Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der B, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Februar 2024, VGW 031/011/14249/2023 20, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 2. Februar 2023 wurde der Revisionswerberin eine näher konkretisierte Übertretung des KFG zur Last gelegt, weshalb über sie eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden.
2 Am 23. August 2023 stellte die Revisionswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und holte gleichzeitig die Beschwerde nach.
3Mit Bescheid vom 29. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde in der Folge kein Rechtsmittel erhoben und die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen das Straferkenntnis dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) vor.
4 Auf Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2023 brachte die Revisionswerberin die Stellungnahme vom 30. Jänner 2024 ein, in der sie vortrug, ihrem Rechtsvertreter sei nach der Akteneinsicht aufgefallen, dass diverse Unterschriften auf den Rückscheinen hinterlegter Dokumente (darunter unter anderem betreffend das Straferkenntnis vom 2. Februar 2023) zum Teil gefälscht worden seien und die Revisionswerberin nicht alle Dokumente erhalten habe. Diesbezüglich habe sie auch Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet. Sie beantrage daher, dass ihre Beschwerde zugelassen und das Straferkenntnis aufgehoben werde. Ihrer Stellungnahme legte die Revisionswerberin auch Kopien der Zustellnachweise bei.
5 In der Folge wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2024 die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis vom 2. Februar 2023 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verspätet zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG ausgeschlossen sei.
6 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass das Straferkenntnis am 7. Februar 2023 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist habe somit am 7. März 2023 geendet. Die erst nach Erhalt der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe erhobene Beschwerde vom 23. August 2023 sei somit verspätet.
7 Beweiswürdigend führte es aus, dass sich aus den Zustellnachweisen und der Beschwerdeerhebung keine Hinweise für eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung ergeben würden. Die Revisionswerberin habe das Straferkenntnis persönlich übernommen, mit der Behörde über die Möglichkeit einer Teilzahlung korrespondiert und anschließend auch den abweisenden Bescheid über die Teilzahlung persönlich übernommen.
8 In seiner rechtlichen Beurteilung stützte sich das Verwaltungsgericht darauf, dass fallgegenständlich ein allfälliger Zustellmangel nicht behauptet worden sei. Der Zustellnachweis hinsichtlich des Straferkenntnisses liege vor und es sei dagegen auch kein Einwand erhoben worden. Ausgehend von der Zustellung des Straferkenntnisses am 7. Februar 2023 sei die Beschwerde somit verspätet.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen.
10 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Vorbringen, dass die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung geeignet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass entgegen der aktenwidrigen Feststellung des Verwaltungsgerichts kein persönlicher Zustellnachweis hinsichtlich des Straferkenntnisses vorliege, sondern der Rückschein eine falsche und nicht von der Revisionswerberin stammende Unterschrift aufweise. Das Verwaltungsgericht habe sich in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Urkundenvorlage und der Eingabe der Revisionswerberin auseinandergesetzt, aus welchen hervorgehe, dass die Unterschriften nicht von der Revisionswerberin stammen würden.
12 Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und auch begründet.
13Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei vom Verwaltungsgericht auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN).
14 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin auch einen Verspätungsvorhalt gemacht.
15Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.
16Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199, mwN).
17Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich das Verwaltungsgericht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2020/19/0248 bis 0250, mwN).
18 Mit ihrer nach dem Verspätungsvorhalt erstatteten Stellungnahme hat die Revisionswerberin hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs nicht bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises vorgebracht, sondern dies auch konkret durch die Vorlage von Kopien der Unterschriften auf den Zustellnachweisen sowie der Anzeige der Urkundenfälschung untermauert. Mit ihrem Vorbringen, wonach das Straferkenntnis fälschlicherweise von einer Person, die weder Empfänger noch Ersatzempfänger ist, übernommen worden sei, hat sie die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges konkret und unter Anbot von Beweismitteln in Zweifel gezogen.
19 Indem sich das Verwaltungsgericht ohne Begründung und ohne weitere Ermittlungen nicht mit der Stellungnahme und Urkundenvorlage der Revisionswerberin auseinandergesetzt und diesbezügliche weitere Ermittlungen zum Zustellvorgang unterlassen hat, hat es den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
20 Dieser Verfahrensfehler ist auch relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung weiterer Ermittlungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass das Straferkenntnis nicht durch persönliche Übernahme der Revisionswerberin am 7. Februar 2023 ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerde somit auch nicht verspätet war.
21Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
22Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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