Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2022, *, über den Rekurs des Vaters R*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 16 Nc 2/26d-6, womit die Übertragung der Pflegschaftssache AZ 36 Ps 63/26x (vormals AZ 90 Ps 168/25h) des Bezirksgerichts Floridsdorf an das Bezirksgericht Tulln nicht genehmigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Eltern des außer der Ehe geborenen Kindes sind mit der gemeinsamen Obsorge betraut.
[2] Am 13. 10. 2025 beantragte die Mutter, die hauptsächliche Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt festzulegen und dem Vater ein Kontaktrecht einzuräumen. Sie lebe seit August 2025 vom Vater getrennt; faktisch halte sich das Kind seitdem hauptsächlich bei ihr im Sprengel des Bezirksgerichts Floridsdorf auf.
[3] Der Vater stellte seinerseits am 3. 11. 2025 den Antrag, der Mutter die Obsorge für das Kind zu entziehen und ihm allein zu übertragen, den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes in seinem Haushalt festzusetzen und der Mutter ein Kontaktrecht einzuräumen.
[4] Mit Antrag vom 4. 12. 2025 gab die Mutter bekannt, dass der Vater das Kind seit 20. 10. 2025 ohne ihre Zustimmung bei sich behalte und dem Kind seither den Kontakt zu ihr und den Kindergartenbesuch verwehre. Der Vater habe das Kind mit Ende Dezember vom Kindergarten in Wien abgemeldet und schließlich an der niederösterreichischen Adresse der väterlichen Großeltern angemeldet. Er habe offenbar die Absicht, den Hauptaufenthalt des Kindes faktisch bei sich festzulegen. Dem Vater möge aufgetragen werden, das Kind umgehend wieder in seinem bisherigen Kindergarten anzumelden und den Kindergartenbesuch dort wieder zu etablieren.
[5]Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 12. 12. 2025 übertrug das Bezirksgericht Floridsdorf die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Tulln. Da sich das Kind jetzt ständig in M* aufhalte, sei es zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Tulln die Pflegschaftssache führe.
[6] Das Bezirksgericht Tulln lehnte mit Verfügung vom 14. 1. 2026 die Übernahme des Aktes ab und legte den Akt zur Entscheidung über die Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Wien vor.
[7] Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Oberlandesgericht Wiendie mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 12. 12. 2025 verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Tulln nicht.
[8] Dagegen wendet sich der Rekurs des Vaters , der auf eine Genehmigung der Übertragung abzielt.
[9] Der Oberste Gerichtshof kann über das vom Oberlandesgericht Wien vorgelegte Rechtsmittel noch nicht entscheiden.
[10]1. Die nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird, ist mit Rekurs anfechtbar (RS0047005).
[11]Nach § 48 Abs 1 AußStrG ist im Rekursverfahren die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung (nur) für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ oder die Kosten entschieden wurde (vgl RS0120860). Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860 [T8, T21, T32]).
[12] Nach Mayr (in Garber/Mayr , Grundriss Verfahren außer Streitsachen [2024] Rz 387) sind vom Erstgericht Beantwortungen bei Rekursen gegen meritorische Entscheidungen, die Sache für diese Instanz erledigenden Entscheidungen, beispielhaft führt er in dem Zusammenhang auch Überweisungsbeschlüsse an, und Kostenentscheidungen abzuwarten.
[13]2. Zu 6 Ob 87/12f [13. 9. 2012] hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 1 Ob 19/06k, Mayr (in Rechberger, ZPO 3[2006] § 111 JN Rz 6) und Mayr/Fucik(Das neue Verfahren außer Streitsachen³ [2006] Rz 263) ausgesprochen, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend Zuständigkeitsübertragungen nach § 111 JN zweiseitig ausgestaltet ist.
[14] Das entspricht den Rechtsansichten von Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3§ 111 JN Rz 43 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]) und Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth (Erwachsenenschutzrecht 2§ 111 JN Rz 6 [Stand 1. 2. 2023, rdb.at]).
[15]Demgegenüber wurde zu 3 Ob 84/08m davon ausgegangen, dass das Rekursverfahren einseitig ist, weil ein – jedenfalls ein positiver – Genehmigungsbeschluss nach § 111 Abs 2 JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des § 521a ZPO [Anm: in der Fassung vor BGBl I 2010/111] ähnelt (vgl G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 48 Rz 22 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; Motal/Krist in Schneider/Verweijen, AußStrG § 48 Rz 4 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]; Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka, AußStrG 3 [2020] § 48 Rz 1).
[16]3. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung 6 Ob 87/12f an, zumal der Begriff der „Entscheidung über die Sache“ weiter als der Begriff der „Sachentscheidung“ ist ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3§ 48 Rz 3 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]). Darunter ist vor allem vor dem Hintergrund der gebotenen Gewährung des rechtlichen Gehörs (siehe § 52 Abs 1 AußStrG) auch die Übertragung der Zuständigkeit zu subsumieren.
[17]Der Rekurs des Vaters ist daher gemäß § 48 AußStrG der Mutter zuzustellen, der die Erstattung einer Rekursbeantwortung freisteht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden