IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.08.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.04.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.03.2025 verloren habe. Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.06.2025, GZ: XXXX, abgewiesen.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.511,16 verpflichtet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde vom 02.06.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz dieses Betrages bestehe. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.09.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorliegen würden, da diese Stellenzuweisung im Februar 2025 einen Arbeitgeber betroffen habe, bei welchem er sich bereits beworben habe. Ein vorsätzliches Handeln sei nicht vorgelegen, weshalb er die Aufhebung des Bescheids, hilfsweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG, beantrage.
4. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 11.09.2025 legte der Beschwerdeführer eine Bewerbung vom 24.02.2025, eine anonyme Zuweisung, eine Krankmeldung sowie ein E-Mail vom 10.03.2025 vor und führte ergänzend aus, dass aus diesen Unterlagen die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten hervorgehen würde.
5. Mit Bescheid vom 11.11.2025 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2025 in Rechtskraft erwachsen sei und das Vorverfahren somit mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistung für 42 Tage ab 01.03.2025 nicht gebühre. Die Verpflichtung zur Rückzahlung sei daher für den Zeitraum der ausgezahlten Leistung in der Höhe von EUR 1.511,16 verschuldensfrei zu Recht erfolgt.
6. Am 23.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, und führte begründend aus, dass er die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2025 nie persönlich übernommen habe und ihm kein entsprechender RSb-Brief ausgefolgt worden sei. Mangels nachweislich ordnungsgemäßer RSb-Zustellung habe keine Rechtskraft eintreten können und fehle die tragfähige Grundlage für die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2026 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 04.04.2012 bis 01.10.2025 in der XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 02.09.2024 bis 01.10.2024 vollversichert in Österreich beschäftigt und stand – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – ab dem 02.10.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld sowie ab dem 13.01.2025 im Bezug von Notstandshilfe mit einem Tagsatz in der Höhe von EUR 35,98.
Mit nicht-verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 01.03.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 02.06.2025, GZ: WF XXXX, abgewiesen.
Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief übermittelt. Am 04.06.2025 fand am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) stand ab 05.06.2025 zur Abholung in einer Post-Geschäftsstelle bereit. Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid nicht behoben, sodass dieser an das AMS retourniert wurde. Der Beschwerdeführer war nicht ortsabwesend. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs in Rechtskraft.
Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, sodass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.03.2025 die Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 1.511,16 ausbezahlt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur früheren Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. von Krankengeld basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen betreffend den nicht-verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.04.2025, die Beschwerde gegen diesen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2025, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde, ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2025 stützen sich auf dem im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem eindeutig und unzweifelhaft hervorgeht, dass am 04.06.2025 ein Zustellversuch stattfand, eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde und der RSb-Brief ab 05.06.2025 zur Abholung in einer Post-Geschäftsstelle bereitstand. Auch sonst ist der Rückschein vollständig und korrekt ausgefüllt. Dass der Beschwerdeführer diesen RSb-Brief nicht behoben hat und dieser daher an das AMS retourniert wurde, stützt sich auf das seitens der Österreichischen Post AG an das AMS retournierte Kuvert, dessen Kopie im Verwaltungsakt einliegt.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des nunmehrigen Vorlageantrags vom 23.12.2025 schlichtweg ausführte, dass es zu keiner ordnungsgemäßen RSb-Zustellung gekommen sei, da ihm der RSb-Brief nicht ausgefolgt worden sei, er keine Unterschrift geleistet habe, ihm auch keine Hinterlegungsanzeige nachweislich zugestellt worden sei und ihm keinerlei Dokumentation der Zustellung bekanntgegeben worden sei, war festzuhalten, dass er keinerlei Beweisanträge hinsichtlich eines etwaig fehlerhaften Zustellvorgangs stellte, wobei an dieser Stelle ergänzend auf die Ausführungen unter Punkt 3.2. zu verweisen war. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers hervorgekommen, insbesondere wurde eine solche vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2025 in Rechtskraft erwuchs, stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer - unbestritten - keinen Vorlageantrag stellte.
Die Auszahlung des gegenständlichen Gesamtbetrags aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, wobei der Beschwerdeführer dies im Beschwerdeverfahren nicht bestritten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet wie folgt:
§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.03.2025 mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 festgestellt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers kam gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.06.2025, GZ: WF XXXX, abgewiesen.
Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 02.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief übermittelt. Am 04.06.2025 fand ein Zustellversuch statt, wobei der RSb-Brief gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und gemäß § 17 Abs. 2 ZustG eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188).
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. nochmals VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188; VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer jedoch lediglich vor, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, weshalb er den RSb-Brief auch nicht beheben habe können, ohne dahingehende Beweisanträge hinsichtlich eines etwaigen Zustellmangels zu stellen. Seine unsubstantiierten Ausführungen sind sohin letztlich nicht geeignet, die durch den vorliegenden Rückschein aufgestellte Vermutung einer wirksamen Zustellung zu entkräften.
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob der Mitbeteiligten die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, war die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/11/0201; 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN)
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass gegenständlich aufgrund des mangelnden Nachweises einer Übernahme des RSb-Briefes nicht erwiesen sei, dass er die Hinterlegungsanzeige erhalten und somit Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2025 erlangt habe und diese daher keine Rechtswirkungen entfalten könne, erweist sich somit angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als rechtlich nicht tragfähig.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, ab dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer daher am 05.06.2025 wirksam durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt.
Mangels Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen einer Frist von zwei Wochen ist der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.06.2025 sohin in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das sich gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 10 AlVG richtet, ist darauf zu hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen für den Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist sohin nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 01.03.2025 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag beträgt EUR 1.511,16. Aus diesem Grund verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen.
In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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