JudikaturVwGH

Ra 2025/07/0216 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des A G gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. März 2025, Zl. LVwG 553191/4/StB, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. März 2025 wurde die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung vom 12. Jänner 2025, mit dem dem Revisionswerber ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt worden war, mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.

2Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist (VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mwN).

4Der im Akt aufliegende Zustellnachweis (Rückschein) weist eine Übernahme des angefochtenen Erkenntnisses durch den Revisionswerber am 27. März 2025 aus. Demnach endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am 8. Mai 2025.

5 Die Postaufgabe der vom Revisionswerber selbst verfassten, als „Beschwerde“ bezeichneten außerordentlichen Revision erfolgte nach Ausweis der Akten am 12. Mai 2025 und somit nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist.

6 Der Revisionswerber, dem mit hg. Verfügung vom 18. Juli 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt geboten wurde, erstattete in seiner beim Verwaltungsgerichtshof am 29. Juli 2025 eingelangten Eingabe lediglich ein Vorbringen zum Inhalt des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahrens, bestritt die vorgehaltene Verspätung seiner Revision jedoch nicht.

7 Die verspätet eingebrachte Revision war daher zurückzuweisen.

8Ein Verbesserungsauftrag wegen der Revision anhaftender Mängel (vgl. § 24 Abs. 2 und § 28 VwGG) kann somit unterbleiben.

Wien, am 19. August 2025