JudikaturBVwG

W280 2300373-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2025

Spruch

W280 2300373-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX .1952, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte nach (erneuter) Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2024 am XXXX .01.2024 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag wurde die BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am XXXX .04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) statt.

Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .06.2024 wies das BFA den erneuten Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der BF gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Dieser wurde der BF nach erfolglosem Zustellversuch am Freitag, XXXX .07.2024 (Beginn der Abholfrist), durch Hinterlegung zugestellt. Die „Verständigung zur Hinterlegung“ wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am XXXX .07.2024 mit dem Vermerk „Retour an Absender – nicht behoben“ dem BFA rückübermittelt wurde.

Am XXXX .09.2024 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten, gegenständlichen Bescheid und stellte zudem einen (Eventual-) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt – ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzusprechen – dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. Darin wird ausgeführt, der BF, die sehr bedacht im Umgang mit ihrer Post sei und diese regelmäßig kontrolliere, sei keine Verständigung von der Hinterlegung zugekommen. Dies sei entweder auf einen Fehler der Post zurückzuführen oder wohl damit zu begründen, dass die Verständigung von der Hinterlegung von einem der Quartierbewohnern, mit welchen sich die BF ein Postfach teile, mitgenommen worden sei. Dies stelle ein unabwendbares Hindernis dar. Der Bescheid sei der BF frühestens am XXXX .08.2024 durch Ausfolgung einer Kopie durch das BFA zugestellt worden.

Mit Verspätungsvorhalt vom XXXX .12.2024 teilte das BVwG der BF mit, dass sich die Beschwerde als verspätet erweise und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom XXXX .12.2024 erstattete die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, in welcher inhaltlich auf die Ausführungen auf den gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verwiesen wird.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde seitens des BVwG zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet (W280 2300373-2).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur (erneuten) Antragstellung auf internationalen Schutz des BF sowie zur Erstbefragung, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA und den erlassenen Bescheid ergeben sich unstrittig aus dem, dem BVwG vorliegenden, Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt wurde und schließlich dem BFA rückübermittelt wurde, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden RSa-Briefumschlag bzw. Rückschein (AS 323ff).

Die Beschwerdeeinbringung und die Stellung eines (Eventual-)Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beschwerde (AS 557ff).

Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt, zur Weiterleitung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie zur vom BF im Wege seiner Rechtsvertretung erstatten Stellungnahme ergeben sich unzweifelhaft aus den Gerichtsakten (W280 2300373-1; W280 2300373-2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mwN.; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.).

Gegenständlich ist die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt, wie sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (RSa-Briefumschlag bzw. Rückschein) ergibt. Folglich ist in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung der Beweis einer vorschriftsmäßigen Zustellung erbracht, wogegen ein Gegenbeweis zulässig ist. Ein solcher wurde jedoch gegenständlich nicht erbracht, zumal die bloße Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei wohl von einer der Personen, mit welchen sich die BF ein Postfach teile, mitgenommen worden – ohne dafür irgendwelche Beweise anzuführen oder konkrete Ausführungen zu machen - ebenso wenig geeignet ist, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen, wie die bloße Behauptung, dass das Nichtvorfinden der Verständigung von der Hinterlegung auf einen Fehler der Post zurückzuführen ist.

Der gegenständliche Bescheid des BFA vom XXXX .06.2024 wurde der BF am XXXX .07.2024, (Beginn der Abholfrist) nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid endete folglich mit Ablauf des XXXX 08.2024. Die am XXXX .09.2024 beim BFA eingebrachte Beschwerde stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.