Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. A* , geboren **, **, wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Mag. B* C* , vormals Mag. B* D*, in der Verfahrenshilfesache ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Rechtsanwältin Dr. E*, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den im Ablehnungsverfahren gefassten Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.10.2025, GZ ** 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs (ON 6) wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
In dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu ** geführten Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt die Antragstellerin die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Rechtsanwältin Dr. E*.
Mit Eingabe vom 11.6.2025, wiederholt in einer Eingabe vom 26.9.2025, äußerte die Antragstellerin, sie akzeptiere den das Verfahrenshilfeverfahren führenden Richter Mag. B* D* (nunmehr: Mag. B* C*) nicht, weil niemand verbrecherische Richter:innen hinzunehmen habe. Gegen den freien Willen eines Volljährigen dürfe ein Betreuer nicht bestellt werden. Menschen zwangszuentrechten, immanent an Verbrechern auszuliefern und sie unter von ihnen zwangszuhonorierende Fremdherrschaft zu zwingen, sie zwangszuenteignen, ihr Leben, Sein, Hab/Gut zu genehmigungspflichtig und das seitens privater Gerichtsbüttel, die keiner Begründungspflicht unterlägen und deren Nichts/Tun unbekämpfbar sei, zu erklären, dass alles Schutz nennend, wissend, abgesehen von der Rechtsprechung des EGMR und dem Verbot der CRPD der Erklärung von Menschen zu Handlungsunfähigen, dass Zwang das Gegenteil von Schutz sei, erfülle Straftatbestände und verstoße gegen das absolute Folterverbot sowie das absolute Menschenrecht auf Sicherheit. Erfolge diese Tortur ohne jede Tatsachengrundlage und auch noch per se verbrecherisch, existenziell vernichtend und langjährig, nähmen die beteiligten Organe unbestreitbar jedenfalls bewusst in Kauf, dass ihr Opfer dieses Schwerstverbrechen nicht aushalte = versuchter Mord.
Der abgelehnte Richter sei Beteiligter des Kapitalverbrechens des F* zu **, vormals ** + LGZ der Antragstellerin gegenüber. Wobei festzuhalten sei, dass sich kein:e RichterIn mit dem Tun von Kolleg:innen rechtfertigen könne, da eine Bindung nur an OGH Erkenntnisse bestehe, jede:r Richter:in sohin selbst die Verantwortung für ihr/sein Tun trage.
Der abgelehnte Richter äußerte sich dahin, dass er während seiner Tätigkeit am F* ein Erwachsenenschutzverfahren der Antragstellerin geführt habe. Auch wenn sie die Notwendigkeit und grundrechtliche Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ablehne, sehe er darin keinen Ablehnungsgrund. Er habe kein persönliches Naheverhältnis zu den Parteien, und sehe sich in der Lage, über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unvoreingenommen zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der für Ablehnungen zuständige Senat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien diesen Ablehnungsantrag zurück.
Begründend führte der Senat stark zusammengefasst im Wesentlichen aus, die Antragstellerin mache keine von § 19 JN erfassten Gründe einer Ablehnung geltend. Dass der abgelehnte Richter ein Verfahren geführt habe, zu welchem er nach der Rechtslage verpflichtet gewesen sei, sei nicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu begründen.
Der Ablehnungsantrag sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsstellerin (ON 6) vom 19.10.2025 erkennbar mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör geltend macht, ist festzuhalten, dass ein solcher nicht vorliegt: Die Antragstellerin legte ihre Ansicht in ihren Eingaben vom 11.6.2025 und vom 26.9.2025 ausführlich dar. Eine Stellungnahme der Partei zur Äußerung des Richters ist im Verfahren über die Ablehnung/Ausgeschlossenheit eines Richters nicht vorgesehen ( Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 22 JN Rz 2 mwN).
2.Im Übrigen bietet das Vorbringen der Antragstellerin im Ablehnungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters im Sinne des § 19 Z 2 JN, geschweige denn für eine Ausgeschlossenheit im Sinne der in § 20 Abs 1 Z 1Z 5 JN vom Gesetz taxativ geregelten Konstellationen einer Ausgeschlossenheit im Sinne des § 19 Z 1 JN.
Sie wiederholt in ihrem Rekurs im Wesentlichen ihre bereits im Ablehnungsantrag behaupteten Ablehnungsgründe. Auf die Argumentation des angefochtenen Beschlusses geht der Rekurs nicht ein; diese wird vom Rekursgericht jedoch als zutreffend erachtet, sodass gemäß §§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO auf sie verwiesen werden kann.
Der Umstand, dass der Richter ein von der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenes Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters geführt hat, begründet keinen Verdacht auf eine Parteilichkeit im nun vorliegenden Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 24 Abs 2 JN (Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungsverfahren; RS0098751, RS0074402) iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden