Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fasst als Rekursgericht durch den Richter Mag. Marschner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Vorderwinkler und Dr. Kömürcü-Spielbüchler in der Verlassenschaftssache nach dem am 29.4.2024 verstorbenen Dr. A***, geboren **, zuletzt wohnhaft **straße **, ** B*, infolge Kostenrekurses des Antragstellers Dr. C***, ** Gasse **, ** B*, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30.12.2025, 58 A 387/24a-79, den
Beschluss :
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber ist schuldig, dem Rekursgegner die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde aufgrund des Testaments vom 11.1.2024 das Erbrecht des D***, geboren ** („Antragsgegner“) zur gesamten Verlassenschaft nach E*** festgestellt (1), die aufgrund des Testaments vom 28.2.2021 abgegebene Erbantrittserklärung des Antragstellers zur gesamten Verlassenschaft abgewiesen (2) und dieser verpflichtet, dem Antragsgegner die mit EUR 2.308,56 (darin enthalten EUR 384,76 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (3).
Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dass dem Antragsgegner kein Kostenersatz im Verfahren zugesprochen werde, sodass die Parteien die Kosten ihrer Rechtsvertretung jeweils selbst zu tragen hätten.
Der Antragsgegner, vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber macht geltend, im vorliegenden Fall sei gemäß § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG nach Billigkeit vom Erfolgsprinzip abzuweichen, weil der Antragsteller im Verfahren eine Vielzahl klärungsbedürftiger Fragen aufgeworfen habe. Die vom Verstorbenen zugunsten des Antragsgegners errichteten Testamente vom 13.8.2022 und vom 22.6.2023 seien auch nach Einschätzung eines Zeugen im Hinblick auf ihre Rechtsgültigkeit zweifelhaft gewesen, sodass es Recht und billig gewesen sei, die fehlende Rechtsgültigkeit geltend zu machen. Die Infragestellung der Testierfähigkeit des am 29.4.2024 Verstorbenen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 14.1.2024, als der Verstorbene auch nach Einschätzung des damit befassten Notars zumindest körperlich sehr gebrechlich gewesen sei, sei keinesfalls als unbegründet anzusehen. Der Antragsteller sei ein langjähriger Freund des Verstorbenen gewesen, dem der Verstorbene umfassend und detailliert über seine Beziehung zum Antragsgegner berichtet habe, wobei seine Ausführungen mit den Beobachtungen des Antragstellers übereingestimmt hätten und absolut glaubwürdig gewesen seien. Der Antragsteller sei ein prozesserfahrener Jurist, habe eindeutige Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit des Antragsgegners gehabt und diesem mehrfach Gelegenheit gegeben, das Verfahren auf eine Weise zu beenden, die für den Antragsgegner in Anbetracht des Nachlasswertes mit wohl nur symbolischen Nachteilen und für den Antragsteller selbst mit keinen Vorteilen verbunden gewesen wäre. Der Antragsteller habe sein Vorbringen im Verfahren die längste Zeit so schonend wie möglich für den Antragsgegner erstattet, um es diesem zu ermöglichen, ohne Ehrverlust aus der Angelegenheit herauszukommen, was für den Antragsgegner aufgrund seiner kulturellen Herkunft von besonderer Wichtigkeit sei. Der Antragsteller habe der Bewertung der Streitsache mit nur EUR 1.000 zugestimmt, damit der Rechtsstreit kostenmäßig zu keiner allzu hohen Belastung in erster Linie für den Antragsgegner führe. All das berücksichtigend, hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Verfahrenskosten aus Gründen der Billigkeit wechselseitig aufzuheben seien. Entsprechend dieser Rechtsansicht verzeichne der Antragsteller auch keine Kosten für den Kostenrekurs.
Dazu hat der Rekurssenat erwogen :
Gemäß § 78 Abs 2 AußStrG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Grundregel für den Kostenersatz ist der Gedanke, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen sind, wobei Maßstab des Erfolgs ist, wie weit die Partei mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, erfolgreich war ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Rz 2 zu § 78 mwN). Davon ist ausnahmsweise abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands erforderlich ist. Damit soll ein allenfalls zu starres Erfolgsprinzip durch Zumutbarkeitsgrenzen abgefedert werden (RV 224 BlgNr. 22. GP 60; Fucik, Kostenersatz im Verfahren Außerstreitsachen, ÖJZ 2007/57), wobei Billigkeitserwägungen aber ein völliges Abweichen vom Erfolgsprinzip nach freiem Belieben nicht rechtfertigen sollen (RV aaO). Hinsichtlich der in § 78 Abs 2 zweiter Satz AußStrG erwähnten „tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten“ ist den Gesetzen nicht zu entnehmen, wem die Schwierigkeiten im Rahmen der Billigkeit zugute kommen sollen. Bei „tatsächlichen Schwierigkeiten“ wird in der Regel darauf abgestellt, auf wessen Sphäre diese zurückgehen (Rechberger/Klicka, aaO Rz 2 zu § 78; Albiez/Leb in Schneider/Verweijen, AußStrG § 78 Rz 13), etwa wenn der Antragsteller von letztlich unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, von denen er mangels Aufklärung durch den Gegner jedoch ausgehen durfte (vgl EFSlg 133.140, 137.157, 165.868). Als Anwendungsbereich für das Billigkeitskriterium der „rechtlichen Schwierigkeiten“ bleiben vor allem Ermessensentscheidungen des Gerichts, die „vorweg“ nicht prognostizierbar sind (Rechberger/Klicka, aaO Rz 2 zu § 78; Albiez/Leb aaO § 78 Rz 13). Rechtliche Schwierigkeiten waren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes ein gängiger Kostenaufhebungsgrund, wobei die Annahme dieses Billigkeitsgrunds auch schon früher heftig bekämpft wurde; eine erhebliche Schwäche der Norm ist, dass es das Gesetz selbst im Dunkeln lässt, welche Rechtsfolge das Vorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach sich ziehen solle; wenn es der Gesetzgeber des AußStrG 2005 sogar verabsäumte, an einen von ihm formulierten Tatbestand eine klare Rechtsfolge zu knüpfen (z.B.: Welche Rechtsfolge löst das Vorliegen rechtlicher Schwierigkeiten aus?), so ist es nur logisch, wenn daran von der Rechtsprechung auch keine geknüpft wird; in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung wird teilweise dieser Billigkeitsgrund herangezogen, wenn der Antragsteller von letztlich unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, von denen er mangels Aufklärung durch den Gegner jedoch nicht ausgehen durfte; dann ist allerdings zu verlangen, dass er nach Offenlegung der Tatsachengrundlagen im Verfahren sofort auf Kostenersatz einschränkt; bei vorweg nicht prognostizierbaren Ermessensentscheidungen des Gerichts ist hingegen zu fragen, ob diese mangels einer § 43 Abs 2 ZPO vergleichbaren Norm tatsächlich nur den Antragsteller begünstigen sollen; dies kann wohl nur bei ganz offenkundigen Billigkeitsgründen der Fall sein, weil ansonsten das gerichtliche Ermessen beide Seiten vor die gleichen Schwierigkeiten stellt; sind die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache in Wahrheit gleichmäßig auf Antragsteller und Antragsgegner verteilt, so bleibt kein Raum für eine Billigkeitsentscheidung (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 4.34 mwN).
Im vorliegenden Fall waren die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf beide Parteien gleichmäßig verteilt. Die vom Rekurswerber angeführten Argumente ändern daran nichts. Dem erfolgreichen Antragsgegner steht daher voller Kostenersatz zu.
Dem Rekurs ist kein Erfolg beschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG.
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