I413 2250077-1/49E
schriftliche ausfertigung des am 15.12.2025 mündlich verkündeten beschlusses
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag Florian BRUTTER sowie die fachkundige Laienrichterin Barbara GSTREIN über die Beschwerde von XXXX GmbH z.Hd. GF XXXX , gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 15.10.2021, Zl. ÖGK XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2025 und am 15.12.2025 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet vom 15.10.2021, Zl. ÖGK XXXX , wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der stattgefundenen Erhebungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2020 ein Betrag in Höhe von EUR 10.550,15 gutgeschrieben.
2. Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 27.10.2021 zugestellten Bescheid erhob diese bei der belangten Behörde einlangend mit 29.11.2021 die mit 28.11.2021 datierte Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 29.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. In dieser wurde dargelegt, dass die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet eingebracht erachte.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit 03.01.2022 an die Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen.
5. Am 24.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Immoservice24 GmbH, unterzeichnet durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei ein, in der der Verspätungsvorhalt ausdrücklich bestritten wurde. Es wurde eine Verwechslung der Kuverts des Bescheides für die Beschwerdeführerin und für die XXXX GmbH vorgebracht und angegeben, dass dem Umstand, dass es sich bei der Zustelladresse beider Bescheide um eine Bürogemeinschaft handle, die Sekretärin der beschwerdeführenden Partei und die Geschäftsführerin der XXXX GmbH sowie einem namentlich nicht genannten Mitarbeiter der XXXX GmbH bestätigen könnten.
6. Mit Beschluss vom 17.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück.
7. Aufgrund der dagegen erhobenen ao Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.06.2025, Ra 2022/08/0041, den Beschluss auf, weil die angebotene Einvernahme von Zeuginnen nicht von vornherein als ungeeignet erachtet werden könne, einen Beweis hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung des genannten Bescheides zu erbringen.
8. Nach Rückmittlung der Akten am 18.06.2025 (Einlangensdatum) lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und die Zeuginnen am 16.07.2025 für 11.09.2025.
9. Mit E-Mai vom 06.08.2025 ersuchte ein mit " XXXX " unterzeichneter Einschreiter namens der “ XXXX Group” um Verlegung der Verhandlung am 11.09.2025. "Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau XXXX wohnen außerhalb der Wintersaison bzw einem kleinen Zeitfenster in der Sommersaison in Dubai. Ein Rückflug nach Österreich wäre mit besonderen Härten verbunden da auch die Kinder dort zur Schule gehen."
10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 06.08.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vertagungsbitte keine Folge, da keine Gründe vorgebracht würden, die eine Vertagung erforderlich machen würden. Es bestehe ausreichend Vorbereitungszeit und könnten aufgrund der langen "Vorlaufzeit" bis zum Termin der mündlichen Verhandlungen die geladenen Personen teilnehmen, zumal unaufschiebbare Gründe einer Verhinderung nicht geltend gemacht würden.
11. Am 11.09.2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie der seinerzeitige Postzusteller und die damalige Sekretärin der beschwerdeführenden Partei wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts befragt bzw nahmen an dieser Verhandlung teil. Die – mehrfach für diesen Termin geladene Zeugin XXXX erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Aufgrund des Vorbringens des Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei wurde ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung am 15.12.2025 zur Befragung der Zeuginnen XXXX und Dr XXXX vereinbart, wovon der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und die Vertreterin der belangten Behörde unter Ladungsverzicht Kenntnis nahmen.
12. Am 12.12.2025 langte eine E-Mail der XXXX Group GmbH ein, womit die beschwerdeführende Partei auf Briefpapier der Immoservice24 GmbH weitwendig erklärt, aus prozessökonomischen Gründen, zur Vermeidung weiterer Ressourcenbindung, ohne Aufgabe der eigenen Rechtsposition und ausdrücklich ohne Anerkennung der Richtigkeit des bekämpften Bescheides, der eine Vielzahl von falschen Berechnungen bei Dienstnehmern aufweise, zurückzunehmen.
13. Am 15.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde die mündliche Verhandlung durch und befragte die Zeugin Dr XXXX . Die Zeugin XXXX und der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei waren nicht erschienen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschluss sofort mündlich. Die Ausfertigung der Niederschrift konnte der beschwerdeführenden Partei am 05.01.2026 zugestellt werden.
14. Am 15.12.2025 langte – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – ein Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei auf Briefpapier der Immoservice24 GmbH betreffend die "Rücknahme gegen die Beschwerde des Bescheides der ÖGK XXXX " ein.
15. Mit dem mit 11.01.2026 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei auf Briefpapier der Immoservice24 GmbH, eingelangt am 12.02.2026, beantragte diese die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig Reinigungsservice mit Geschäftsanschrift in XXXX . Die Gesellschaft wird seit 14.12.2019 durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer XXXX selbständig vertreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2021, Zl. ÖGK XXXX , wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin aufgrund der stattgefundenen Erhebungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.07.2020 ein Betrag in Höhe von EUR 10.550,15 gutgeschrieben. Der Bescheid hatte die vorschriftsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zum Inhalt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.10.2021 zugestellt.
Die mit 28.11.2021 datierte Beschwerde, in welcher explizit in deren Betreff auch die Zl. ÖGK XXXX angeführt ist, wurde am 28.11.2021, 14:06 Uhr, per E-Mail versendet und ist bei der belangten Behörde am 29.11.2021 eingegangen.
Die Beschwerdefrist endete am 24.11.2021. Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist eingebracht. Sie ist daher jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Gesellschaftsform, Geschäftszweig und Geschäftsanschrift fußen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug, ebenso jene zum selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer.
Der Umstand, dass eine Zustellung des im Verwaltungsakt befindlichen Bescheides mit 27.10.2021 erfolgte, basiert auf dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein, auf welchem das Datum der Übernahme mit 27.10.2021 ebenso wie die Übernahme durch den Empfänger / die Empfängerin vermerkt ist, daneben geht aus dem Rückschein auch der Umstand hervor, dass es sich um den Bescheid mit der Zl. ÖGK XXXX gehandelt hat.
Die mit Sonntag, den 28.11.2021 datierte Beschwerde wurde gemäß der im Akt einliegenden Sendebestätigung am selben Tag, dem 28.11.2021, um 14:06 Uhr an Dr XXXX , der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde, übermittelt. Da die Übersendung der Beschwerde an einem Sonntag erfolgte, ist sie am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 29.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin Dr. XXXX , der Telefonnotiz vom 02.11.2021 und der Empfangsbestätigung betreffend den Eingang des Bescheides AZ GZ XXXX , ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die behauptete Verwechslung der Kuverts betreffend die Bescheide AZ: GZ XXXX und AZ. GZ XXXX , nicht den Tatsachen entspricht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin Dr XXXX , an deren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit keine Zweifel bestehen, in der Telefonnotiz keine diesbezügliche Erwähnung gemacht hat und auch die Empfangsbestätigung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den Eingang des Bescheides AZ: GZ XXXX am 02.11.2021 bestätigt hat. Hätte die behauptete Verwechslung tatsächlich stattgefunden, wäre diese im Telefonat sicherlich angesprochen worden und hätte die Zeugin Dr XXXX auch ein solches Vorbringen der Partei erwähnt. Die Telefonnotiz erwähnt aber eine solche Verwechslung nicht. Ebenfalls nicht plausibel ist es, wenn der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in seiner Empfangsbestätigung den angefochtenen Bescheid nicht anführt, hätte eine solche Verwechslung stattgefunden. Wäre eine Verwechslung tatsächlich erfolgt, hätte er den Bescheid GZ XXXX , also den angefochtenen Bescheid, genannt. Dass dieser Bescheid aber in dieser Empfangsbestätigung nicht aufscheint, ist ein starkes Indiz, dass es gerade nicht zu der behaupteten Verwechslung gekommen ist. Daher ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und auch die entsprechende eidesstattliche Erklärung der Zeugin XXXX nicht glaubhaft. Nicht zuletzt fehlt es dieser Erklärung auch einer der Zeugin zuzurechnenden Unterschrift. Die Zeugin XXXX konnte letztlich nichts zur Aufklärung beitragen, zumal der Rückschein nicht von ihr unterzeichnet wurde. Dass sie angab, dass sie sich erinnern könne, dass es zwei Kuverts gegeben habe, wo eine Verwechslung der beiden Gesellschaften geschehen sei, erweist sich als derart vage und unbestimmt, dass hieraus nicht geschlossen werden kann, es sei zu der behaupteten Verwechslung im gegenständlichen Fall gekommen, zumal die Zeugin selbst angibt, sich nicht konkret zu erinnern und auch nie etwas damit zu tun gehabt zu haben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 27.10.2021 entsprechend dem im Akt einliegenden Rückschein zugestellt worden ist und die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Verwechslung nicht erfolgt ist.
Die Feststellung betreffend das Ende der Beschwerdefrist ergibt sich aus der Fristberechnung der Beschwerdefrist von 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung des bekämpften Bescheides am 27.10.2021. Der letzte Tag der Beschwerdefrist ist somit der 24.11.2021. Aufgrund des Aufgabedatums der Beschwerde am 28.11.2021 ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet überreicht worden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der Beschwerde wurde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Gegenständlich liegt gemäß § 414 Abs 2 AVSG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1.1 Rechtslage
Gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1). Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Entsprechend § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs 1 VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
3.1.2 Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt
Zumal es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit um eine von Amts wegen zu überprüfende Rechtsfrage handelt, war diese vom erkennenden Richter aufzugreifen. Entsprechend den Feststellungen wurde im Zuge der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit mit Verspätungsvorhalt vom 03.01.2022 der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen. Ein diesbezügliches Schreiben wurde mit 24.01.2022 eingebracht.
Generell gilt festzuhalten, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 01.04.2018, 2006/06/0243).
Gegenständlich ist am Rückschein sowohl die Zl. ÖGK XXXX als auch die Zustellung an den Empfänger am 27.10.2021 zu erkennen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde die Inhalte der Umschläge der Zlen. Zl. ÖGK XXXX und ÖGK XXXX (betreffend die XXXX GmbH) vertauscht haben soll, konnte nicht erwiesen werden und ist daher nicht geeignet, zu widerlegen, dass in dem Kuvert mit dem explizit mit der Zl. ÖGK XXXX versehenen Rückschein ein anderer Bescheid als der angeführte enthalten gewesen sein soll. Insbesondere vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach deren Geschäftsführer in der Zeit vom 18.01.2021 bis 28.10.2021 im Krankenstand gewesen sei – wobei seine Stellungnahme vom 24.01.2022 die seinerseits angeführte Anlage vermissen lässt – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – nicht substantiiert darzulegen, weshalb er erst am 02.11.2021 die Posteingänge mit seiner Sekretärin habe bearbeiten können, insbesondere, da der 29.10.2021 ein Freitag und damit ein Werktag gewesen ist.
Der in der Stellungnahme vom 24.01.2022 zitierte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, welcher sich mit dem Beweis des Zuganges einer Erklärung mittels Einschreiben befasst, vermag nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – den Rückschluss darauf zulassen, dass die Behörde den Beweis zu erbringen hat, dass in den Umschlägen tatsächlich der vermerkte Inhalt sei. Vielmehr trifft die Beweislast – wie in der zuvor zitierten Entscheidung ersichtlich – die Beschwerdeführerin.
Zumal die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den obigen Darlegungen keine Beweise vorgelegt hat, welche geeignet wären, auf einen Zustellmangel schließen zu lassen, war die am 29.11.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde beschlussgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu dem am Freitag, 12.12.2025, per E-Mail eingelangten Anbringen betreffend die Zurückziehung der Beschwerde ist auszuführen, dass gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein physisches oder in zulässiger Weise auf elektronischem Weg übermittelten Schreiben ist bei Aufruf der Sache nicht vorgelegen. Daher war auf dieses Anbringen nicht einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fragen des Einzelfalls, wozu auch Fragen die Beweiswürdigung betreffend zählen, sind nicht reversibel.