Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* und 2. Univ. Prof. Dr. H*, beide *, beide vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W*, wegen 21.597,63 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 2026 den
Beschluss
gefasst:
Es wird die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck festgestellt.
Zur (Verhandlung und) Entscheidung als Rechtsmittelgericht im Verfahren AZ * des Landesgerichts Innsbruck wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt (§ 30 JN).
Begründung:
[1] Die Kläger des Verfahrens AZ * des Landesgerichts Innsbruck erhoben Rekurs gegen die Abweisung eines Kostenbestimmungsantrags. Über dieses Rechtsmittel hätte der Senat 1 des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht zu entscheiden.
[2] Die Erstklägerin ist eine langjährige Bedienstete des Oberlandesgerichts Innsbruck. Aufgrund der beruflichen und/oder persönlichen Verbundenheit mit der Erstklägerin zeigten alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ihre Befangenheit an.
[3]Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeigen (§ 23 JN) und zur allfälligen Delegation der Rechtssache an eine anderes Gericht gleicher Gattung (§ 30 JN) vor.
Dazu ist auszuführen:
[4] 1.Da das Oberlandesgericht Innsbruck durch das Ausscheiden aller Richterinnen und Richter beschlussunfähig wird, hat der Oberste Gerichtshof über die Befangenheit zu erkennen (§ 23 JN).
[5]Die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck haben Umstände angezeigt, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die bekannt gegebene berufliche und/oder persönliche Verbundenheit mit der Erstklägerin könnte den aus den äußeren Umständen abgeleiteten Anschein begründen, dass bei der Entscheidung andere als sachliche Motive eine Rolle spielen. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch Richterinnen und Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (RS0045943 [T3]).
[6] Damit war spruchgemäß die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck festzustellen.
[7] 2.Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe diese Verhinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat über die Befangenheit zu befinden und gegebenenfalls ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (§ 30 JN).
[8] Im Hinblick darauf, dass die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck festgestellt wurde, ist das Oberlandesgericht Innsbruck an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Es war daher das Oberlandesgericht Linz als ein anderes Gericht gleicher Gattung zur (Verhandlung und) Entscheidung der Rechtssache als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.