Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Dr. J R, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. November 2024, RV/7102011/2021, betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2017 und Einkommensteuervorauszahlung 2019, den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der R Beteiligungs OG (OG). Über das Vermögen der OG wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Dezember 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. X zum Masseverwalter bestellt.
2In Folge einer 2019 abgeschlossenen Außenprüfung erließ das zuständige Finanzamt gegenüber der OG Feststellungsbescheide hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2017. Die Feststellungsbescheide wurden an Dr. X als Masseverwalter der OG adressiert und zugestellt. Ungeachtet des Hinweises gemäß § 101 Abs. 3 BAO, wurden die Bescheide auch den übrigen Gesellschaftern, einschließlich der Revisionswerberin, persönlich zugestellt.
3Mit Bescheiden vom 28. Mai 2019 hinsichtlich Einkommensteuer 2014 bis 2016 wurden die Einkünfte der Revisionswerberin auf Grund der Feststellungsbescheide gegenüber der OG gemäß § 295 BAO neu festgesetzt. Mit Bescheiden vom 10. Juli 2019 wurde ebenso die Einkommensteuer 2017 und die Vorauszahlung an Einkommensteuer 2019 und Folgejahre festgesetzt. Die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgte allerding gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
4 Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
5 Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
6Begründend führte es im Wesentlichen dazu aus, dass gemäß § 101 Abs. 3 BAO mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen gelte. Im gegenständlichen Verfahren sei die Zustellung sämtlicher Feststellungsbescheide aber auch an alle Gesellschafter erfolgt. Die Feststellungsbescheide seien daher rechtswirksam ergangen und zugestellt worden. Einkommensteuerbescheide, die in Folge dieser Feststellungsbescheide ergangen seien, könnten nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in diesen Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Nach ständiger, näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien solche Rechtsmittel in der Sache abzuweisen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof möge die erheblichen Rechtsfragen einer Klärung zuführen, dass
- „dem Gesellschafter ein Beschwerderecht zur Grundsatzentscheidung Unternehmer ja/nein zu kommt, wenn die Abgabenbehörde während eines Außenprüfungsverfahrens ohne Beiziehung der Gesellschafter eine Unternehmereigenschaft ‚fingiert‘ bzw. nachträglich feststellt
- dass die Abgabenbehörde amtswegig verpflichtet ist, den Gesellschafter zu einem solchen Außenprüfungsverfahren direkt zu laden und beizuziehen.
- dass die Abgabenbehörde ihre amtswegige Verpflichtung nicht auf einen Masseverwalter überwälzen kann.
- dem Gesellschafter ein Beschwerderecht zukommt, wenn die Abgabenbehörde während eines Außenprüfungsverfahrens ohne Beiziehung der Gesellschafter eine Unternehmereigenschaft, aber verabsäumt hat, den einzelnen Gesellschafter nach einem Vorsteuerabzug für von ihm bezahlten, für die Gesellschaft getätigten Aufwendungen zu fragen.
-die gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer in Konkursverfangene Offenen Gesellschaft als Einkommensteuersubjekte gem. § 188 Abs 3 BAO dem Abgabenverfahren (damit auch einem Außenprüfungsverfahren) von der Abgabenbehörde beizuziehen sind, da diese gem. § 248 BAO iVm § 260 Abs 2 BAO nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige des Steuersubjektes der Offenen Personengesellschaft sind.
-den gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer in Konkurs verfangenen Offenen Gesellschaft Bescheide der Gesellschaft, insbesondere Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO zuzustellen sind, da diese gem. § 248 BAO iVm § 260 Abs 2 BAO nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige des Steuersubjektes der Offenen Personengesellschaft sind und ihnen der mit Tangente festgestellte Einkünfte Anteil direkt zugerechnet wird.
-der Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Offenen Gesellschaft kein Zustellbevollmächtigter der gem. § 128 UGB unbeschränkt haftenden Gesellschafter und damit der Einkommensteuersubjekte und gem. § 248 BAO iVm § 260 Abs 2 BAO nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige des Steuersubjektes der Offenen Personengesellschaft ist
- Dies insbesondere, wenn die Abgabenbehörde die ‚Streitverfangenheit‘ zwischen den Beteiligten und dem Masseverwalter aktenkundig und bekannt ist.
-der Masseverwalter nicht für sämtliche Steuerangelegenheiten zuständig ist; insbesondere nicht für aus dem Insolvenzverfahren Ausgeschiedenes, nicht für vermögensrechtliche Sachverhalte, in die der Masseverwalter nicht eingetreten ist, sowie auch nicht für Angelegenheiten gem. § 6 Abs 3 IO.“
Zu Spruchpunkt I:
8Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 11. Dezember 2024 zugestellt. Innerhalb der Revisionsfrist stellte diese einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Verfahrenshilfe wurde der Revisionswerberin mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2025, Ra 2025/15/0006 3, gewährt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. Februar 2025, Vz 0126/2025, wurde Dr. Gottfried Thiery zum Verfahrenshelfer bestellt. Die Zustellung erfolgte per RSb. Laut Zustellnachweis wurde am 13. Februar 2025 ein erfolgloser Zustellversuch an der Kanzleiadresse unternommen. Nach dem Rückschein wurde der Bescheid vom 11. Februar 2025 bei näher genannter Post Geschäftsstelle hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist mit 14. Februar 2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
9 Nachdem der Bescheid nicht behoben wurde, erfolgte durch die Rechtsanwaltskammer Wien eine neuerliche Zustellung mittels Elektronischen Rechtsverkehr am 5. März 2025.
10 Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Parteienvertreter vorgebracht, dass die Postabgabeeinrichtung von einer Kanzleimitarbeiterin täglich kontrolliert und er über deren Inhalt per Mail informiert werde. Als Nachweis wurden dem Verwaltungsgerichtshof Kopien von Mails vom 13. Februar 2025 mit dem Inhalt, dass keine Post eingelangt sei, und vom 14. Februar 2025, mit einer Auflistung der eingelangten Post, die weder den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien noch eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks umfasste, vorgelegt.
11Der Beweis einer vorschriftsmäßigen Zustellung wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN).
12 Die vorgelegten Unterlagen sind geeignet, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des postalischen Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der Bescheid über die Bestellung zum Verfahrenshelfer dem Parteienvertreter erst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs mit 5. März 2025 wirksam zugestellt wurde.
13Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0044, mwN).
14Die am 14. April 2025 zu Post gegebene Revision erweist sich als rechtzeitig eingebracht, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen war (vgl. neuerlich VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0044, mwN).
Zu Spruchpunkt II:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Mit den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision werden keine für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens entscheidenden Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Zum einen wird in der Revision übersehen, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ausschließlich über die Festsetzung der Einkommensteuer abspricht. Die Darstellung von Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Festsetzung von Umsatzsteuer ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Festsetzung der Einkommensteuer in Folge von zuvor ergangenen Feststellungsbescheiden aufzuzeigen.
20 Aber auch die Ausführungen, die das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Durchführung der den Einkommensteuerbescheiden zu Grunde liegenden Feststellungsverfahren behaupten, sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzulegen.
21Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt. Der Feststellungsbescheid ist somit für den Abgabenbescheid bindend (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, Rn. 34).
22Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
23 Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069, mwN).
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025
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