Spruch
G312 2304010-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Tochter XXXX , geb. am XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025, zu Recht beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Die Zustellung dieses Bescheides per RSa-Brief wurde an die Meldeadresse des BF laut Zentralem Melderegister (ZMR) verfügt.
Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 16.05.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 11.05.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 07.06.2023 einlangte.
Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 13.11.2024, beim BFA am 14.11.2024 einlangend, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2023 und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zu erteilen; in eventu die Beschwerde aufgrund fehlender Zustellung des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen; eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden und die vorliegende Beschwerde daher mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides zurückzuweisen sei. Der BF sei in Österreich geboren und habe hier viele Jahre lang gelebt. Seine Frau und seine Kinder wären im Besitz eines Daueraufenthalt-EU. Daher sei trotz Straffälligkeit des BF eine Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 09.12.2024 einlangten.
Am 13.12.2024 langte eine Beschwerdeergänzung des bevollmächtigten Rechtsvertreters ein, in welcher ausgeführt wurde, dass laut eines aktenkundigen Kuverts, von welchem der BF inzwischen von der belangten Behörde eine Kopie erhalten habe, für den BF an seiner Anschrift XXXX eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden wäre. Aus diesem Kuvert gehe formal nicht hervor, dass es sich bei der Sendung um den angefochtenen Bescheid handle. Das aktenkundige Kuvert erbringe daher nicht a priori den – durch Gegenbeweis zu entkräftenden – Beweis, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheids vorschriftsmäßig erfolgt sei. Laut dem aktenkundigen Kuvert sei die Verständigung zur Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung hinterlegt worden. Dabei hätte es sich nur um den deutlich beschrifteten Briefkasten des BF handeln können. Die damalige Wohnung des BF mit der Anschrift XXXX stehe im Eigentum der Firma XXXX . Der BF habe als Mieter einen eigenen mit Schlüssel versperrten Postkasten, welcher vereinbarungsgemäß vom Geschäftsführer der Vermieterin mehrmals in der Woche auf eingehende Schriftstücke und Post kontrolliert worden sei. Die Post und allfällige Hinterlegungszettel seien ihm jeweils übergeben worden. Da der BF sehr selten da gewesen sei, sei der Geschäftsführer der Vermieterin als ausgebildeter Jurist mit Gerichtserfahrung penibel darauf bedacht gewesen, dass alle Verständigungen rechtzeitig vom BF abgeholt worden seien. Überdies habe der Geschäftsführer bei den Hinterlegungen auf die Geschäftszahl bzw. auf den daraus resultierenden Absender besonders geachtet und den BF auf die Wichtigkeit und allfälligen Rechtsfolgen einer Nichtabholung immer wieder hingewiesen. Für den Geschäftsführer sei auszuschließen, dass in den Jahren 2022, 2023 und 2024 eine Hinterlegung eines Schriftstücks des BFA dabei gewesen sei. Ebenfalls könne der Geschäftsführer ausschließen, dass der BF selbst Poststücke oder eine derartige Hinterlegung übernommen habe, da es für seinen Postkasten nur einen Schlüssel gegeben hätte bzw. gäbe, der sich nach wie vor nur im Besitz des Geschäftsführers befände. Es wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Geschäftsführers gestellt und ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheids daher nach wie vor nicht angenommen werden könne. Als Beilagen zur Beschwerdeergänzung wurde ein Foto der Briefkästen am Hauseingang an der Meldeadresse des BF sowie eine E-Mail des Geschäftsführers vom 05.12.2024 vorgelegt.
Aufgrund einer Anfrage seitens des BVwG bei der Österreichischen Post AG, wurde mit E-Mail vom 20.12.2024 von dieser bestätigt, dass der BF keine Ortsabwesenheitsmeldung abgegeben hat.
Am 07.07.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF nicht erschienen war, jedoch nahm seine Tochter XXXX , geb. am XXXX , vom BF bevollmächtigt ihn bei der mündlichen Verhandlung zu vertreten, daran teil. Desweiteren nahmen ein Behördenvertreter des BFA mittels Videokonferenz sowie der Zeuge Dr. XXXX (Z) an der Beschwerdeverhandlung teil.
Auf Befragung hin führte der Zeuge aus, dass sich der BF nicht immer an seiner Meldeadresse aufgehalten habe. Er sei sich aber sicher, dass der BF keine Abwesenheitsmeldung bei der Post veranlasst habe. Der Zeuge habe mit dem BF vereinbart, sich um dessen Post zu kümmern und er habe mindestens zwei Mal wöchentlich den Postkasten des BF überprüft. Es gäbe nur einen Schlüssel für den Postkasten. Es sei jedoch durchaus möglich, dass der Hinterlegungszettel in den falschen Postkasten gelegt worden sei. Die Postkästen seien aber immer beschriftet gewesen und es sei davon auszugehen, dass der Postbeamte die Mitteilung über die Hinterlegung in den Postkasten des BF eingeworfen haben hätte müssen. Der Zeuge habe jedoch penibel darauf geachtet, welche Poststücke im Postkasten enthalten gewesen seien. Es seien mehrere Hinterlegungsbenachrichtigungen gekommen. Auf die Frage, woher er sich sicher sei, dass diese eine Hinterlegungsanzeige nicht im Postkasten gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass er das natürlich nicht sagen könne. Er habe sich jedoch penibelst um die Kontrolle der Poststücke im Postkasten des BF gekümmert.
Mit E-Mail vom 09.07.2025 langte eine Mitteilung der Tochter des BF und nunmehriger Vertreterin ein, in welcher sie um die Zustellung sämtlicher Schriftstücke an sie ersucht und Textpassagen, welche offensichtlich nicht auf den BF zutreffen, aus dem bekämpften Bescheid zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war zuletzt von XXXX bis XXXX durchgehend an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Vom BF wurde keine Ortsabwesenheitserklärung bei der Post abgegeben.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft. Am XXXX wurde der BF in sein Heimatland abgeschoben.
Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des Bescheides mittels RSa-Brief an die Meldeadresse des BF laut ZMR mit 15.05.2023.
Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 16.05.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Das RSa-Kuvert mit Bescheid wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an die belangte Behörde retourniert und langte dort am 14.06.2023 ein.
Die Zustellung ist somit rechtswirksam erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem aktenkundigen ZMR-Auszug, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem einliegenden RSa-Kuvert mit Bescheid vom XXXX , dem aktenkundigen PDF-Dokument über den Zustellablauf sowie der Angaben des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 07.07.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wird der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN, zuletzt VwGH vom 21.05.2025, Ra 2024/10/0124)
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175, siehe auch VwGH vom 02.07.2024, Ra 2022/02/0199)
Eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung. Sie kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Die Tatsache der Verständigung wird durch den Zustellnachweis beurkundet (siehe zum Zustellnachweis bei § 22). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Nachweis, muss die Behörde den Nachweis auf andere Weise erbringen. Gelingt ihr das nicht oder gelingt dem Empfänger der Gegenbeweis gegen den Zustellnachweis, ist die Hinterlegung unwirksam. (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17 ZustG K21-K22, Stand 1.1.2018, rdb.at)
Wie oben dargelegt, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist.
Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde vom BFA an die Zustelladresse des BF laut ZMR mittels RSa-Brief verfügt. Der RSa-Brief wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 16.05.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Kuvert mit dem Bescheid wurde mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post wieder an das BFA retourniert, wo es am 07.06.2023 einlangte und ist somit aktenkundig. Aufgrund dieses aktenkundigen RSa-Kuverts, aus welchem hervorgeht, dass die Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Abholfrist des Schriftstückes mit 16.05.2023 begonnen hat, sowie durch das einliegende PDF-Dokument hinsichtlich des Zustellablaufes, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Zustellvorgang korrekt abgelaufen ist.
Ein Gegenbeweis ist dem BF nicht gelungen, zumal die Aussage des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung nicht geeignet war die gesetzliche Vermutung über die vorschriftsgemäße Zustellung und auch den Umstand, ob eine Hinterlegungsbenachrichtigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, zu wiederlegen, zumal der Zeuge angegeben hatte, dass er auch nicht mit ausschließlicher Sicherheit sagen könne, dass die Verständigung über die Hinterlegung sich nicht im Postkasten des BF befunden habe. (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5)
Folglich wurde der angefochtene Bescheid dem BF rechtmäßig am 16.05.2023 zugestellt und endete somit die Beschwerdefrist mit Ablauf des 13.06.2023. Die Beschwerde vom 13.11.2024 langte mit 14.11.2024 bei der belangten Behörde ein und ist damit verspätet.
Im konkreten Fall wäre unter Umständen ein Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch vom bevollmächtigten Rechtsvertreter explizit nicht gestellt.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.