Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des C H in S, vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, vom 13. April 1989, Zl. 1/01 3416/48-1989, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. November 1987 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Eigentümer des Grundstückes 305/3, KG A, aufgetragen, jede Abwasserversickerung auf und jede Abwasserableitung von diesem Grundstück einzustellen und die der Abwasserbeseitigung dienenden (näher bezeichneten) Anlagen zu beseitigen.
Die Postsendung, die diesen Bescheid enthielt, wurde der Post zur Durchführung einer gewöhnlichen Zustellung (Formular 4 der Zustellformularverordnung 1982) an der Adresse des Beschwerdeführers 5020 Salzburg, H-Straße X, übergeben. Laut Rückschein wurde das Schriftstück - nach einem vorangegangenen Zustellversuch am 26. November 1987 und einer Verständigung von der Hinterlegung - beim Postamt 5027 Salzburg am 27. November 1987 hinterlegt und lag von diesem Zeitpunkt an zur Abholung bereit.
2. Mit Bescheid der vorgenannten Behörde vom 1. März 1988 wurden dem Beschwerdeführer für die Durchführung mündlicher Verhandlungen sowie für Barauslagen in der unter 1. bezeichneten Wasserrechtssache Kosten in der Höhe von S 5.085,-- vorgeschrieben.
Die Postsendung, die diesen Bescheid enthielt, wurde der Post gleichfalls zur Durchführung einer gewöhnlichen Zustellung an der Adresse des Beschwerdeführers 5020 Salzburg, H-Straße X, übergeben. Laut Rückschein wurde das Schriftstück - nach einem vorangegangenen Zustellversuch am 8. März 1988 und einer Verständigung von der Hinterlegung - beim Postamt 5027 Salzburg am 9. März 1988 hinterlegt und lag von diesem Zeitpunkt an zur Abholung bereit.
3.1. Mit an den „Magistrat Salzburg, Abteilung 1“ gerichteter Eingabe vom 28. April 1988 teilte der Beschwerdeführer mit, daß unter der „Gesch.Zahl 1/7 16025/88, 6, 7, 8 und 9“ - bei den beiden erstgenannten OZlen. handelt es sich um die vorgenannten Bescheide - „vom Briefträger Einschreibsendungen obiger Magistratsabteilung beim Postamt Salzburg 5020 hinterlegt (wurden)“. Diese Einschreibsendungen habe der Beschwerdeführer „wegen akuter Krankheit bzw. Bettlägerigkeit nicht abholen“ können. Er ersuche, ihm diese Sendung in einem nochmals zuzusenden.
3.2. Bezugnehmend auf diese Eingabe teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit (Schreiben vom 16. Mai 1988), daß die Zustellung der vorerwähnten Schriftstücke „ordnungsgemäß und somit rechtswirksam durchgeführt“ worden sei. Die Zustellung der Bescheide vom 18. November 1987 (wasserpolizeilicher Auftrag) und vom 1. März 1988 (Kostenbescheid) sei jeweils durch Hinterlegung erfolgt. „Infolge der offensichtlich rechtsgültig vorgenommenen Zustellung der angeführten Schriftstücke“ - so heißt es in diesem Antwortschreiben weiter - „kommt eine Zustellwiederholung nicht in Betracht, wobei darauf hingewiesen wird, daß die von Ihnen angeführte akute Krankheit bzw. Bettlägerigkeit die Rechtsfolgen der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht tangiert. Im übrigen bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, die genannten Schriftstücke im Amt zu beheben …“.
3.3. Nach Ausweis der Akten (vgl. Vorlagebericht an den Landeshauptmann von Salzburg vom 6. Oktober 1989) wurden die beiden in Rede stehenden Bescheide, und zwar die seinerzeit hinterlegten Originale, dem Beschwerdeführer am 25. Mai 1988 anläßlich dessen Vorsprache in der Abt. I des Magistrates ausgehändigt. Vom Beschwerdeführer wurde die Übernahme jeweils am Rückschein unter Angabe des Datums und Hinzufügung des Passus „im Amt vom Adressaten behoben“ mit seiner Unterschrift bestätigt.
4. Mit am 30. Mai 1988 bei der Behörde erster Instanz persönlich überreichtem Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer gegen die oben unter 1. und 2 bezeichneten Bescheide (die u.e. erfolgte Bekämpfung eines weiteren Bescheides ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang) Berufung, wobei er eingangs seiner Ausführungen anmerkte, daß ihm die genannten Bescheide am 25. Mai 1988 zugestellt bzw. diese von ihm übernommen worden seien, und daher das dagegen erhobene Rechtsmittel fristgerecht sei.
5.1. Mit Note vom 16. November 1988 teilte die Berufungsbehörde (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, daß die von ihm bekämpften Bescheide vom 18. November 1987 und vom 1. März 1988 laut den im Magistratsakt erliegenden Rückscheinen postamtlich mit Beginn der Abholfrist 27. November 1987 bzw. 9. März 1988 hinterlegt worden seien. Nach Zitierung und unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer abschließend, „zur Frage einer allfälligen vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle (Wohnung) im besagten Zeitraum 27. November bis 10. Dezember 1987 sowie 10. März bis 22. März 1988 unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Auskunft zu geben“.
5.2. Zu diesem Ersuchen führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Dezember 1988 aus, daß er in der Zeit vom 27. November bis 10. Dezember 1987 sowie vom 10. März bis 22. März 1988 „schwer erkrankt“ gewesen sei. Trotz seines „desolaten Gesundheitszustandes im 75. Lebensjahr“ habe er einen zweiten Herzinfarkt überlebt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes „ unter Vorlage der Beweise -“ habe er beim Magistrat um die Ausfolgung der „hinterlegten Originalbescheide“ ersucht. Diesem Begehren sei entsprochen worden. Demzufolge habe er eine „schriftliche Berufungsausführung in dieser Sache termingemäß bzw. innerhalb der Frist nach Ausfolgung der Bescheide am 30. Mai 1988 ausgeführt“.
5.3. In einem mit 19. Dezember 1988 datierten Schreiben gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, daß sie „diese Aussagen nur gegen Vorlage entsprechender Beweisangebote Ihrerseits (z.B. Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses bzw. ärztlicher Bestätigung) entsprechend würdigen (kann)“. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß die Zustellung der beiden Bescheide „im Wege der Ersatzzustellung vorgenommen“ worden sei, als auch an eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person wirksam zugestellt hätte werden können. Es sei deshalb erforderlich, der belangten Behörde mitzuteilen, ob eine Person mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe oder nicht.
5.4. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerdeführer am 2. Jänner 1989 schriftlich dahingehend, er wiederhole, daß die Ausfolgung der Originalbescheide aufgrund von „Vorbringen und Beweisvorlagen“ beim Magistrat erfolgt sei. „In dieser Begründung war auch die Person, Ehegattin, die gemeinsam in meinem Haushalt lebt, angesprochen. Ansonsten wäre die Ausfolgung der Originalbescheide nicht erfolgt. Sollte die Behörde zweiter Instanz es rechtlich vertreten können, nachträglich von mir wiederholte Beweisvorlagen hinsichtlich der erfolgten Ersatzzustellung abzuverlangen, dann bin ich bereit, diese unter vorgenannter Voraussetzung nochmals zu belegen.“
6.Daraufhin erließ die belangte Behörde unter dem Datum 13. April 1989 einen Bescheid, mit dem sie die gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 18. November 1987 (oben 1.) und vom 1. März 1988 (oben 2.) eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückwies.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verwaltungsgeschehens sowie Zitierung des § 63 Abs. 5 AVG 1950 und des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes im wesentlichen folgendes aus: Entscheidend dafür, ob die Berufung verspätet erhoben worden sei oder nicht, sei der Umstand, ob durch die Hinterlegung eine rechtswirksame Zustellung i.S. des § 17 Zustellgesetz erfolgt sei oder die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtswirksam geworden sei, sofern sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Hinterlegung vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe. Auf die zur Klärung dieses Sachverhaltes an den Beschwerdeführer gerichtete Anfrage habe dieser lediglich die Behauptung aufgestellt, er sei schwer erkrankt gewesen, ohne dafür der belangten Behörde entsprechende Beweise zu erbringen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit oder Erkrankung (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweisen) das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß die Zustellung des Bescheides vom 18. November 1987 durch die Hinterlegung am 26. November 1987 und die Zustellung des Bescheides vom 1. März 1988 durch die Hinterlegung am 8. März 1988 rechtswirksam erfolgt sei. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe damit schon ab diesen Zeitpunkten zu laufen begonnen; die erst am 30. Mai 1988 erhobene Berufung sei daher verspätet.
7. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in seinem Recht auf meritorische Erledigung der Berufung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begeht deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
8. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger ... regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist im Grunde des § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß 5 17 Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen … Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig zum Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
2.1. Das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1988 an die belangte Behörde enthaltene Tatsachenvorbringen geht dahin, daß er in den Zeiträumen vom 27. November bis 10. Dezember 1987 und vom 10. März bis 22. März 1988 „schwer erkrankt“ gewesen sei und er trotz seines „desolaten Gesundheitszustandes im 75. Lebensjahr einen 2. Herzinfarkt (überlebte)“. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer in diesem Schreiben darauf hin, daß er aufgrund seines Gesundheitszustandes „- unter Vorlage der Beweise -“ bei der Erstbehörde um die Ausfolgung der hinterlegten Originalbescheide ersucht habe und diesem Begehren entsprochen worden sei.
2.2. Unter Zugrundelegung des erstbezeichneten Vorbringens lag kein Sachverhalt vor, demzufolge die Annahme des Zustellers ausgeschlossen gewesen wäre, daß sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und wonach eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht zulässig gewesen wäre. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lag aber auch keine die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. ausschließende Abwesenheit vor. Was den Hinweis auf die „Vorlage der Beweise“ anlangt, so beziehen sich diese im gegebenen Zusammenhang ohne Zweifel auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, also auf die vorerwähnte „schwere Erkrankung“ und den behaupteten (zeitlich in keiner Weise präzisierten) „2. Herzinfarkt“. Da es aber im Grunde des § 17 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz nicht darauf ankam, eine „schwere Erkrankung“ („2. Herzinfarkt“) des Beschwerdeführers, sondern allein seine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle in den genannten Zeiträumen (oder in einem Teil derselben) zu belegen, wäre das Erbringen von Beweisen für das Vorliegen jenes Sachverhaltes - daß der Beschwerdeführer solche Beweismittel der Erstbehörde tatsächlich vorgelegt hat, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen - nicht zielführend gewesen.
3.1. In seinem Schreiben vom 2. Jänner 1989 an die belangte Behörde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen vom 6. Dezember 1988 insofern, als er von „Beweisvorlagen“ an die Erstbehörde spricht, welche diese veranlaßt hätten, ihm die Originalbescheide auszufolgen. Im übrigen sei er bereit, wenn es die belangte Behörde „rechtlich vertreten“ könne, „wiederholte Beweisvorlagen zu verlangen“, diese nochmals zu erbringen.
3.2. Damit ist der Beschwerdeführer der präzisierten Aufforderung der belangten Behörde vom 19. Dezember 1988 - verlangt wurde vom Beschwerdeführer die Vorlage z.B. einer Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses oder einer ärztlichen Bestätigung - nicht nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer betont, daß die Ausfolgung der Originalbescheide an ihn durch die Erstbehörde (nur) im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Beweismittel erfolgt sei, so verkennt er solcherart neuerlich das Beweisthema. Das (unter Vorbehalt) gemachte Angebot, auf ausdrückliches Verlangen der belangten Behörde die „Beweisvorlagen“ an die Erstbehörde der belangten Behörde gegenüber zu wiederholen, ging - abgesehen davon, daß er einer hinreichend konkretisierten Aufforderung zur Vorlage zweckentsprechender Beweismittel nicht nachkam und solcherart gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verstieß - schon deshalb fehl, weil, wie bereits dargetan, die vom Beschwerdeführer behauptetermaßen der Erstbehörde vorgelegten Beweismittel nach seinen eigenen Ausführungen seine „schwere Erkrankung“ („2. Herzinfarkt“) betrafen - einen Sachverhalt, der zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht maßgeblich war (vgl. oben 2.2). Daß im übrigen solche Beweismittel nach Ausweis der Akten vom Beschwerdeführer der Erstbehörde in Wahrheit nicht vorgelegt worden sind, wurde bereits erwähnt.
4. Nach dem Gesagten kann somit - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die „relevanten Inhalte“ der Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1988 und vom 2. Jänner 1989 negiert habe; die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor. Ebensowenig trifft der Beschwerdeeinwand zu, der Sachverhalt bedürfe einer Ergänzung durch die Feststellung, daß der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen bereits der Erstbehörde zur Verfügung gestellt habe; gleiches gilt schließlich in bezug auf den Vorwurf, die belangte Behörde habe durch Unterlassung der erforderlichen Erhebungen bei der Erstbehörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben: Da die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die „angeforderten Unterlagen“, also solche, die seine Ortsabwesenheit bescheinigen sollten, der Erstbehörde vorgelegt, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang steht, sohin die von der Beschwerde vermißte Feststellung keinesfalls hätte getroffen werden können, ist auch der Rüge, es seien seitens der belangten Behörde in dieselbe Richtung gehende Ermittlungen bei der Erstbehörde unterblieben, der Boden entzogen.
5.Was die Zustellvorgänge anlangt, so liegen die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Rückscheine vor, die als öffentliche Urkunden i.S. der §§ 47 Abs. 1 AVG 1950 und 292 ZPO den Beweis dafür erbringen, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den mehrfach genannten Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1988 und vom 2. Jänner 1989, aber auch dem von ihm an die Erstbehörde gerichteten Schreiben vom 28. April 1988 (vgl. oben I. 3.1.) kein Vorbringen zu entnehmen, demzufolge die Richtigkeit der Angaben auf diesen Rückschein in Zweifel gezogen worden wären. Auch beim Gerichtshof sind solche zweifel nicht aufgetaucht.
6. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz vom 30. Mai 1988 von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgeht, so unterliegt er insofern einem Rechtsirrtum, als er dieser Annahme die Zustellung der beiden Bescheide vom 18. November 1987 und vom 1. März 1988 am 25. Mai 1988 zugrunde legt. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß die Ausfolgung der genannten (seinerzeit hinterlegten und sodann an die Erstbehörde retournierten) Bescheide zum genannten Zeitpunkt durch die Erstbehörde an ihn persönlich eine zweite gültige Zustellung der selben Schriftstücke im Sinne des § 6 Zustellgesetz darstellt. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist jedoch in einem derartigen Fall die erste Zustellung maßgebend. Dies bedeutet, daß sie die mit der Zustellung des Schriftstückes verbundenen Rechtsfolgen, wie z.B. den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist, auslöst; die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf (vgl. dazu Walter-Mayer, Das österreichische Zustellgesetz, Wien 1983, S. 40).
7.Nach den vorstehenden Ausführungen handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie aufgrund der Ergebnisse eines mängelfrei geführten Verfahrens - dies unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachkam - zu dem Ergebnis gelangte, daß unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 bis 3 des Zustellgesetzes die Bescheide vom 18. November 1987 und vom 1. März 1988 jeweils zulässigerweise hinterlegt wurden und jeweils mit dem ersten Tag der Bereithaltefrist als zugestellt gelten. Die gegen beide Bescheide erst am 30. Mai 1988 im Wege der persönlichen Überreichung vor der Erstbehörde erhobene Berufung wurde sohin im Hinblick auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 5 AVG 1950, die mit 27. November 1987 bzw. mit 9. März 1988 zu laufen begann, nicht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
8.Da sich die Beschwerde demnach zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
10. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 7. November 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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