Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., in der Rechtssache der Revision des M B, geboren am 12. Februar 1996, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2026, W123 2319151-1/9E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der aus Bangladesch stammende Revisionswerber stellte am 31. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verspätet zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nach der Kopie des Kuverts des „hybriden Rückscheinbriefes“ im Verwaltungsakt die Ausfertigung des Bescheides vom 26. Mai 2025 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Revisionswerbers bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers eingelegt worden sei. Die Sendung sei ab 30. Mai 2025 zur Abholung bereitgehalten worden. Infolgedessen habe die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 27. Juni 2025 geendet. Am 29. August 2025-und damit verspätet-habe der Revisionswerber eine Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid an die belangte Behörde übermittelt.
5 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, das Rückscheinkuvert stelle einen Zustellnachweis im Sinn des § 22 Zustellgesetz (ZustG) dar, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handle, die die Vermutung der Richtigkeit für sich habe. Der Revisionswerber habe keine berechtigten Zweifel am „postalischen“ Zustellvorgang glaubhaft machen können. So wiesen die Angaben des Revisionswerbers und seines damaligen Mitbewohners zu ihrem Vorgehen in Bezug auf Postsendungen, zur weiteren Handhabe mit den von ihnen aus dem Postkasten entnommenen Briefen und zu den von ihnen vorgebrachten vorangegangenen Problemen mit dem Erhalt von Postsendungen an ihrer Wohnadresse näher dargelegte Diskrepanzen auf.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtswirksamkeit der Zustellung mit der Begründung bestritten, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes erweise sich unter verschiedenen, näher dargestellten Gesichtspunkten als nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Statt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vermutung der Richtigkeit des im Rückschein bezeugten Vorganges überhaupt vorlägen, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beweisführung vollständig auf den Revisionswerber verlagert und die Wirksamkeit der Zustellung im Wesentlichen damit begründet, dass dessen Vorbringen sowie die Aussage seines damaligen Mitbewohners unglaubwürdig seien. Außerdem hätte es den Postbediensteten als Zeugen einvernehmen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es, wenn der Empfänger Umstände aufzeige, die geeignet seien, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs hervorzurufen. Er habe nicht den vollständigen Nachweis eines Zustellmangels zu erbringen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgte, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet der Empfänger, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 19.3.2026, Ra 2023/22/0065, mwN).
11 Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2024/02/0087, mwN).
12 Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199, mwN).
13 Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. nochmals VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht führte im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durch, in der es den Revisionswerber und-wie in der Beschwerde beantragt-seinen damaligen Mitbewohner als Zeugen vernahm. In seiner Beweiswürdigung setzte es sich ausführlich mit deren Aussagen auseinander und kam zum Ergebnis, der Revisionswerber habe keine berechtigten Zweifel am postalischen Zustellvorgang, insbesondere betreffend das behauptete Unterbleiben des Zurücklassens einer Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten, glaubhaft machen können. Entgegen dem Revisionsvorbringen verlangte das Bundesverwaltungsgericht damit keinen „Gegenbeweis“, sondern-im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung-ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen zu den näheren Umständen, die der Revisionswerber selbst vorgebracht hatte, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges hervorzurufen.
15 Der Revisionswerber behauptet nicht, dass er die Vernehmung des Zustellers als Zeugen beantragt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zu amtswegigen Ermittlungen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
Es gelingt dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen gehalten gewesen wäre, von Amts wegen weitere Ermittlungen durch Vernehmung des Zustellers vorzunehmen.
16 Soweit der Revisionswerber nähere Feststellungen zum Zustellvorgang vermisst, etwa wann und von wem die Hinterlegung tatsächlich vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den erfolglosen Zustellversuch, die Hinterlegung einer Ausfertigung des bekämpften Bescheides bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle, die Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung und den Zeitpunkt, ab wann die Postsendung zur Abholung bereitgehalten wurde, in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers, den Beginn der Abholfrist sowie die Nichtbehebung der Sendung feststellte. Es stützte sich dabei auf die Kopie des Kuverts des „hybriden Rückscheinbriefes“ als öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und führte, wie oben dargelegt, beweiswürdigend aus, weswegen keine berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges vorlägen. Inwieweit darüberhinausgehend weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären, wird in der Revision nicht substantiiert dargelegt.
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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