AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
(2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
(3) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.
Art. 18 § 1 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
Art. 18 § 1 Artikel 18
…75/2009, zu den §§ 90, 91a – 91d, 95, 106, 11a und 207e, BGBl. I Nr. 111/2003) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren). (2) Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 191 bis 198 , BGBl. I Nr. 111/2003) § 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. (2) §§ 87a bis 87e…
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