JudikaturBVwG

W229 2309535-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
28. März 2025

Spruch

W229 2309535-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 14.01.2025, VSNR XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.056,72 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS) einen 42tägigen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 14.08.2024 aus. Begründend führte das AMS aus, es habe am 14.08.2024 Kenntnis erlangt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Elektriker bei der Firma XXXX Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene rechtszeitige Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG vom 11.12.2024 mit näherer Begründung ab.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2025 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) den Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.056,72. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.

4. Mit Schreiben vom 20.01.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend führte er darin aus, dass aus dem Bescheid für ihn nicht hervorgehe, für welchen Zeitraum die angeblich unrechtmäßig empfangenen Leistungen gelten. Er bitte um eine detaillierte Aufstellung, aus der klar hervorgeht, wann und in welcher Höhe die zu viel gezahlten Leistungen erfolgt sein sollen. Er befinde sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Lage und beziehe lediglich 800 Euro monatlich an staatlicher Unterstützung. Er habe keine weiteren Einkünfte, da ich derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Eine Rückzahlung des geforderten Betrages sei ihm unter diesen Umständen unmöglich. Er ersucht darin, seinen Fall nochmals zu prüfen und gegebenenfalls von der Rückforderung abzusehen oder zumindest eine Lösung in Form einer Ratenzahlung oder eines Nachlasses zu ermöglichen.

5. Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 12.09.2024 sprach das AMS einen 42tägigen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 14.08.2024 aus.

Mit E-Mail vom 23.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 12.09.2024 Beschwerde.

Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum von 42 Tagen das Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde. Hierüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.09.2024 informiert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Rsb-Brief an seinen Hauptwohnsitz übermittelt. Nach erfolglosem Zustellversuch am 12.12.2024 wurde diese beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 13.12.2024 hinterlegt. Der Beschwerdeführer wurde mittels Verständigung über die Hinterlegung informiert, welche in die Abgabeeinrichtung (Postkasten) eingelegt worden ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der angeführt ist, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird. Einen solchen Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 nicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid des AMS vom 12.09.2024, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 und der Zustellnachweis im Akt ein.

Dass der gegen den Bescheid vom 12.09.2024 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG. Das Schreiben vom 24.09.2024, mit welchem der Beschwerdeführer über die vorläufige Auszahlung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde informiert wurde, liegt im Akt ein.

Die Feststellungen betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein), der eine Zustellung durch Hinterlegung am 13.12.2024 ausweist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 13.12.2024 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Eine Bestreitung der rechtswirksamen Zustellung erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.

Dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 keinen Vorlageantrag erhoben hat, ergibt sich daraus, dass dies im Verfahren weder von ihm behauptet wurde, noch ein solcher dokumentiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

3.2.1.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.09.2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024, GZ WF 2024-0566-3-016427, als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 14.08.2024 wurde ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2024 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endete mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024, GZ WF 2024-0566-3-016427.

3.3.1.2. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung:

Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).

Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.12.2024 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 ausweislich des im Akt einliegenden Zustellnachweises beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung ab 13.12.2024 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer lediglich Ausführungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages getätigt. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass sich die Höhe des Rückforderungsbetrages aus dem Umstand ergibt, dass mit Bescheid vom 12.09.2024 ein Anspruchsverlust von 42 Tagen ausgesprochen wurde, welcher ursprünglich bloß aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid ausbezahlt worden ist. Da der Beschwerdeführer in dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € 25,16 hatte, ergibt dies einen Betrag von € 1.056,72 (Tagsatz € 25,16 x 42 Tage = € 1.056,72).

Der Beschwerdeführer behauptet jedoch keine Zustellmängel der Beschwerdevorentscheidung 11.12.2024 und ist wie ausgeführt, insbesondere bringt er eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vor. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wurde sohin am 13.12.2024 rechtswirksam zugestellt.

3.3.1.3. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).

Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde von ihm kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 27.12.2024 unanfechtbar und formell rechtskräftig.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht zum Erfolg.

3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

3.2.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.

3.2.5. Abschließend wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

3.3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).