Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache des Erlegers Dr. A* , Rechtsanwalt, ** , **straße **, gegen den Erlagsgegners Univ.Prof. DI MAS B*, geboren am **, **, **gasse **, wegen Erlag nach § 1425 ABGB, hier wegen Ablehnung sämtlicher Richter:innen und Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts Salzburg, über den Rekurs des Erlagsgegners und Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. August 2025, Nc1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Eventualanträge auf Überweisung der Rechtssache an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels Salzburg, insbesondere nach Wien, auf Feststellung der Vereinbarung von Wien als Gerichtsstand und auf Verpflichtung des Erlegers, die Richter:innen, Mitarbeiter:innen der Salzburger Justiz sowie deren Angehörige offen zu legen, die er in den letzten 20 Jahren vertreten habe, werden zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Der Erleger vertrat den Erlagsgegner anwaltlich in einem Zivilverfahren und machte seinen Honoraranspruch geltend. Anlässlich eines Streits über die Höhe dieser Forderung bewilligte das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 zu Nc2* den Erlag nicht verbrauchter Kostenvorschüsse, welche von der Buchhaltungsagentur des Bundes an den Erleger zurücküberwiesen worden waren.
Gegen diese Entscheidung erhob der Erlagsgegner am 14. Februar 2025 Einspruch/Rekurs und lehnte zugleich sämtliche Richter des Landesgerichts Salzburg mit der Begründung als befangen ab, dass der Erleger zahlreiche Richter und auch die Familie des Landesgerichtspräsidenten privat bei diversen Gerichtsverfahren vertreten habe.
Das für die Rekursentscheidung im Erlagsverfahren zuständige Landesgericht Salzburg legte den Ablehnungsantrag dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 zu 12 Nc 2/25x wurde der Antrag als unzulässige Pauschalablehnung zurückgewiesen. Der dagegen erhobene, mit 12./18. Juni 2025 datierte Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Juli 2025 zu 3 Ob 110/25k als verspätet zurückgewiesen.
In diesem Rekurs an den Obersten Gerichtshof lehnte der Erlagsgegner nunmehr auch das gesamte Bezirksgericht Salzburg als befangen ab. Aufgrund der Funktion des Erlegers als ** der Salzburger Rechtsanwaltskammer bestehe ein strukturelles Naheverhältnis zwischen dem Erleger und einer Vielzahl der Richter:innen. Zudem bestehe der begründete Verdacht einer Voreingenommenheit seiner Person gegenüber, so etwa gebe es eine unzulässige interne Kommunikation zwischen den Richter:innen betreffend seine Person. Auch der Erleger habe ihm erklärt, er werde in Salzburg kein faires Verfahren erhalten. Er müsse daher davon ausgehen, dass auch jeder „neue“ Richter am Bezirksgericht umgehend über seine Person informiert werde. Mangels vollständiger Transparenz sei es ihm nicht möglich „individuelle Ablehnungsanträge“ zu stellen. Im Protokoll im Verfahren GZ C* des Bezirksgerichts Salzburg sei festgehalten worden, dass es mittlerweile gerichtsnotorisch sei, dass der Beklagte umfangreiche Bauvorhaben nicht nur hier in **, sondern auch in anderen Gegenden im ** abwickle. Diese unrichtige Aussage belege die Zweifel an der Objektivität des Verfahrens. Das Bezirksgericht Salzburg habe im Erlagsverfahren keine Schlüssigkeitsprüfung des Antrags nach § 1425 ABGB vorgenommen. Ebenso sei ihm der Antrag nicht zugestellt worden. Dies stelle gravierende Verfahrensmängel dar.
Nach der Entscheidung 3 Ob 110/25k wertete das Landesgericht Salzburg die im Rekurs an den Obersten Gerichts enthaltene Ablehnung aller Richter:innen und Rechtspfleger:innen des Bezirksgerichts Salzburg als an ihn gerichteten Ablehnungsantrag und wies diesen mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. August 2025 zurück.
Eine unzulässige indifferente Pauschalablehnung sei zwar dann nicht gegeben, wenn dem Antrag zu entnehmen sei, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorlägen, allerdings müsse es sich bei diesen Gründen um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulasse. Diesen Anforderungen werde der Ablehnungsantrag, soweit er sich sich auf sämtliche Entscheidungsorgane des Bezirksgerichts Salzburg beziehe, nicht gerecht, da die Behauptungen völlig unsubstantiiert seien. Mit der kurzen Passage aus einem Protokoll in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg, das im Jahr 2020 eingeleitet worden sei, werde eine strukturelle Voreingenommenheit dem Erlagsgegner gegenüber jedenfalls nicht ausreichend konkret behauptet, selbst wenn der Inhalt der wiedergegebenen Äußerung objektiv falsch wäre.
Soweit der Ablehnungsantrag das Erlagsverfahren betreffe und in der unterlassenen Zustellung des Erlagsantrags und der unterlassenen Schlüssigkeitsprüfung schwere Verfahrensverstöße erblickt würden, könnten Verfahrensmängel nur dann einen Befangenheitsgrund bilden, wenn sie schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze darstellten, die an der Objektivität des Richters mit Grund zweifeln ließen. Dazu, dass die behaupteten Verfahrensverstöße die mangelnde Objektivität des konkreten Entscheidungsorgans belegten, fehlten jegliche Behauptungen. Ablehnungsgründe müssten zudem sofort nach ihrem Bekanntwerden, noch bevor sich die Partei in eine Verhandlung einlasse oder Anträge stelle, geltend gemacht werden; ansonsten könnten sie von den Parteien nicht mehr aufgegriffen werden. In seinem Rekurs im Erlagsverfahren habe der Ablehnungswerber aber gerade keine Befangenheit des Entscheidungsorgans im Erlagsverfahren geltend gemacht, obwohl er bereits darin moniert habe, dass das Bezirksgericht Salzburg eine Schlüssigkeitsprüfung unterlassen habe und er zu diesem Zeitpunkt auch bereits in Kenntnis davon sein habe müssen, dass ihm der Antrag des Erlegers nicht übermittelt worden sei. Die Geltendmachung der behaupteten Verfahrensverstöße als Ablehnungsgrund sei daher ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieser Ausführungen verfristet.
Da einerseits nur eine unsubstantiierte Pauschalablehnung von Entscheidungsorganen des Bezirksgerichts Salzburg erfolgt sei und andererseits die auf das Erlagsverfahren bezogenen Ablehnungsgründe ebenfalls ohne Substanz behauptet worden und zudem verfristet seien, bedürfe es weder einer Äußerung der Richter:innen und Rechtspfleger:innen noch einer des Antragstellers im Erlagsverfahren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Erlagsgegners , mit welchem er dessen „ersatzlose Aufhebung“ beantragt und die aus dem Spruch ersichtlichen Eventualanträge stellt.
Wegen der offenkundigen Unbegründetheit des Ablehungsantrags kann von der Einholung einer Rekursbeantwortung Abstand genommen werden (OGH 8 Ob 115/14s mwN, 3 Ob 159/20h).
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1Der Rekurswerber macht geltend, das Erstgericht habe noch während des anhängigen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 110/25k entschieden und verweist auf die Zustellung an ihn am 5. September 2025.
1.2 Richtig ist, dass die formelle Rechtskraft erst mit Zustellung der Entscheidung, die durch ein Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann, eintritt ( Klicka in Fasching/Konecny³§ 411 ZPO Rz 2). Allerdings knüpft § 25 JN die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrags liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor (RIS-Justiz RS0046044; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 25 JN Rz 2).
1.3 Mittlerweile ist rechtskräftig eine Befangenheit der Richter:innen des Landesgerichts Salzburg verneint worden, sodass auch über den Rekurs gegen dessen Beschluss entschieden werden kann.
2.1Die Befangenheit eines Richter bzw einer Richterin kann immer nur für ein konkretes Verfahren geprüft werden und nicht pro futuro für sämtliche zukünftig anhängig werdende Verfahren. Für Rechtspfleger:innen gilt gemäß § 7 RpflG dasselbe.
Anlass für den vorliegenden Ablehnungsantrag und Anknüpfungspunkt für die vorliegende Entscheidung ist daher das beim Bezirksgericht Salzburg zu Nc2* anhängige Erlagsverfahren.
2.2Ablehnungsgründe müssen gemäß § 21 Abs 2 JN sofort nach ihrem Bekanntwerden geltend gemacht werden. Im Erlagsverfahren ist das, nachdem die Entscheidung grundsätzlich ohne Beteiligung des Erlagsgegners gefällt wird, im Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss über den Gerichtserlag.
2.3 Im Einspruch/Rekurs vom 14. Februar 2025 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg auf Bewilligung des Gerichtserlags wird aber nur das Landesgericht Salzburg abgelehnt. Eine erstmalige Ablehnung auch des Bezirksgerichts Salzburg im Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Zurückweisung des die Richter:innen des Landesgerichts Salzburg betreffenden Ablehnungsantrags ist daher verspätet.
3Abgesehen davon legt der Rekurswerber keine Gründe dar, die eine Befangenheit des für die erstinstanzliche Entscheidung zuständigen Rechtspflegers, des für ihn nach der Geschäftsverteilung zuständigen und zu Weisungen befugten Richters (§ 8 RpflG) oder deren Vertreter begründen könnten.
3.1Die behaupteten Verfahrensmängel sind Gegenstand eines Rekursverfahrens gegen den, den Gerichtserlag bewilligenden Beschluss, lassen aber an der Objektivität des diesen Beschluss fassenden Rechtspflegers nicht zweifeln. Dazu genügt ein Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (§ 500a ZPO).
3.2 Dass durch dessen langjährige berufliche und standespolitische Tätigkeit in der Salzburger Rechtsanwaltskammer ein strukturelles Naheverhältnis zwischen dem Erleger und einer „Vielzahl“ von Richter:innen vorliege und dass zwischen „den Richter:innen“ des Bezirksgerichts Salzburg ein interner, gesetzlich nicht gedeckter Informationsaustausch über den Rekurswerber bestehe, begründet ebenfalls keine Befangenheit.
Bei der Ablehnung einer Mehrzahl von Richter:innen müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts (oder eines nicht näher dargelegten Teils davon) ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern ist unzulässig (RIS-Justiz RS0046005, RS0045983; Vorentscheidung 12 Nc 2/25k des OLG Linz). Dass bei jedem einzelnen Entscheidungsorgan dieselben Ablehnungsgründe vorliegen, dass sich also alle bei dem behaupteten gesetzwidrigen Informationsaustausch beteiligen oder privat mit dem Erleger in Kontakt stehen bzw sich gar von ihm in eigenen Causen vertreten lassen, ist auszuschließen.
Die bloße Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung stellt zudem ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie der mit der richterlichen Tätigkeit der Natur der Sache nach verbundene berufliche Kontakt (vgl OGH 4 Ob 143/10y, 4 Ob 144/14a).
4.1 Der Antrag, der Erleger möge bekannt geben, welche Gerichtsangehörigen er in den letzten 20 Jahren vertreten habe, um dadurch die Namen der ihm persönlich bekannten und dadurch angeblich befangenen Richter:innen zu ermitteln, ist unzulässig und daher zurückzuweisen ( Ballon in Fasching/Konecny³§ 19 JN Rz 6; vgl OGH 3 N 503/02 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0045983).
4.2 Ob das Bezirksgericht Salzburg örtlich zuständig ist, ist im Rekursverfahren gegen den die Hinterlegung bewilligenden Beschluss zu klären und nicht Ablehnungsverfahren. Die diesbezüglichen Anträge auf Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und auf Feststellung einer Gerichtsstandsvereinbarung sind somit ebenfalls zurückzuweisen.
5Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wird, ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 24 Abs 2 JN nicht zulässig (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963).
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