JudikaturBVwG

W208 2305423-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Spruch

W208 2305423-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts St. PÖLTEN vom 04.12.2024, Zl 100 Jv 1238/24p, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 7 Abs 1 GEG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:

„Der Wiedereinsetzungsantrag wird gem § 71 AVG abgewiesen.

Die Vorstellung wird gemäß § 7 Abs 2 GEG als verspätet zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.12.2023 überreichte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) beim Bezirksgericht XXXX eine Klage gegen die XXXX über € 5.189,46 (ON 4). Ein Verfahrenshilfeantrag war der Klage nicht angeschlossen.

2. Mit Beschluss vom 12.12.2023 wies das BG XXXX die Klage wegen Unzuständigkeit zurück (ON 5). Darin wurde der BF auf die Möglichkeit eines Antrages auf Überweisung binnen 14 Tagen an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) hingewiesen, woraufhin der BF fristgerecht am 19.03.2024 einen dementsprechenden Überweisungsantrag beim BG XXXX überreichte (ON 6).

3. In der Folge wurde mit Beschluss vom 20.03.2024 gemäß § 230a ZPO die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige BG überwiesen (ON 7).

3. Mit Beschluss des BG vom 21.03.2024 wurde der BF aufgefordert, die Klage verbessert unter Verwendung des Formblattes ZPF 58a neuerlich unter Anschluss der ursprünglichen Klage einzubringen (ON 8).

4. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF nach und überreichte am 03.04.2024 eine den Formvorschriften entsprechende Klage beim BG (ON 9). Im Zuge dieses Verbesserungsauftrages wurde vom BF ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht, welcher mit Beschluss des BG vom 23.05.20024 auch bewilligt wurde (ON 11). Dieser Bewilligungsbeschluss wurde dem BF am 12.06.2024 persönlich zugestellt.

5. IZm der Klagseinbringung schrieb die Präsidentin des Landesgerichts St. PÖLTEN (in Folge: belangte Behörde) mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 21.05.2024 (zugestellt durch Hinterlegung am 24.05.2024 vom BF entgegengenommen am 29.05.2024) dem BF die Eintragungsgebühr gemäß TP 1 GGG iHv € 335,00 (Bemessungsgrundlage € 5.189,46) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, in Summe daher einen Betrag von € 343,00, zur Zahlung vor. In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung des Mandatsbescheides am 29.05.2024 erfolgt ist.

6. Daraufhin brachte der BF am 10.06.2024 (Datum des Eingangs beim BG durch persönliche Übergabe) ein Schreiben ein, dass er als „Vorstellung Wiedereinsetzung wegen Ortsabwesenheit“ titulierte und in welcher er begründend ausführte:

„Erinnerlich ich habe um Verfahrenshilfe am BG XXXX angesucht. Doch bis dato ist keine Ablehnung oder Zuweisung, zugestellt worden. Ersuche um die Bearbeitung der Verfahrenshilfe um Klarheit zu bekommen. Ebenso um die Bearbeitung der falschen Zuweisung an das Gericht in Wien.“

7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.12.2024 (zugestellt am 11.12.2024) erließ die belangte Behörde einen Zahlungsauftrag und schrieb der BF die oben angeführten Gebühren vor.

8. Dagegen erhob die BF am 17.12.2024 Beschwerde, die am 09.01.2025 beim BVwG einlangte (OZ 1). Am selben Tag wurde der Beschluss des BG vom 24.07.2024 vorgelegt, wonach dem BF die Verfahrenshilfe entzogen wurde (OZ 2).

9. Das BVwG hielt dem BF mit Schreiben vom 27.06.2025 vor, dass nach der Aktenlage und dem im Akt einliegenden Rückschein, die Zustellung des Mandatsbescheides durch Hinterlegung bereits am 24.05.2024 (erster Tag der Abholfrist) erfolgt ist und nicht wie von der belangten Behörde irrtümlich angenommen erst am 29.05.2024. Die durch persönliche Übergabe an das BG eingebrachte Vorstellung am 10.06.2024 stelle sich daher als verspätet da, weil die zweiwöchige Frist für eine Vorstellung bereits am 07.06.2024 abgelaufen sei. Für die Vorlage einer Stellungnahme wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung (erfolgte am 14.07.2025) eingeräumt.

10. Mit Schreiben vom 14.07.2025 nahm der BF Stellung und gab im Wesentlichen an, dass die Einbringung beim BG nach dessen mehrmaliger Rechtsauskunft erfolgt sei, er könne einen Beweis über die Ortsabwesenheit zum Brief vom 10.06.2024 (Vorstellung) vorlegen, wenn dieser benötigt werde, er habe diesen derzeit nicht zu Hand. Nähere Angaben zum Grund seiner Ortsabwesenheit machte der BF nicht.

11. Bis dato ist kein Beweismittel zur behaupteten Ortsabwesenheit beim BVwG eingetroffen. Die Frist dafür ist am 28.07.2025 ausgelaufen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. 5.-9. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass der BF seine Vorstellung außerhalb der Frist von 14 Tagen eingebracht hat und auch keine nachvollziehbaren Angaben zu seiner Ortsabwesenheit gemacht hat sowie innerhalb der vom BVwG eingeräumten Frist keine Beweismittel dafür vorgelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den im Akt einliegenden Urkunden (insb dem Datum des ersten Tages der Abholmöglichkeit am Rückschein [24.05.2024] zum Mandatsbescheid und dem Eingangsstempel [10. Juni 2024] des BG in Bezug auf die Vorstellung).

Sofern der BF behauptet „ortsabwesend“ gewesen zu sein, hat er jede nähere Darstellung des Grundes und der Zeitdauer unterlassen und das Vorhandensein von Beweismitteln zwar behauptet, diese aber nicht vorgelegt, obwohl ihm das im Verbesserungsauftrag ausdrücklich aufgetragen wurde. Schließlich ist auch noch festzustellen, dass dem Rückschein zu entnehmen ist, dass er die Sendung (Mandatsbescheid) tatsächlich am 29.05.2024 behoben hat und daher noch ausreichend Zeit für eine fristgerechte Vorstellung, die bis 07.06.2024 möglich gewesen wäre, vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl der BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetztes (GEG) lauten (Hervorhebungen durch BVwG):

„Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. [...]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall hat der BF die Vorstellung verspätet eingebracht und konnte nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich von der Abgabestelle (so lange) abwesend war, dass er die Vorstellung nicht mehr rechtzeitig habe einbringen können. Er hat zu seiner behaupteten Ortsabwesenheit keinerlei nähere Angaben gemacht und seine Behauptung konkretisiert.

Der erste Tag der Abholfrist (hier der Freitag 24.05.2024) ist nach dem letzten Satz des § 17 Abs 2 ZustG vom Zusteller in der Verständigung anzugeben (VwGH 19. Mai 2004, 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm 20 zu § 17 ZustG). Was hier auch korrekt erfolgt ist.

Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E 23. Februar 1994, 93/09/0462; E 6. Mai 1997, 97/08/0022; VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205). Der BF hat im Parteiengehör nicht behauptet, dass die Eintragung unrichtig gewesen wäre, sondern – neben für den zu klärenden Sachverhalt der rechtmäßigen Zustellung nicht relevanten Aussagen – Ortsabwesenheit angeführt und das Vorhandensein von Beweismitteln behauptet die er zusenden würde. Näher Angaben dazu hat er nicht gemacht.

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/17/0225), durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (VwGH 19.04.2001, 99/06/0049).

Die belangte Behörde hat offenbar irrtümlich zu Unrecht den Tag der Übernahme des Schriftstückes durch Sie, den 29.05.2024 (vgl Ausführungen im angefochtenen Bescheid ON 15), als Zustellungszeitpunkt herangezogen, das war aber rechtswidrig.

Im Übrigen hat der BF den Mandatsbescheid am Mittwoch den 29.05.2024 behoben und wäre ihm die fristgerechte Einbringung noch innerhalb der Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem 24.05.2024, somit bis Ablauf des 07.06.2024 rechtzeitig gewesen.

Der BF hat wie oben angeführt, nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wäre von der belangten Behörde daher gem § 71 Abs 1 AVG abzuweisen gewesen. Selbst vom 29.05.2025 (dem Tag der Abholung) an, standen noch 10 Tage, und damit mehr als die Hälfte der Rechtsmittelfrist, zur fristgerechten Einbringung der Vorstellung zur Verfügung.

Die erst am 10.06.2024 persönlich beim Bezirksgericht XXXX eingebrachte Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid stellt sich daher nach der Aktenlage als verspätet dar und wäre von der belangten Behörde gemäß § 7 Abs 2 GEG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist der Spruch des Bescheides zu korrigieren und die Beschwerde des BF mit dieser Maßgabe abzuweisen. Der BF ist verpflichtet die aushaftenden Gerichtsgebühren (vgl vorne Punkt I.5.) einzuzahlen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.