JudikaturBVwG

W255 2313853-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Spruch

W255 2313853-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Barbara WAGNER und Dr. Johannes PEYRL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.03.2025, ABB-Nr. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 18.02.2025 gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 24.10.2024, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen.

1.2. Am 27.11.2024 brachte der BF gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid Beschwerde ein, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.01.2025, ABB-Nr. XXXX , abgewiesen wurde.

1.3. Gegen die unter Punkt 1.2. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am 18.02.2025 einen Vorlageantrag ein.

1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 04.03.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der unter Punkt 1.3. genannte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

1.5. Am 08.04.2025 brachte der BF Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid ein.

1.6. Am 05.06.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und türkischer Staatsangehöriger.

2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.11.2024 Beschwerde.

2.1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 28.01.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde die unter Punkt 2.1.2. genannte Beschwerde des BF vom 27.11.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 24.10.2024, ABB-Nr. XXXX , abgewiesen.

2.1.4. Gegen die unter Punkt 2.1.3 genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 18.02.2025 einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.

2.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 04.03.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.4. genannte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF per RSb-Brief übermittelt. Am 06.03.2025 fand ein Zustellversuch statt, eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Vertreters eingelegt. Der RSb-Brief stand am 07.03.2025 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit.

2.1.6. Gegen den unter Punkt 2.1.5. genannten Bescheid erhob der BF am 08.04.2025 Beschwerde.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsbürgerschaft des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 24.10.2024 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2025 und des am 18.02.2025 erhobenen Vorlageantrages (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig

2.2.5. Dass das AMS den am 18.02.2025 eingebrachten Vorlageantrag mit Bescheid vom 04.03.2025 als verspätet zurückwies (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Zustellung basieren auf dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass bei dem Bevollmächtigten des BF am 06.03.2025 ein Zustellversuch stattfand, eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, dh. das Hausbrieffach des Zustellbevollmächtigten eingelegt wurde und der RSb-Brief ab 07.03.2025 zur Abholung bereitstand. Der Rückschein ist vollständig und korrekt ausgefüllt. Der BF hat in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, dass sich gegen den Zustellvorgang oder die Zurückweisung des Vorlageantrages richtet, sondern sein inhaltliches Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid vom 24.10.2024 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2025 wiederholt.

2.2.6. Die Feststellung zur Beschwerde vom 08.04.2025 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]

2.3.3. Zurückweisung der Beschwerde

2.3.3.1. Gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) sind Dokumente, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, bei der für den Empfänger zuständigen Geschäftsstelle der Österreichischen Post zu hinterlegen. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung (zB. Briefkasten oder Hausbrieffach) einzulegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt.

Gemäß § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004, 2001/20/0425; 21.11.2001). Vorbringen gegen den Zustellvorgang wurden nicht erstattet und auch kein Zustellmangel behauptet. Die Zustellung durch Hinterlegung per 07.03.2025 ist daher als rechtwirksam anzusehen.

2.3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Bescheid des AMS vom 04.03.2025 per RSb-Brief am 07.03.2025 zugestellt.

2.3.3.3. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – vier Wochen.

2.3.3.4. Sohin begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Freitag, 07.03.2025, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, 04.04.2025.

2.3.3.5. Die Beschwerde langte, wie unter Punkt 2.1.6. dargelegt und folglich nach Ablauf der Frist am 04.04.2025, am 08.04.2025 verspätet beim AMS ein.

2.3.3.6. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196). Gegen den Zurückweisungsbescheid kann die betroffene Partei wiederum Beschwerde einbringen.

2.3.3.7. Diese Beschwerde erweist sich im gegenständlichen Fall, wie oben ausgeführt, als verspätet, weswegen sie gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.

2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.