Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Personalvertretungsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , am XXXX zur Abholung bereit gestellt, wurde dem Antrag vom XXXX auf Überprüfung des Mitglieds XXXX zur dienstrechtlichen Verantwortung auf Gesetzmäßigkeit nach § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 4 PVG stattgegeben und der Beschluss des Zentralausschusses zu XXXX seiner Sitzung vom XXXX , mit dem die Freigabe seines Mitgliedes XXXX zur dienstrechtlichen Verantwortung wegen dessen Nichtbefolgung der Weisung verweigert wurde, zu der von ihm als Personalvertreter zusätzlich zu einer XXXX in Anspruch genommenen notwendigen freien Zeit Stellung zu nehmen, wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben.
2. Dagegen wurde mit Schreiben vom XXXX , welche am selben Tag an die belangte Behörde versendet wurde, die gegenständliche Beschwerde erhoben.
3. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab an, dass die Beschwerde verspätet sei und beantragte gleichzeitig, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem XXXX im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werde.
5. Zum Verspätungsvorhalt wurde mit Schreiben vom XXXX , einlangend am Bundesverwaltungsgericht am XXXX , Stellung genommen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid zwar am XXXX zugestellt worden sei, das Gremium aber erstmals am XXXX davon Kenntnis erlangt habe. Die Büroräumlichkeiten des Zentralausschusses seien sowohl am XXXX und am XXXX nicht besetzt gewesen, zumal die Zuständigkeit auf das gesamte Bundesgebiet verteilt sei. Am XXXX sei eine Sitzung des Zentralausschusses abgehalten und in dieser der Termin für die nächste Sitzung am XXXX fixiert worden. Ein früherer Termin sei urlaubsbedingt nicht möglich gewesen. Der Bescheid sei am XXXX von der Post abgeholt und am selben Tag zur Einsicht an den Zentralausschuss übermittelt worden. Der früheste Zeitpunkt der Behandlung des Bescheides sei somit der Sitzungstermin am XXXX gewesen, an dem beschlossen worden sei eine Beschwerde dagegen zu erheben. Die Beschwerde sei noch am selben Tag verfasst und eingebracht worden. Zumal das Gremium erst am XXXX vom Bescheid Kenntnis erlangt habe, eine frühestmögliche Behandlung erst in der Sitzung am XXXX möglich gewesen sei und sich dieser Zeitraum innerhalb einer 4-wöchigen Frist befinde, ersuche das Gremium des XXXX vom Verspätungsvorhalt abzusehen und der Beschwerde stattzugeben.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX auf Überprüfung des XXXX zur dienstrechtlichen Verfolgung auf ihre Gesetzmäßigkeit gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 4 PVG stattgegeben und der Beschluss des Zentralausschusses zu XXXX seiner Sitzung vom XXXX , mit dem die Freigabe seines Mitgliedes XXXX zur dienstrechtlichen Verantwortung wegen dessen Nichtbefolgung der Weisung verweigert wurde, zu der von ihm als Personalvertreter zusätzlich zu einer XXXX in Anspruch genommenen notwendigen freien Zeit Stellung zu nehmen, wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben.
Am XXXX wurde ein Zustellversuch durchgeführt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit XXXX datiert. Der Bescheid wurde sohin mit XXXX zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde trägt das Datum XXXX und wurde der belangte Behörde am XXXX übermittelt. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich als verspätet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig und erwiesen.
Die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall endete am XXXX . Dass der Beschwerdeschriftsatz am XXXX der belangten Behörde übermittelt wurde, ist dem im Akt XXXX zu entnehmen (AS 18a) und ist im Übrigen unstrittig.
Die Zustellung vom XXXX ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Zustellschein.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 17 ZustG lautet:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
3.2. Nach § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente gelten nach Abs. 3 dieses Paragraphen mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen kann an die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Gemäß Abs. 4 desselben Paragraphen kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN). Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also in diesem Fall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob der Beschwerdeführerin die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167, mwN). Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Manche Fristen enden nach Wochen, Monaten oder Jahren. Bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).
3.4. Dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der in Rede stehende Bescheid an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und daher hinterlegt wurde; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am Montag, dem XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am Montag, dem XXXX . Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am XXXX übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
3.5. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Der beschwerdeführenden Partei ist zuvor die offensichtliche Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom XXXX (zugestellt am XXXX ) vorgehalten. Die beschwerdeführende Partei traf in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom XXXX keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Übergabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung.
3.6. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall ist, konnte die Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.