JudikaturBVwG

W227 2294099-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2025

Spruch

W227 2294099-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 8. Mai 2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom 31. Jänner 2024 wird als verspätet zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 3. April 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe.

2. Zu diesem Antrag stellte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck (belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. April 2021 fest, dass die genannten Gründe keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken würden.

3. Am 19. April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und beantragte (neuerlich) die Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund einer Schultergelenkssprengung vom 30. März 2019 und einer Kahnbein- und Mittelhandknochenfraktur vom November 2020 und der damit einhergehenden Folgen. Zudem habe er im Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 im Ausland studiert und ihm fehlten nur noch Prüfungsleistungen im Ausmaß von 61 ECTS-Anrechnungspunkten.

4. Mit Bescheid vom 25. November 2021 verlängerte der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Anspruchsdauer für das betreffende Bachelorstudium im Sommersemester 2021.

5. Am 11. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe.

6. Zu diesem Antrag stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Mai 2022 fest, dass die genannten Gründe keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken würden.

7. Am 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und beantragte (neuerlich) die Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der verzögerten Überweisung der Studienbeihilfe im Jahr 2021, seiner gesundheitlichen Probleme und der damit einhergehenden Verzögerung des Studienfortschritts.

8. Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 verlängerte der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Anspruchsdauer für das betreffende Bachelorstudium im Sommersemester 2022.

9. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 19. April 2021 und 31. Mai 2022 auf Verlängerung der Anspruchsdauer wegen entschiedener Sache zurück.

Dieser Bescheid wurde am 6. Februar 2024 am (damaligen) Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlegt und war ab 7. Februar 2024 zur Abholung bereit.

Am 6. März 2024 wurde der Bescheid (neuerlich) am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlegt und war ab 6. März 2024 zur Abholung bereit.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (erst) am 18. März 2024 Vorstellung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist.

Begründend führte er im Wesentlichen aus:

Es sei am 6. Februar 2024 versucht worden, ihm den Bescheid zuzustellen. Er sei am 8. und 9. Februar 2024 damit beschäftigt gewesen, in seine neue Wohnung zu übersiedeln. In der Woche darauf sei er nicht in seiner alten Wohnung gewesen, da er mit der Einrichtung der neuen Wohnung beschäftigt gewesen sei. Auch habe er in der Arbeit viel zu tun gehabt, da er ab 17. Februar 2024 in Spanien auf Urlaub gewesen sei. Der Hinterlegungsnachweis habe ihn daher erst am 27. Februar 2024 erreicht. Die Post habe den Bescheid jedoch bereits am 26. Februar 2024 retourniert. Daraufhin sei ihm der Bescheid erst Anfang März 2024 rechtswirksam zugestellt worden.

11. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Vorstellung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid vom 31. Jänner 2024.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde.

13. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Vorstellung vom 18. März 2024 vor und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

14. In seiner Stellungnahme vom 25. Dezember 2024 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass er auch am 7. Februar 2024 mit der Übersiedlung in die neue Wohnung beschäftigt gewesen sei. Weiters legte er eine Abrechnung eines Transportfahrzeugs für den 8. Februar 2024, Stellungnahmen von Personen, welche seine Ortsabwesenheit am 7. und 8. Februar 2024 bezeugen sollten, sowie Bus- und Flugtickets vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 19. April 2021 und 31. Mai 2022 auf Verlängerung der Anspruchsdauer wegen entschiedener Sache zurück.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Vorstellung erhoben werden kann.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am Mittwoch, 7. Februar 2024, zugestellt. Am Rückschein hielt der Zusteller unter anderem fest, dass am 6. Februar 2024 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer stattfand, der Bescheid zur Abholung beim Postamt XXXX hinterlegt wurde, die Abholfrist am 7. Februar 2024 begann und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Am Ende des Rückscheines findet sich die Unterschrift des Zustellers. Der hinterlegte Bescheid wurde mehr als zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt.

Zudem hielt sich der Beschwerdeführer zwischen 7. und 9. Februar 2024 (zumindest kurzfristig) an der Zustelladresse – seinem damaligen Hauptwohnsitz – auf.

Erst am 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf der unstrittigen Aktenlage – insbesondere aus dem Rückschein ergibt sich der Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides (siehe dazu zusätzlich unter Punkt II.3.1.1.).

Dass sich der Beschwerdeführer zwischen 7. und 9. Februar 2024 (zumindest kurzfristig) an der Zustelladresse aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung sowie aus seiner Stellungnahme vom 25. Dezember 2024. So brachte der Beschwerdeführer zunächst (lediglich) vor, am 8. und 9. Februar 2024 damit beschäftigt gewesen zu sein, in seine neue Wohnung zu übersiedeln. In Folge des Vorhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2024, erweiterte er das diesbezügliche Vorbringen jedoch auf den 7. Februar 2024. Auch bestreitet er in seinem Vorbringen nicht, in diesem Zeitraum in der alten Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr gab er für den Zeitraum zwischen 9. und 17. Februar 2024 ausdrücklich an, sich nicht in der alten Wohnung aufgehalten zu haben. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass er sich in den Tagen davor, (zumindest kurzfristig) in der alten Wohnung aufgehalten hat – was auch in der Natur einer Übersiedlung liegt.

Überdies stehen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen, den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, da sie sich lediglich auf den Zeitraum 7. und 8. Februar 2024 beziehen und auch dort vom „Übersiedeln“ von der alten Wohnung in die neue Wohnung – und eben nicht einer bloßen „Einrichtung“ der neuen Wohnung – gesprochen wird.

Schließlich scheint der Beschwerdeführer selbst von der Versäumung der Vorstellungsfrist auszugehen, sonst hätte er keinen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gestellt (siehe oben Punkt I.10.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 42 StudFG kann die Partei gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

Gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.).

Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. wieder VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).

Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (siehe VwGH 22.06.2020, Ra 2019/01/0117, m.w.N.).

Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hiervon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hierbei nicht an (vgl. VwGH 02.05.2022, Ra 2021/08/0017, m.w.N.).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Wie oben dargelegt, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist.

Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der Bescheid vom 31. Jänner 2024 an der (damaligen) Abgabestelle des Beschwerdeführers am 6. Februar 2024 nicht zugestellt werden konnte; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Weiters ergibt sich aus dem Rückschein, dass der Bescheid bei einer näher genannten Geschäftsstelle der Post abgeholt werden konnte und der Beginn der Abholfrist mit dem 7. Februar 2024 vermerkt war. In Folge wurde der hinterlegte Bescheid i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG auch (zumindest) zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt. Schließlich wurde der Rückschein vom Zusteller unterschrieben und damit gemäß § 22 Abs. 1 ZustG beurkundet. Folglich ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der damit eine öffentliche Urkunde darstellt.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Hinterlegungsnachweis den Beschwerdeführer erst am 27. Februar 2024 erreicht haben soll, ist zu entgegnen, dass die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung – insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde – zu widerlegen. Schließlich entfaltet auch die neuerliche Zustellung des Bescheides nach § 6 ZustG keine Rechtswirkungen.

Da sich der Beschwerdeführer zwischen 7. und 9. Februar 2024 (zumindest kurzfristig) an seiner (damaligen) Abgabestelle aufgehalten hat, ging er wohl selbst davon aus, dass ihm der Bescheid am 7. Februar 2024 hinterlegt wurde, da er sonst vermutlich keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gestellt hätte.

Folglich wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 7. Februar 2024 zugestellt. Somit endete die (zweiwöchige) Frist zur Erhebung einer Vorstellung mit Ablauf des 21. Februar 2024. Die Vorstellung wurde jedoch (unstrittig) erst am 18. März 2024 und damit verspätet erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als verspätet zurückweisen ist.

Eine Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da der Beschwerdeführer somit die Frist zur Erhebung einer Vorstellung versäumt hat, wird sich die belangte Behörde – mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – in weiterer Folge mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist (siehe oben Punkt I.10.) zu befassen haben.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme von der Sendung nicht ankommt, wenn die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach der Hinterlegung der Sendung und der Verständigung hiervon beginnt.

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