L503 2309835-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchteil A) des Bescheides des AMS Gmunden vom 14.01.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2025, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 14.1.2025 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 30.12.2024 bis 8.1.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B).
Begründend wurde zu Spruchteil A) ausgeführt, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.12.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 9.1.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Hinblick auf Spruchteil B) verwies das AMS auf näher dargelegte öffentliche Interessen.
2. Mit Schreiben vom 31.1.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.1.2025, wobei sich diese inhaltlich nur gegen Spruchteil A) richtete. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er sei über den Kontrollmeldetermin am 30.12.2024 nicht informiert worden.
3. Mit Parteiengehör vom 7.2.2025 wies das AMS den BF darauf hin, dass es dem BF am 13.12.2024 nachweislich (mit Hybrid-Rückscheinbrief) einen Kontrollmeldetermin für den 30.12.2024 um 10:50 Uhr vorgeschrieben habe. Da der BF vom Zustellorgan der Österreichischen Post AG am 17.12.2024 nicht angetroffen worden sei, sei er über die Hinterlegung dieses Schriftstückes informiert worden. Das Schreiben vom 13.12.2024 sei am 14.1.2025 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an das AMS retourniert worden. Abgedruckt wurde seitens des AMS der Rsa-Rückscheinbrief (Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, Beginn der Abholfrist: 18.12.2024). Der BF könne dazu bis spätestens 21.2.2025 schriftlich Stellung nehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 21.2.2025 führte der BF aus, er sei über den Kontrollmeldetermin nicht informiert worden. Er wolle vorbringen, dass sie große Probleme mit der Post hätten. Sie würden Briefe teilweise gar nicht bekommen. Der Postler läute nicht an und sie hätten oft im Haus vertauschte Post, das komme immer wieder vor. Er habe ja auch den zweiten Termin beim AMS wahrgenommen, sodass sich die Frage stelle, warum er dann den ersten Termin nicht hätte wahrnehmen sollen.
5. Am 28.2.2025 gab die Österreichische Post AG dem AMS auf Anfrage bekannt, dass der gegenständliche Rückschein laut Auskunft des zuständigen Zustellers am 17.12.2024 ordnungsgemäß hinterlegt und die Verständigung von der Hinterlegung korrekt in das mit Nr. 8 beschriftete Fach der Hausbrieffachanlage eingeworfen worden sei. Laut Information der Mitarbeiter handle es sich um einen versierten Zusteller, der diese Abgabestelle genau kenne und gegen den auch sonst keine Beschwerden bekannt seien.
6. Mit Bescheid vom 6.3.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.1.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, aus der schriftlichen Stellungnahme der Österreichischen Post AG vom 28.2.2025 ergebe sich, dass die Hausbrieffachanlage des BF ordnungsgemäß beschriftet sei. Da der Zusteller der Österreichischen Post AG kein materiell-rechtliches Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe, sei seine Erklärung, dass die Abgabeeinrichtung ordnungsgemäß beschriftet sei und die Verständigung der Hinterlegung korrekt in das mit Nr. 8 beschriftete Fach der Hausbrieffachanlage eingeworfen wurde, glaubwürdig. Aufgrund des Fehlens jeglicher nachvollziehbarer Intentionen des Zustellers, unwahre Behauptungen - die überdies rechtliche Konsequenzen eines Amtsmissbrauches zur Folge hätten - aufzustellen, gehe das AMS vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahme aus. Aus diesen genannten Gründen sei der Erklärung des Zustellers ein höherer Stellenwert einzuräumen als der bloßen Behauptung des BF, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Verständigung bzw. Hinterlegung in seinem Briefkasten gehabt hätte. Zu seinem weiteren Vorbringen, dass er und seine Nachbarn mit der Post immer wieder große Probleme hätten, der Postler nicht anläuten würde und er Briefe teilweise gar nicht bekomme oder diese vertauscht würden, habe der BF weder Nachbarn als Zeugen namhaft gemacht noch gegenüber dem AMS einen Beweis erbracht, dass er bei der Österreichischen Post AG zu den von ihm behaupteten Zuständen Beschwerden eingebracht habe. Dazu passe auch die Stellungnahme der Österreichischen Post AG ins Bild, wonach keine Beschwerden bekannt wären. Das AMS müsse aufgrund des erhobenen Sachverhaltes davon ausgehen, dass der Zusteller der Österreichischen Post AG am 17.12.2024 hinsichtlich des mit 13.12.2024 datierten Schreibens betreffend Kontrollmeldetermin am 30.12.2024 an der Adresse in V. E-Straße 72/8 einen Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage eingelegt hat. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise seien öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs 2 ZPO sei offen. Werde behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so sei diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und seien Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, sei nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. Der Gegenbeweis sei dem BF nicht gelungen.
Die Hinterlegung habe – näher dargelegt – eine ordnungsgemäße Zustellung bewirkt. Der Beginn der Frist für die Abholung beim zuständigen Postamt sei der 18.12.2024 gewesen. Der BF habe den Kontrollmeldetermin am 30.12.2024 nicht eingehalten und würden keine triftigen Gründe für das Kontrollmeldeversäumnis vorliegen.
7. Am 26.3.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
8. Am 11.3.2026 führte das BVwG – nachdem eine ursprünglich bereits für den 17.6.2025 anberaumte Beschwerdeverhandlung auf Wunsch des BF wegen eines mehrmonatigen Auslandsaufenthalts abberaumt worden war – eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und eines Behördenvertreters sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Serbisch durch, in der der Zusteller, Herr E. M., zeugenschaftlich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS schrieb dem BF mit Schreiben vom 13.12.2024 einen Kontrollmeldetermin für den 30.12.2024 um 10:50 Uhr samt entsprechender Rechtsbelehrung vor.
Dieses Schreiben wurde per Rsa an die Zustelladresse des BF übermittelt. Am 17.12.2024 wurde der BF vom Zusteller nicht angetroffen, sodass der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten des BF (Beginn der Abholfrist: 18.12.2024) hinterließ. Die Sendung wurde vom BF nicht behoben und wurde am 14.1.2025 dem AMS retourniert.
Der BF hat den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen, sondern meldete sich erst wieder am 9.1.2025 beim AMS.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und insbesondere im Wege der Durchführung einer (ausführlichen) Beschwerdeverhandlung.
Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 30.12.2024 (samt Rechtsbelehrung) und die Übermittlung derselben per Rsa an die Zustelladresse des BF gehen unmittelbar aus dem Akt hervor.
Der BF hat im Verfahren eingewandt, er habe von der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins keine Kenntnis erlangt und auch keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. In diesem Sinne führte er ergänzend in seiner Stellungnahme vom 21.2.2025 sowie in seinem Vorlageantrag aus, dass er große Probleme mit der Post hätte, Briefe teilweise gar nicht ankommen würden, der Zusteller nicht anläute oder die Post vertausch werde.
In der Beschwerdeverhandlung machte der BF diesbezüglich einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck:
So gab der BF auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es schon einmal passiert sei, dass er Briefsendungen nicht erhalten hat, an: „Sowas ist mir nie passiert. Entweder habe ich einen gelben Zettel bekommen oder ich habe den Brief bekommen, weil ich zuhause war“ (VH S. 3). Auch auf mehrfaches Nachfragen des vorsitzenden Richters, ob der BF wisse, was er in seiner Stellungnahme vom 21.2.2025 sowie in seinem Vorlageantrag diesbezüglich vorgebracht hat, konnte der BF keine konkrete Antwort geben. Es ist somit offensichtlich, dass es sich beim Inhalt der erwähnten Schriftsätze um bloße Schutzbehauptungen handelt, deren Inhalt der BF nicht einmal kannte, zumal diese offensichtlich nicht von ihm verfasst worden waren. Als völlig unglaubwürdig erwiesen sich die auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens sodann getätigten Rechtfertigungsversuche: So versuchte der BF sich insofern zu rechtfertigen, als es mit dem anwesenden Zeugen, dem Zusteller Herrn E. M., tatsächlich nie irgendwelche Probleme gegeben habe, was er auch eingangs in der Beschwerdeverhandlung gemeint habe. Probleme habe es vielmehr mit einer (imaginären) Person gegeben, die im Dezember 2024 die verfahrensgegenständliche Zustellung durchgeführt habe. Auf Vorhalt, dass er doch gar nicht wissen könne, wer die verfahrensgegenständliche Zustellung durchgeführt hat, zumal er ja keinerlei Kontakt mit dem Zusteller hatte, vermochte der BF nur anzugeben, dass er „seinen“ Zusteller (gemeint: den Zeugen E. M.) im Dezember 2024 nicht gesehen habe. Insgesamt hat der BF stets ausweichend auf die ihm gestellten Fragen geantwortet und machte auf den erkennenden Senat einen unglaubwürdigen Eindruck.
Ein klares Bild hat sich dann durch die eingehende zeugenschaftliche Befragung des Zustellers, Herrn E. M., ergeben: So konnte dieser anhand der auf dem Rückschein angebrachten Unterschrift nicht nur eindeutig angeben, dass es sich hierbei um seine Unterschrift handelt und er somit – entgegen den vagen Angaben des BF - die Zustellung am 17.12.2024 sehr wohl durchgeführt hat, sondern er gab auch konkret an, dass er die Wohnanlage, den Briefkasten und vor allem sogar sämtliche Familienmitglieder des BF namentlich kenne (sic!), von denen er bei allfälligen Zustellungen meistens zumindest eines antreffe und wodurch eine (Adress-)Verwechslung gänzlich auszuschließen sei (VH S. 7, 9). Auch insgesamt machte der Zusteller in der Beschwerdeverhandlung einen sehr versierten und sorgfältigen Eindruck und er vermochte glaubhaft darzulegen, dass er bei zuzustellenden Rsa-Sendungen stets anläute und dass er die Hinterlegungsanzeige bei Nichtantreffen stets vor Ort ausfülle und in den Briefkasten einlege und dass Fehler auszuschließen sind, zumal es ihm am Ende des Dienstes aufgefallen wäre, wenn er z. B. die Hinterlegungsanzeige nicht eingelegt hätte (VH S. 6-10).
In einer Gesamtbetrachtung ist folglich davon auszugehen, dass der Zusteller die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in den Briefkasten des BF eingelegt hat. Das gegenteilige Vorbringen des BF erwies sich in der Beschwerdeverhandlung als äußerst unglaubwürdig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
§ 47. […] (2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
3.4. Die hier einschlägigen Bestimmungen des ZustG lauten:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.5. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Das AMS schrieb dem BF mit Schreiben vom 13.12.2024 einen Kontrollmeldetermin für den 30.12.2024 um 10:50 Uhr samt entsprechender Rechtsbelehrung vor. Dieses Schreiben wurde per Rsa an die Zustelladresse des BF übermittelt. Am 17.12.2024 wurde der BF vom Zusteller nicht angetroffen, sodass der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten des BF (Beginn der Abholfrist: 18.12.2024) hinterließ. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; eine Ortsabwesenheit wurde vom BF nicht ins Treffen geführt.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Hierfür bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH vom 12.3.2025, Ra 2024/09/0088; 22.9.2000, 2000/15/0027; 23.11.2016, 2013/05/0175; 1.4.2008, 2006/06/0243). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat sich das diesbezügliche Vorbringen des BF als gänzlich unglaubwürdig erwiesen. Es war vielmehr festzustellen, dass der Zusteller die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in den Briefkasten des BF eingelegt hat.
Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom 30.12.2024 wurde somit am 18.12.2024 ordnungsgemäß zugestellt.
Im Übrigen liegt kein triftiger Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG für das Kontrollmeldeversäumnis vor. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Hinterlegungsanzeige entfernt worden wäre, und ist auch an dieser Stelle nochmals auf die generelle Unglaubwürdigkeit des BF zu verweisen.
Somit hat das AMS mit Spruchteil A) des bekämpften Bescheids zutreffend ausgesprochen, dass der BF gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 30.12.2024 bis 8.1.2025 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 17 ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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