W229 2342118-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 12.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.414,90 sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026, Zl. WF XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.08.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) die Einstellung des Bezugs von Notstandshilfe ab 01.07.2025 aus.
2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene rechtszeitige Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG vom 26.11.2025, WF XXXX , mit näherer Begründung ab.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2026 verpflichtete das AMS in Spruchpunkt A) den Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.414,90. In Spruchpunkt B) schloss die Behörde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aus.
4. Mit Schreiben vom 10.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend führte darin aus, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolge, da noch ein Verfahren bei der ÖGK zur Frage, ob er im Juni vollversichert gewesen sei, anhängig sei. Auch sei der Rückforderungsbetrag nicht nachvollziehbar, da der ursprüngliche Rückforderungsbetrag € 1.186,50 und nicht € 2.414,90 betragen habe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026, Zl. WF XXXX , wies das AMS die Beschwerde ab. In der Begründung legte das AMS dar, dass mit Bescheid vom 26.08.2025 der Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe in der Zeit von 01.06.2025 bis 30.06.2025 widerrufen und der Betrag von € 1.168,50 zum Rückersatz vorgeschrieben worden sei, da er in der Zeit von 01.06.2025 bis 30.06.2025 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis zu Fa. XXXX gestanden sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 26.08.2025 sei der Bezug von Notstandshilfe mit 01.07.2025 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt worden, da der Beschwerdeführer im Anschluss an das vollversicherte Dienstverhältnis in einem geringfügigen Dienstverhältnis zum genannten Dienstgeber gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde eingebracht. Diesen Beschwerden kam die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu, mit der Wirkung, dass der zum Rückersatzvorgeschriebene Betrag (vorläufig) bis zur Rechtskraft einer Entscheidung nicht eingetrieben wurde sowie ab 01.07.2025 vorläufig weiter Notstandshilfe im ehemals zuerkannten Ausmaß ausbezahlt worden ist. Die ÖGK habe in weiterer Folge die Vollversicherungspflicht im Juni 2026 bestätigt, weshalb mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26.11.2025 beide Beschwerden gegen die Bescheide vom 26.08.2025 abgewiesen worden seien. Die Beschwerdevorentscheidungen seien mittels behördlichen Rückscheinbriefen an die Meldeadresse XXXX , XXXX Wien nachweislich zugestellt worden. Nach erfolglosem Zustellversuch seien diese ab 02.12.2025 zur Abholung bereitgelegen, der Beschwerdeführer habe sie nicht behoben. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 rechtskräftig sei, sei er zur Rückzahlung der im Rahmen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 betreffend Einstellung des Leistungsbezuges mit 01.07.2025 ausbezahlten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit von 01.07.2025 bis 31.08.2025 verpflichtet.
6. Mit Schreiben vom 22.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 24.04.2026 wurde die Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 26.08.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) die Einstellung des Bezugs von Notstandshilfe ab 01.07.2025 aus.
Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer ab 01.07.2025 vorläufig weiter Notstandshilfe im ehemals zuerkannten Ausmaß von € 38,95 bis 31.08.2026, somit für 62 Tage, ausbezahlt worden ist.
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG vom 26.11.2025, WF XXXX , wies das AMS die Beschwerde mit näherer Begründung ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Rsb-Brief an seinen Hauptwohnsitz übermittelt. Nach erfolglosem Zustellversuch am 01.12.2025 wurde diese beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 02.12.2025 hinterlegt. Der Beschwerdeführer wurde mittels Verständigung über die Hinterlegung informiert, welche in die Abgabeeinrichtung (Postkasten) eingelegt worden ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der angeführt ist, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird. Einen solchen Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 nicht gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid des AMS vom 26.08.2025, die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 und der Zustellnachweis im Akt ein.
Dass der gegen den Bescheid vom 26.08.2025 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026 zum verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 vorläufig zur Auszahlung der Notstandshilfe ab 01.07.2025 gekommen ist und hat der Beschwerdeführer hierzu im Vorlageantrag keine Einwendungen erhoben.
Die Feststellungen betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX , ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein), der eine Zustellung durch Hinterlegung am 02.12.2025 ausweist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 02.12.2025 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Eine Bestreitung der rechtswirksamen Zustellung erfolgte durch den Beschwerdeführer trotz der Anführung dieses Umstandes in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026 auch im Vorlageantrag nicht.
Dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX , keinen Vorlageantrag erhoben hat, ergibt sich daraus, dass dies im Verfahren weder von ihm behauptet wurde, noch ein solcher dokumentiert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.2.1.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 26.08.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Notstandshilfe wurde ab 01.07.2026 im bislang gebührenden Ausmaß ursprünglich bis 31.08.2025 nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endete mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX .
3.3.1.2. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung:
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§17 Abs. 2 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 01.12.2025 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX , ausweislich des im Akt einliegenden Zustellnachweises beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt und die Beschwerdevorentscheidung ab 02.12.2025 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer lediglich Ausführungen betreffend das Ausgangsverfahren – sprich betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 26.08.2025 getätigt. Dieses ist jedoch mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX , abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Rückforderungsbetrages bemängelt ist er – wie dies in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026, Zl. WF XXXX , bereits erfolgt ist – darauf zu verweisen, dass am 26.08.2025 zwei Bescheid erlassen worden sind, wobei einer eine Rückforderung von € 1.1.86,50 betraf. Der hier gegenständliche Rückforderungsbetrag beruht jedoch auf der ab 01.07.2025 bis 31.08.2025 weiterhin erfolgten Auszahlung der Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen jenen Bescheid vom 26.08.2025, mit welchem die Notstandshilfe ab 01.07.2025 eingestellt worden ist. Das gebührende Ausmaß der Notstandshilfe betrug € 38,95 und ergibt dies bei einem Auszahlungszeitraum von 62 Tagen € 2.414,90.
Der Beschwerdeführer behauptet jedoch keine Zustellmängel der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025, WF XXXX , insbesondere bringt er eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vor. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 wurde sohin am 02.12.2025 rechtswirksam zugestellt.
3.3.1.3. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).
Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde von ihm kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 16.12.2025 unanfechtbar und formell rechtskräftig.
Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die Einwendungen des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht zum Erfolg.
3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
3.2.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.
3.2.5. Abschließend wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
3.3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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