschäftigung damit erübrigt sich aber ohnedies, weil sich die Ablehnung inhaltlich nicht mit den beiden Verfahren [C* verbunden mit D* und F* verbunden mit G*] beschäftigt, sondern ausschließlich mit dem Antrag des Ablehnungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dem Ablehnungswerber sei am 13.8.2024 ein Beschluss des LG ** vom 25.7.2024 [ohne Nennung einer Geschäftszahl] zugestellt worden, mit dem seinem Rekurs „gegen die Entscheidung des Erstgerichtes in Sachen Verfahrenshilfe“ [abermals ohne Bezeichnung einer Geschäftszahl] Folge gegeben worden sei. Die abgelehnte Richterin habe ihm diesen Beschluss des LG ** [offenbar als Rekursgericht] gemeinsam mit einem Auftrag vom 8.8.2024 mit Aufträgen zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages zugestellt. Diese Aufträge zur Ergänzung der beantragten Verfahrenshilfe würden zeigen, dass die abgelehnte Richterin befangen sei, weil-zusammengefasst-die Ergänzungsaufträge „schikanös“ seien, indem sie
-die neuerliche Vorlage des Vermögensbekenntnisses verlangen,
-die Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate verlangen,
-Einkommensunterlagen sämtlicher in seinem Haushalt lebender Personen verlangen,
-der Erstrichterin bekannt sein müsse, dass der Ablehnungswerber seit Sommer 2023 nur die Hälfte der Miete zahlen müsse,
-Einnahmen aus Liegenschaften zur Tilgung der Zinsen, Kreditraten und Betriebskosten aufzuwenden seien,
-Gerichtsverfahren [in 3 Fällen] teuer seien,
-eine Frage zu Häusern redundant sei,
-der abgelehnten Richterin bekannt sein müsse, dass der Ablehnungswerber keine Zuwendungen erhalte,
-im Beschluss des Landesgerichtes [gemeint abermals als Rekursgericht] Fehler im Verfahrensgang festgehalten worden seien,
-Teile von Feststellungen in „indirekter Rede“ gehalten seien.
Diese Ergänzungsaufträge hätten schon früher vorhandene Verdachtsmomente [welche?] über die Befangenheit der abgelehnten Richterin bekräftigt.
Nur in Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag wird die Klage des Ablehnungswerbers auf Feststellung zu den Kaufoptionen [gemeint: F*, G*] und im Mietzins-und Räumungsverfahren, in dem ein Unterbrechungsantrag wegen eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle ignoriert worden sei [in Wahrheit: abgewiesen], genannt.
Die beiden Verfahren, die mit Urteilen in der Hauptsache mittlerweile beendet wurden, dienen somit lediglich der Bekräftigung der Ablehnungsgründe im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Auch die im Rekurs genannte „Sorge, ein (weiteres) Fehlurteil zu erhalten“, ändert daran nichts, ist doch diese Ausführung-wie vom Erstgericht zutreffend interpretiert-darauf gerichtet, pro futuro keine (weitere) vom Ablehnungswerber als unrichtig gewertete Entscheidung der abgelehnten Richterin [im Verfahren über die Verfahrenshilfe] zu erhalten.
1.3. Zusammenfassend begründet der Ablehnungswerber die Ablehnung nur mit der Verfahrensführung im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag, nicht jedoch in den Hauptverfahren, die meritorisch entschieden wurden. Auf diese ist seine Ablehnung somit nicht zu beziehen.
2. Gegenstand des Rekursverfahrens
Der Spruch des angefochtenen Beschlusses lautet:
„[1] Das Ablehnungsverfahren gegen Mag. E*, Richterin des Landesgerichtes **, wird eingestellt.
[2] Der Verfahrenshilfeantrag vom 30.1.2026 wird zurückgewiesen.
[3] Die Rekurse des Ablehnungswerbers Ing. B* vom 23.12.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 29.12.2025 und vom 30.1.2026 werden zurückgewiesen.“
Der-selbst verfasste-Rekurs des Ablehnungswerbers beschäftigt sich inhaltlich mit Punkt [1] des angefochtenen Beschlusses, weshalb darauf einzugehen ist.
3. Es entspricht der Rechtsprechung dieses Rekurssenates, dass ein Rekurs gegen einen Beschluss mit dem die Befangenheit einer Erstrichterin, die nicht mehr zur Bearbeitung eines Aktes und der Entscheidung in einem Verfahren, das der Ablehnung zugrunde liegt, berufen ist, mangels „Beschwer“ zurückzuweisen ist ( OLG Wien 13 R 185/25h ). Dies betrifft, wenn sich die behauptete Befangenheit erst während des Verfahrens zeigt, nur Prozesshandlungen, die nicht mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz unvereinbar sind (vgl Mayr in Klicka/Koller, Kommentar 6Rz 3 zu § 25 JN); also auf Fälle, in denen das Erstgericht weder unmittelbar Beweise aufgenommen noch eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, weshalb der Entscheidung nur noch theoretische Bedeutung zugekommen wäre; die „materielle Beschwer“ wäre diesfalls weggefallen.
4. Allein wegen der späteren Antragstellung [hier: 27.8.2024] kann der Antrag nicht unzulässig sein. Nach § 19 Z 2 JN kann nämlich ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im stattgebenden Fall sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen gemäß § 25 JN nichtig und aufzuheben ( Ballon in Fasching/Konecny , Komm 3Rz 3 zu § 25 JN ). Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach Erlassung erstgerichtlicher Entscheidungen zulässig, sogar noch im Rechtsmittelschriftsatz ( RS0042028 ).
5. Hier hat-nach Auffassung des Rekurssenates-das Erstgericht über mehr entschieden als konkret beantragt. Der Ablehnungswerber erklärte die Ablehnung ausschließlich zu C* [und dem damit verbundenen Verfahren D*]. Eine Ablehnung in „allen anderen Verfahren“ ist zu wenig substantiiert, um daraus auf weitere Verfahren zu schließen.
Auch aus der Begründung der schriftlichen Ablehnung vom 27.8.2024, die sich nur mit einem Antrag des Ablehnungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschäftigt, kann auf bestimmte „andere Verfahren“ nicht geschlossen werden; umso mehr als ihm erst die Befangenheit der Erstrichterin am 13.8.2024 aufgefallen sei, ohne darzulegen, dass es auch davor Gründe für die Annahme der Befangenheit der abgelehnten Richterin gegeben habe. Daraus ist nicht zu schließen, dass sich die Ablehnung auf ein Verfahren beziehen könnte, dessen Klage davor [2021 oder 2023] eingebracht wurde.
Die im Verfahren I. Instanz erklärte Ablehnung bezieht sich somit auf die künftige Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, mit der Begründung, die abgelehnte Richterin habe Ergänzungsaufträge in der Verfahrenshilfesache erteilt. Sie hat aber in der Verfahrenshilfeangelegenheit-und auch sonst-keine Entscheidung mehr zu treffen und auch in der Verfahrenshilfesache keine unmittelbaren Beweise aufgenommen. Deshalb ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass das Rechtsschutzziel des Ablehnungswerbers, zukünftige Entscheidungen der abgelehnten Richterin zu vermeiden, erreicht ist.
6. Maßgabe
Der Spruch des angefochtenen Beschlusses, das Ablehnungsverfahren gegen die abgelehnte Richterin werde „eingestellt“, enthält formal weder eine Stattgebung, noch eine Zurückweisung oder eine Abweisung seines Antrages. Gemeint war damit aber eine „Zurückweisung“ des Antrages des Ablehnungswerbers, weil das Rechtsschutzziel erreicht sei. Der angefochtene Beschluss war daher mit der Maßgabe, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu bestätigen.
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