W170 2337420-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX wh., gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.02.2026, Gz. 587238/1/ZD/26, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein österreichischer Staatsbürger und wurde am 26. und 27.02.2025 einer Stellung bei der Stellungskommission Wien unterzogen. Er wurde für „Tauglich“ befunden und hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen.
Im Rahmen der Stellung erhielt der Beschwerdeführer zwar eine Präsenz- und Zivildienstinformation, hat aber keine Zivildiensterklärung abgegeben.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Juni 2025 eine Zivildiensterklärung per Post übermittelt hat, die die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) oder das Militärkommando Wien erreicht hat.
1.3. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 14.01.2026, W/07/10/00/23, wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes ab dem 06.07.2026 einberufen. Der Einberufungsbefehl wurde nach einem Zustellversuch am 19.01.2026, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ab dem 20.01.2026 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.
1.4. Am 20.01.2026 langte die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers erstmals bei der Behörde ein, am 22.02.2026 langte diese auch beim Militärkommando Wien ein, das die Erklärung samt Aktenkonvolut an die Behörde weiterleitete, wo diese am 03.02.2026 einlangte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Niederschrift über die Stellung, die den Parteien unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus dem Umstand, dass weder die Behörde noch das Militärkommando Wien den Eingang einer solchen Zivildiensterklärung vermerkt haben; dass diese bei einer der beiden genannten Stellen eingegangen ist, ist daher nicht beweisbar. Auch hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, sich nach der Zivildiensterklärung erkundigt zu haben, es ist aber nachvollziehbar – wenn auch ohne Belang – dass die Behörde, die von einer etwa dreiwöchigen Dauer der Übermittlung einer solchen beim Militärkommando eingelangten Erklärung ausgeht, den Beschwerdeführer ansonsten im Oktober 2025 zur neuerlichen Stellung einer solchen Erklärung aufgefordert hätte.
2.3. Hinsichtlich des Inhalts des Einberufungsbefehls ergeben sich die Feststellungen zu 1.3. aus dem vorgelegten Einberufungsbefehl.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Zustellversuch, der Hinterlegung der Verständigung in der Abgabenachricht und der Bereithaltung zur Abholung ist auf den im Akt einliegenden Rückschein des gegenständlichen RSa-Briefes zu verweisen. Zwar hat der Beschwerdeführer behauptet, die Verständigung erst am 23.01.2026 am Briefkasten oben aufliegend vorgefunden zu haben, aber dies nicht bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht; insbesondere kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2026 die Zivildiensterklärung bei der Behörde – nunmehr per E-Mail und nicht, wie vorgebracht im Juni 2025 per Post – eingebracht hat, Zufall sein, deutet aber auf die Kenntnis des Zustellversuchs des Einberufungsbefehls hin. Darüber hinaus wird der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit (hier:) § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237; zuletzt VwGH 19.03.2026, Ra 2023/22/0065). Ein solcher Beweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht, er hat auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Daher ist von den Angaben im Rückschein auszugehen und diese den entsprechenden Feststellungen zu Grunde zu legen.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der den Parteien unwidersprochen vorgehalten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären (Zivildiensterklärung), 1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und 2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen. Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschuss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren. Gemäß § 1 Abs. 3 ZDG darf die Zivildiensterklärung nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz. Gemäß § 1 Abs. 4 ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. § 1 ZDG steht im Gesamten im Verfassungsrang.
Gemäß § 5 Abs. 2 ZDG ist die Zivildiensterklärung in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
3.2. Das bedeutet – soweit hier relevant – dass ein Wehrpflichtiger erst ab Einbringung der Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit ist, also wirkt die Zivildiensterklärung erst, wenn diese beim zuständigen Militärkommando oder – siehe § 5 Abs. 2 ZDG – bei der Behörde auch tatsächlich einlangt. Ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137; VwGH 18.03.2021, Ra 2021/20/0024). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Juni 2025 eine Zivildiensterklärung versandt hat, da diese die Behörde bzw. das Militärkommando nicht erreicht hat.
3.3. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, (hier:) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Nachdem der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 14.01.2026, W/07/10/00/23, nach einem Zustellversuch am 19.01.2026, bei dem der Beschwerdeführer nicht angetroffen und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ab dem 20.01.2026 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt dieser gemäß § 17 Abs. 3 2. Satz ZustG als am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; das bedeutet, dass der gegenständliche Einberufungsbefehl – unabhängig vom Zeitpunkt der Abholung durch den Beschwerdeführer – ab dem 20.01.2026 als zugestellt gilt.
3.4. Nachweislich langte die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers am 20.01.2026 bei der Behörde ein, dies ist gemäß § 5 Abs. 2 2. Satz ZDG einer Einbringung beim (eigentlich hiefür zuständigen) Militärkommando gleichzuhalten.
Allerdings ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abgeben zu können, gemäß (der Verfassungsbestimmung des) § 1 Abs. 2 2. Satz ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Die Einberufung wurde am 20.01.2026 zugestellt, das bedeutet, dass das Recht des Beschwerdeführers, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ab dem 18.01.2026 ruhte, sodass die Zivildiensterklärung, die am 20.01.2026 bei der Behörde einlangte, nicht zur Befreiung von der Wehrpflicht führt und insoweit dem bekämpften Bescheid der Behörde nicht entgegengetreten werden kann.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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