Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach vom 15.01.2026, VSNR XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.883,28 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.10.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen 42tägigen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 17.09.2025 aus. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe sich für die Stelle als Koch bei ‘ XXXX nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene rechtszeitige Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG vom 10.12.2025 mit näherer Begründung ab.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2026 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) den Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.883,28. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus. Zu Spruchpunkt A) des Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 10.12.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Der in Spruchpunkt B) ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
7. Mit Schreiben vom 26.01.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend verwies er darin auf seine bereits am 10.10.2025 eingebrachte Stellungnahme, welche sich gegen den Bescheid vom 02.10.2025 richtete. Weiters ersucht er um nochmalige Prüfung und positive Erledigung, da er sich seines Wissens nach korrekt verhalten habe.
8. Mit Schreiben vom 29.01.2026 wurde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 02.10.2025 sprach das AMS einen 42tägigen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 17.09.2025 aus.
Mit E-Mail vom 10.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.10.2025 Beschwerde.
Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum von 42 Tagen das Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Rsb-Brief an die Adresse seines Hauptwohnsitzes übermittelt und am 11.12.2025 von einem:r Mitbewohner:in übernommen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der angeführt ist, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird.
Einen solchen Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 nicht gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid des AMS vom 02.10.2025, die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 und der Zustellnachweis im Akt ein.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung am 11.12.2025 von einem:r Mitbewohner:in übernommen wurde. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.
Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten.
Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Dass innerhalb der darin genannten zweiwöchigen Frist ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.10.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025, als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 17.09.2025 wurde ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, weil der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2025 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endete mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025.
3.2.3. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung:
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG).
Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
Im vorliegenden Fall wurde eine Zustellung mittels RSb-Schreibens an die Adresse des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 wurde am 11.12.2025 von einem:r Mitbewohner:in übernommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet keine Zustellmängel der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer sohin mit Ausfolgung an seine:n Mitbewohner:in am 11.12.2025 rechtswirksam zugestellt..
3.2.4. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).
Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde von ihm kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 29.12.2025 unanfechtbar und formell rechtskräftig.
Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht zum Erfolg.
Soweit in der Beschwerde auf die Stellungnahme vom 10.10.2025 verwiesen wird und sie sich insofern gegen den aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgten Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes wendet, ist festzuhalten, dass dieser nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich des unter Verweis auf die nichterfolgte Bewerbung zu einer vom AMS zugewiesenen Stelle erfolgten Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hat der Beschwerdeführer in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mHa 21.01.2015, Ra 2015/12/0003). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.