Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2023, Zl. 1365169010/231597719:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 21. November 2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17. August 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29. November 2023 zugestellt.
3. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer habe keine Verständigung der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides erhalten. Am Tag der Hinterlegung sei er den ganzen Tag über zu Hause und erst abends mit einem Freund in einem Fitnessstudio gewesen. Dies könne er mittels WhatsApp-Chatverlauf, der er mit seinem Bruder geführt habe, belegen. Ein Zustellversuch habe daher nicht stattgefunden und der Bescheid hätte nicht hinterlegt werden dürfen. Abgesehen davon sei auf dem Rückschein keine Abholfrist ersichtlich.
Am 14. Dezember 2023 habe der zuständige Sozialarbeiter der Diakonie den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er laut online abrufbarer GVS-Auskunft subsidiären Schutz erhalten habe. Am selben Tag habe der Sozialarbeiter telefonischen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen, woraufhin er über die Hinterlegung des Bescheides benachrichtigt worden sei.
Am 18. Dezember 2023 habe der Sozialarbeiter den Beschwerdeführer über die Hinterlegung des Bescheides informiert, woraufhin dieser umgehend zur Post gegangen sei, um den Bescheid entgegenzunehmen. Dort sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Schriftstücke grundsätzlich 14 Tage hinterlegt werden würden und diese Frist schon verstrichen sei; in Folge sei der Bescheid an die belangte Behörde rückübermittelt worden.
Am 27. Dezember 2023 habe der Sozialarbeiter dem Beschwerdeführer geraten, den Bescheid bei der belangten Behörde persönlich zu beheben. Am 4. Jänner 2024 habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Außenstelle der belangten Behörde eine Kopie des Bescheides erhalten.
Weiters führte der Beschwerdeführer (unkonkret) aus, dass bei Zustellungen während der Weihnachtszeit zwischen dem 17. November 2023 und dem 27. Dezember 2023 „Probleme aufgetreten“ seien. Dazu beantragte der Beschwerdeführer die Zeugeneinvernahme des Sozialarbeiters sowie seiner drei Mitbewohner, die mit „ähnlichen Zustellproblemen Erfahrungen“ gemacht hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17. August 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am Mittwoch, 29. November 2023, zugestellt. Am Rückschein hielt der Zusteller u.a. fest, dass am 28. November 2023 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer stattfand, der Bescheid zur Abholung beim Postamt XXXX hinterlegt wurde, die Abholfrist am 29. November 2023 begann und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Am Ende des Rückscheines findet sich die Unterschrift des Zustellers. Der hinterlegte Bescheid wurde zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt.
Erst am 17. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde, im Rahmen derer er auch einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist stellte.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf der unstrittigen Aktenlage – insbes. aus dem Rückschein ergibt sich der Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.1. Ausgeführte).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach Abs. 3 dieses Paragraphen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.).
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbes., dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Wie oben dargelegt, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist.
Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der hier angefochtene Bescheid an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 28. November 2023 nicht zugestellt werden konnte und daher am 29. November 2023 hinterlegt wurde; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Weiters ergibt sich aus dem Rückschein, dass der Bescheid bei einer näher genannten Geschäftsstelle der Post abgeholt werden konnte und – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt, wonach keine Abholfrist am Rückschein ersichtlich sei – der Beginn der Abholfrist der 29. November 2023 war; in Folge wurde der hinterlegte Bescheid i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG auch zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt. Schließlich wurde der Rückschein vom Zusteller unterschrieben und damit gemäß § 22 Abs. 1 ZustG beurkundet. Folglich ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der damit eine öffentliche Urkunde darstellt.
Den (unkonkreten) Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt, keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist zu entgegnen, dass – wie oben dargelegt – die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (insbes., dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Damit erübrigen sich auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers. Abgesehen davon scheint der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, dass ihm der Bescheid am 29. November 2023 hinterlegt wurde, sonst hätte er auch keinen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.
Folglich wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 29. November 2023 zugestellt. Somit endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 27. Dezember 2023. Die Beschwerde wurde jedoch (unstrittig) erst am 17. Jänner 2024 und damit verspätet erhoben.
Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Über den Wiedereinsetzungsantrag wird gesondert entschieden werden.
3.2 Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, nicht geeignet ist, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist.