BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , indischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zahl: 1427673700-250324808:
A)
Die Beschwerden wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 04.03.2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 Abs.2 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.
Der BF wurde am 08.06.2025 aus der Grundversorgung abgemeldet, eine weitere (Obdachlosen-)Meldung erfolgte erst am 11.07.2025.
Die rechtmäßige Zustellung erfolgte aufgrund des Untertauchens des BF durch Hinterlegung im Akt am 20.06.2025 (Abholfrist 14.07.2025).
Dem BF wurde gegen Vorlage der Verständigung von der Hinterlegung von der Landespolizeidirektion Wien am 04.08.2025 eine Bescheidkopie ausgehändigt.
Die mit 18.08.2025 datierte Beschwerde langte am selben Tag beim BFA ein.
Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 12.05.2026 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche zur verspäteten Beschwerdeeinbringung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 19.05.2026 teilte der Vertreter des BF mit, dass laut vorliegenden Informationen seitens des BF die Zustellung am 04.08.2025 erfolgt sei. Die Beschwerde sei daher fristgerecht, zumal für eine Hinterlegung im Akt offenbar kein Anlass bestanden habe.
2. Beweiswürdigung
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Zustellung des Bescheides vom 17.06.2025 am 20.06.2025 ergibt sich aus der im Akt vorliegenden Beurkundung der Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endet somit am 04.07.2025. Der Bescheid enthält auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache sowie in Punjabi.
Die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 18.08.2025 vom Rechtsvertreter eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):
§ 16 BFA-VG lautet:
(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(…)
Gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde im gegenständlichen Fall somit zwei Wochen.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).
§ 23 ZustellG lautet:
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(3) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Der BF wurde am 08.06.2025 aus der Grundversorgung abgemeldet, eine weitere (Obdachlosen-)Meldung erfolgte erst am 11.07.2025. Eine zwischenzeitliche zustellfähige Adresse wurde seitens des BF nicht genannt.
Der angefochtene Bescheid mit korrekter Rechtsmittelbelehrung in Punjabi wurde dem BF am 20.06.2025 rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Somit endete die Rechtsmittelfrist am 04.07.2025.
Dem BF wurde gegen Vorlage der Verständigung von der Hinterlegung von der Landespolizeidirektion Wien am 04.08.2025 eine Bescheidkopie ausgehändigt.
Dass laut Information der Vertretung durch den BF die Zustellung am 04.08.2025 erfolgt sei, vermag an der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung und der Rechtskraft des Bescheides nichts zu ändern. Dafür, dass für eine Hinterlegung im Akt offenbar kein Anlass bestanden habe, wurde mit Schreiben vom 19.05.2026 keine nähere Erklärung vorgebracht, die Zweifel am Vorgehen der belangten Behörde und der klaren Dokumentation in Akt erwecken hätte können.
Die Beschwerde wurde am 18.08.2025 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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