Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision der C K, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Wenger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Februar 2023, VGW 151/065/374/2023 5, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, wurde eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG zunächst mit Gültigkeit bis 30. September 2021 erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mit Gültigkeit bis 1. Oktober 2022 verlängert. Am 4. Juli 2022 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Verlängerungsantrag.
1.2. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) mit Bescheid vom 14. November 2022 ab. Die an die Revisionswerberin übermittelte Bescheidausfertigung wurde laut dem in den Akten einliegenden Zustellnachweis nach einem Zustellversuch an der Anschrift der Revisionswerberin am 21. November 2022 und nach Verständigung über die Hinterlegung bei der Zustellbasis mit Beginn der Abholfrist am 22. November 2022 hinterlegt.
1.3. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid.
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) teilte der Revisionswerberin mit Vorhalt vom 31. Jänner 2023 mit, dass sie die Beschwerde verspätet erhoben habe. Die übermittelte Bescheidausfertigung sei nach einem Zustellversuch hinterlegt worden und ab 22. November 2022 zur Abholung bereitgehalten worden, sodass die Beschwerdefrist mit diesem Tag (gemeint: mit dessen Ablauf) begonnen und am 20. Dezember 2022 geendet habe. Die Beschwerde sei jedoch nachdem die Revisionswerberin die Entscheidung am 6. Dezember 2022 bei der Behörde ausgefolgt erhalten habe erst am 4. Jänner 2023 eingebracht worden.
Der Revisionswerberin werde so das Verwaltungsgericht weiter unter einem Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zum aufgezeigten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Andernfalls werde von der Rechtmäßigkeit der Zustellung der Bescheidausfertigung und daher von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen.
2.2. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem in den Akten einliegenden Zustellnachweis zufolge nach einem Zustellversuch an der Anschrift der Revisionswerberin am 3. Februar 2023 und nach Verständigung über die Hinterlegung bei der Zustellbasis mit Beginn der Abholfrist am selben Tag hinterlegt. Die Sendung wurde in der Folge nicht behoben und an das Verwaltungsgericht zurückgestellt.
Einer vom Verwaltungsgericht am 23. Februar 2023 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters zufolge war die Revisionswerberin bis 16. Februar 2023 mit Hauptwohnsitz an ihrer bisherigen Anschrift gemeldet, eine neue Adresse schien nicht auf.
2.3. Die Revisionswerberin gab zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme ab.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 14. November 2022 als verspätet zurück. Ferner sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die übermittelte Ausfertigung des Bescheids vom 14. November 2022 sei der Revisionswerberin nach einem Zustellversuch am 21. November 2022 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis am darauffolgenden Tag zugestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt wäre, seien nicht hervorgekommen. Die erneute Zustellung durch Ausfolgung einer Bescheidausfertigung bei der Behörde am 6. Dezember 2022 habe keine Rechtswirkungen ausgelöst. Die Beschwerdefrist habe somit am 22. November 2022 (gemeint: mit dessen Ablauf) begonnen und am 20. Dezember 2022 geendet. Die Beschwerde sei erst am 4. Jänner 2023 persönlich bei der Behörde eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Gegen diesen Beschluss wendet sich die unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision mit einem Aufhebungsantrag.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6.1. Die Revisionswerberin begründete die Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen wie folgt:
Auf der Tatsachenebene brachte sie vor, der Bescheid vom 14. November 2022 sei zwar nach einem Zustellversuch am 21. November 2022 und nach Verständigung über die Hinterlegung bei der Zustellbasis mit Beginn der Abholfrist am 22. November 2022 hinterlegt worden. Die Revisionswerberin habe jedoch die Sendung in der Folge nicht beheben können, weil diese bei einem ersten Abholversuch am 22. November 2022 nicht auffindbar gewesen sei und bei einem weiteren Abholversuch am 6. Dezember 2022 bereits an die Behörde zurückgestellt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe daher am 6. Dezember 2022 die Behörde aufgesucht und dort den Bescheid ausgefolgt erhalten, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sie binnen vier Wochen Beschwerde erheben könne. Sie habe in der Folge fristgerecht am 30. Dezember 2022 die Beschwerde sowohl per Post an die Behörde gesendet als auch in den „Postkasten“ der Behörde eingeworfen.
Was den Verspätungsvorhalt vom 31. Jänner 2023 betreffe, so sei die Revisionswerberin Anfang Februar 2023 umgezogen, wobei sie sich (aus näher angeführten Gründen) erst im März 2023 an der neuen Anschrift habe melden können, sodass sie der an die bisherige Adresse gesendete Vorhalt nicht mehr erreicht habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die Revisionswerberin zur Zustellung des Bescheids vom 14. November 2022 aus, es liege eine (näher zitierte) uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage vor, ob von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung auch dann auszugehen sei, wenn wie hier der Post im Zuge der Bereithaltung der Sendung ein Fehler unterlaufen sei, indem das Zustellstück zumindest vorübergehend „verloren“ gegangen sei und deshalb nicht habe behoben werden können. Ferner sei das Verwaltungsgericht von (näher erörterter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es zu Unrecht von einer wirksamen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung ausgegangen sei, obwohl die Sendung nicht zumindest 14 Tage lang bei der Zustellbasis zur Abholung bereitgehalten worden sei, sondern vorzeitig an die Behörde zurückgestellt worden sei und deshalb nicht habe behoben werden können.
Was den Verspätungsvorhalt anbelange, so habe dieser die Revisionswerberin an der bisherigen Anschrift aufgrund ihrer Übersiedlung nicht mehr erreicht, sodass sie darauf nicht habe reagieren können.
6.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgte, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet der Empfänger, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099, Rn. 12, mwN).
7.2. Vorliegend ist dem im Akt befindlichen Zustellnachweis zu entnehmen, dass die an die Revisionswerberin übermittelte Ausfertigung des Bescheids vom 14. November 2022 bei einem Zustellversuch am 21. November 2022 an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte. Die Sendung wurde daraufhin nach Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung bei der Zustellbasis hinterlegt. Auf dem Zustellschein wurde weiters angegeben, dass die Sendung dort mit Beginn der Abholfrist am 22. November 2022 abgeholt werden könne. Ferner weist der Rückschein auch die Paraphe und damit die gemäß § 22 Abs. 1 ZustG erforderliche Beurkundung des Zustellers auf.
In Anbetracht dessen ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der als öffentliche Urkunde die Zustellung des in Rede stehenden Bescheids mit 22. November 2022 als jenem Tag, an dem die Sendung erstmals bei der Zustellbasis zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG) belegt. Für amtswegige Ermittlungen bestand mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Fehlerhaftigkeit des Zustellvorgangs kein Anlass.
7.3. Vor dem dargelegten Hintergrund war es vielmehr Sache der Revisionswerberin, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237).
Die Revisionswerberin erstattete zwar zuletzt ein Vorbringen, wonach der Zustellvorgang mit näher erörterten, während der Bereithaltung der Sendung bei der Zustellbasis unterlaufenen Fehlern behaftet gewesen sei (vgl. zur zusammenfassenden Darstellung ihrer diesbezüglichen Behauptungen bereits oben Pkt. 6.1.). Allerdings erweist sich dieses erstmals in der Revision erstattete Vorbringen wie im Folgenden näher darzulegen sein wird als verspätet und daher als unbeachtlich.
8.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/01/0160, Rn. 14, mwN). Dieses Verbot gilt dabei auch für Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verfahren vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. etwa VwGH 10.4.2020, Ra 2019/07/0096, Rn. 28, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist das Verwaltungsgericht vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114, Rn. 20, mwN).
8.2. Vorliegend teilte das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin mit Verspätungsvorhalt vom 31. Jänner 2023 (zu dessen rechtswirksamer Zustellung vgl. noch unten Pkt. 9.1. bis 9.3.) mit, dass aufgrund des näher geschilderten Zustellvorgangs die Beschwerdefrist mit 22. November 2022 (gemeint: mit dessen Ablauf) begonnen und am 20. Dezember 2022 geendet habe und dass deshalb die Beschwerde vom 30. Dezember 2022 verspätet erhoben worden sei.
Der Revisionswerberin wurde durch diesen Verspätungsvorhalt Parteiengehör eingeräumt und Gelegenheit gegeben, zum die Grundlage für den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss bildenden Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. gegenteilige Tatsachen vorzubringen, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung belegen würden. Es lag somit an der Revisionswerberin, diejenigen Tatsachen vorzubringen, die geeignet gewesen wären, die Annahme der Verspätung zu entkräften.
Die Revisionswerberin nahm jedoch zum Verspätungsvorhalt unstrittig nicht Stellung und zeigte die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht auf. Das erstmals in der Revision erstattete diesbezügliche Vorbringen verstößt nach der oben aufgezeigten Judikatur im Umfang sowohl der Behauptungen auf der Tatsachenebene als auch der darauf gegründeten Rechtsausführungen gegen das Neuerungsverbot und ist unbeachtlich.
9.1. Der Wirksamkeit des Verspätungsvorhalts steht auch das in der Revision erhobene Vorbringen, wonach die Revisionswerberin Anfang Februar 2023 verzogen sei, sodass sie der (an ihre bisherige Adresse gerichtete) Verspätungsvorhalt nicht mehr erreicht habe, nicht entgegen.
9.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trägt eine Partei, die die ihr obliegende Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlässt, die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht diese Änderung nicht erkennen kann und die Zustellung daher an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, Rn. 15, mwN).
Diese Judikatur ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, Rn. 16, mwN).
9.3. Von einer derartigen Fallkonstellation ist hier auszugehen: Die Revisionswerberin unterließ Gegenteiliges wurde in der Revision nicht behauptet die ihr obliegende unverzügliche Mitteilung der Aufgabe bzw. Änderung ihrer Abgabestelle; sie wurde auf die diesbezügliche Obliegenheit sogar in ihren Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich hingewiesen. Das Verwaltungsgericht erlangte von der Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle (vorerst) auch keine Kenntnis und musste sich daher zu diesbezüglichen Nachforschungen nicht veranlasst sehen. Soweit das Verwaltungsgericht nach Rücklangen des hinterlegten und nicht behobenen Verspätungsvorhalts (dennoch) eine Abfrage des Zentralen Melderegisters vornahm, ergaben sich daraus ebenso keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Immerhin schien die Revisionswerberin in der Abfrage noch bis 16. Februar 2023 und damit jedenfalls im Zustellzeitpunkt sowie auch für die Dauer einer zweiwöchigen Abholfrist an ihrer bisherigen Anschrift als aufrecht gemeldet auf.
Ausgehend davon musste das Verwaltungsgericht an der rechtswirksamen Zustellung des Verspätungsvorbehalts an die Revisionswerberin in keiner Weise zweifeln.
10. Insgesamt wird daher aus den oben dargelegten Erwägungen in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
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