Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Dollinger und Mag. Harald Zeller in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
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"Der angefochtene Bescheid wird abgeändert."
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"Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses."
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte die Beschwerdeführerin Sonderausgaben, Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur, sonstige Werbungskosten), außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Krankheitskosten, Begräbniskosten) und außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung (Grad der eigenen Behinderung 25 %) geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2019 wurde eine Gutschrift in der Höhe von € 1.332,00 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Aufwendungen für diverse Spiele und diverses Dekorationsmaterial würden zu den nicht als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören, da diese auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien. Von den Begräbniskosten seien € 1.820,84 nicht berücksichtigt worden. Dieser Betrag sei aus dem Nachlassvermögen (Aktiva) zu tragen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Darin führte sie aus, sie sei Leiterin für einen Praxishort der ***Bildungsanstalt***. Dies sei eine Bildungsanstalt für öffentliche Kindergärten und Horte. Sie sei als Pädagogin für die Bildung, Erziehung und Betreuung der Hortkinder zuständig und habe auf die individuelle Förderung und Entwicklung jedes einzelnen Kindes zu achten. In diesem Zusammenhang erwerbe die Beschwerdeführerin immer wieder Bastelutensilien und lernfördernde Spiele, die ausschließlich in ihrer Arbeit zum Einsatz kämen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei den geltend gemachten Bastelmaterial handle es sich um Kosten gemäß § 20 EStG 1988. Es entspreche im Übrigen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine nichtselbständige Leiterin eines Praxishortes auf eigene Kosten Bastelutensilien/lernfördernde Spiele anschaffe. Vielmehr sei es üblich, dass das Material wohl für die Kinder beschafft werde, die Kosten jedoch von den Eltern/Bund/Gemeinde getragen würden.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Vorlageantrag ein. In diesem beantragte sie die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, die geltend gemachten Werbungskosten beträfen Bastelmaterial und Spielutensilien für die Betreuung von Hortkindern im Alter von 6 bis 10 Jahren. Die Schule stelle für diese Betreuung Budgetmittel zur Verfügung. Diese seien jedoch sehr gering und müssten bereits bei Schulbeginn zur Gänze für das gesamte Schuljahr verplant werden. Die Beschwerdeführerin sehe ihren Betreuungsauftrag nicht nur darin, die Kinder zu beaufsichtigen, sondern sie versuche auch aktuelle Themen spontan mit den Kindern zu erarbeiten. Dies führe dazu, dass sie auf eigene Kosten Bastelmaterial, Dekorationsmaterial, kleine Geschenke bzw. Spiele besorge und diese den Kindern zur Verfügung stelle. Aufgrund der sozialen Stellung der meisten Eltern sei es nicht möglich, diese Kosten an die Eltern weiterzugeben. Wenn das Budget der Schule verbraucht sei, könne auch von der Schule keine Rückvergütung verlangt werden. Weiters sei aufgrund des Alters und der familiären Situation der Beschwerdeführerin (keine Kinder und/oder Enkelkinder) keine private Nutzung dieser Gegenstände und Materialien erkennbar. Eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung könne diese Aufwendungen steuerlich geltend machen. Daher sei die Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten nicht zu akzeptieren. Gemäß § 16 EStG müsse bei der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten ein objektiver Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit feststehen. Des Weiteren seien in den Lohnsteuerrichtlinien der Begriff der Arbeitsmittel angeführt. Unter Arbeitsmitteln seien Wirtschaftsgüter zu verstehen, die zur Erbringung der beim Arbeitgeber zu leistenden Arbeit erforderlich seien. Für die Qualifikation als Arbeitsmittel sei es nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich halte oder gar ausdrücklich anordne.
Die Beschwerde wurde am 18. März 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 - 1 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden Stellungnahmen eingeholt und am 20. Jänner 2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der Vertreter der belangten Behörde und der Ehemann der Beschwerdeführerin als deren Vertreter teilnahmen.
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2018 für die ***Bildungsanstalt*** tätig. Zum einen unterrichtete sie Schülerinnen und Schüler im Alter von 14 bis 19 Jahren und zum anderen war sie Leiterin des Praxishortes, in dem die Schülerinnen und Schüler des Zusatzfachs Hortpädagogik unter Anleitung der Beschwerdeführerin tätig waren. Die im Hort betreuten Kinder hatten ein Alter von 6 bis 10 Jahren. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine Kinder und ist verheiratet.
Außergewöhnliche Belastungen
Begräbniskosten
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2018 verstorben. In der Verlassenschaftssache erging ein Beschluss gemäß § 154, 155 AußStrG, mit welchem der Beschwerdeführerin die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wurden.
Die Aktiva der Verlassenschaft belief sich auf € 1.820,84. Die Gebühr des Gerichtskommissärs wurde mit € 79,00 bestimmt.
Im Zusammenhang mit dem Ableben bzw. der Bestattung der Mutter wurden von der Beschwerdeführerin folgende Kosten getragen:
| Ausgabe | Betrag in Euro |
| Bestattung | 3.893,00 |
| Steinmetz | 3.060,00 |
| Materialbezug für Grabsanierung | 1.000,00 |
| Gesamt | 7.953,00 |
Krankheitskosten
Die Beschwerdeführerin gab im Jahr 2018 insgesamt € 1.142,29 für in Apotheken und bei Sanaponte (einem Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln) bezogene Produkte aus.
Bei den von ihr bezogenen Produkten handelte es sich um verschiedene Medikamente, Augentropfen, Nasenpflegsprays, Kautabletten für Hunde, verschiedene Kapseln der Marke "Pure", Untersuchungshandschuhe, Lutschtabletten, Zahnpasta, Halter für Interdentalbürsten (Curapox Halter), Homöopathische Tropfen (Phoenix Tropfen Phoenohepan), ein Basebad, Vitamin K 2 und D 3, Linola 200ml, Immun 44 Saft und eine Wasserstoffperoxidlösung.
Das Medikament Rampiril/Amlodipin und ein weiteres Medikament wurden aufgrund eines ärztlichen Rezeptes zur Linderung einer bestehenden Erkrankung bezogen. Die Beschwerdeführerin bezahlte dafür die Rezeptgebühr in der Höhe von jeweils € 6,00.
Die übrigen Produkte wurden nicht zur Heilung oder Linderung einer konkreten Krankheit bezogen. Ihrem Bezug lag auch keine ärztliche Verordnung, kein Rezept oder ein ärztlicher Behandlungsplan zugrunde.
Für (ärztliche) Behandlungen tätigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 nachstehende Ausgaben:
| Ausgabe | Betrag in Euro |
| Chiropraktiker, Adjustierung | 60,00 |
| Chiropraktiker, Adjustierung | 60,00 |
| Zahnarzt, Mundhygiene | 105,00 |
| Zahnarzt, Mundhygiene | 105,00 |
| Augenarzt, erste Ordination | 100,00 |
| Gesamt | 430,00 |
Der Chiropraktiker wurde zur Behandlung einer Ischialgie in Absprache mit dem Allgemeinmediziner der Beschwerdeführerin aufgesucht.
Beim Augenarzt handelte es sich um einen Wahlarzt.
Für die Behandlungen hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz erhalten.
Werbungskosten
Büro-Bastel-Spielmaterial
Die Beschwerdeführerin tätigte im Jahr 2018 Ausgaben für Büro-, Bastel- und Spielmaterial sowie Briefsendungen (Liste "Kopie von Büro-Bastel-Spielmaterial").
Für den Einsatz im Rahmen ihrer pädagogischen Tätigkeit im Hort besorgte sie diverse in der nachstehenden Tabelle aufgezählten Spiele für Kinder. Diese Spiele verblieben im Hort und auch nach der Pensionierung im Jahr 2024 wurden sie von der Beschwerdeführerin nicht nach Hause genommen. Privat verwendet wurden die Spiele nicht. In ihrer Freizeit widmete sich die Beschwerdeführerin vor allem der Gartengestaltung.
Anmerkung: Die in Klammer gesetzten Zahlen beziehen sich auf die Nummerierung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen (Stellungnahme vom 21. November 2025).
| Spiel | Kosten in € |
| Speed Cups (6) | 14,99 |
| Swingy Thingy (Geschicklichkeitsspiel) (6) | 7,99 |
| Geschicklichkeitsspiel (12) | 4,49 |
| Puzzleball (16) | 7,99 |
| Dodelido Spiel (16) | 9,99 |
| Metalbaukasten, Kugelbahn inkl. Versand (22) | 45,66 |
| Murmelspiel (24) | 9,95 |
| Kugelbahnmonster (24) | 17,95 |
| Murmelmikado inkl. Versand (24) | 25,90 |
| Snakeblock 3D Puzzles (27) | 45,85 |
| Merkwörter merk ich mir (30) | 12,90 |
| Merkwörter merk ich mir 2 (30) | 12,90 |
| Rechenwürfel 2 Stück plus Versand (30) | 28,70 |
| 5 Murmelspiele aus Holz (31) | 201,90 |
| 3D Flow Ring (32) | 4,99 |
| Hoverball (32) | 14,99 |
| Kingdomino Spiel(36) | 14,99 |
| Minions-Spiele (41) | 7,00 |
| Halli Galli Extrem (41) | 12,99 |
| Ubongo (41) | 6,99 |
| Bop it freestyle (41) | 10,00 |
| Kinderglobus (41) | 29,99 |
| Geschicklichkeitswürfel (43) | 8,99 |
| Sternwarte Puzzle (45) | 12,99 |
| Hasbro Kinderspiele (46) | 12,99 |
| Clementoni Puzzles 3D (46) | 14,97 |
| Puzzlerolle (47) | 14,99 |
| Pindaloo Ballspiel inkl. Porto abzügl Rabatt (48) | 22,93 |
| Puzzlerolle (48) | 11,99 |
| Einmaleins aus der Hosentasche (49) | 9,95 |
| Bouncing Ball (59) | 10,50 |
| Looking at Animals -Erkenne die Tiere (59) | 18,85 |
| Knüpfstern 3 Stück (59) | 12,60 |
| 50 Tolle Entspannungsideen für Kinder inkl. Porto | 12,16 |
| Gesamt | 713,01 |
Die Beschwerdeführerin besorgte im Jahr 2018 auch das nachstehende Bastelmaterial. Das Bastelmaterial benutzte die Beschwerdeführerin, um mit den Hortkindern Bastelarbeiten zu gestalten. Damit wurden vor allem zu verschiedenen Anlässen (etwa Ostern, Weihnachten, Vatertag, Muttertag) Geschenke gestaltet, welche den Kindern mitgegeben wurden. Privat wurde das Bastelmaterial von der Beschwerdeführerin nicht verwendet.
| Bastelmaterial | Kosten in € |
| Diverse Beutel und Säckchen (2, 20, 25, 26, 54, 60, 61, 65) | 76,3 |
| Ostergras (5) | 2,970 |
| Pompons (bunt, glitter), Wattekugeln (5, 25, 28, 56) | 24,82 |
| Wackelaugen (5, 56, 58) | 7,46 |
| Luftballons (10) | 6,87 |
| Kleine Karten, Kuverts und Zubehör (12, 17) | 17,74 |
| Textilmalstifte (22) | 9,90 |
| Aludrähte (Aludraht gold und Aludrahtset) inkl. Versand (25) | 20,85 |
| Wabenpapier (34) | 3,99 |
| Sticker (35, 51, 55) | 9,83 |
| 17 Dekofiguren (35) | 25,33 |
| Faltblätter (42, 52) | 53,44 |
| Nikolaussäcke (44) | 17,94 |
| Papierrolle (51) | 2,99 |
| 20 schwarze Seidenpapiere (53) | 6,00 |
| Satinbänder (54) | 2,98 |
| Lackstifte (54, 58) | 25,13 |
| Gold Kordeln und Schnüre (55) | 13,96 |
| Dekoartikel (57) | 3,20 |
| Tuschestift (58) | 2,99 |
| Glitterpulver (62) | 6,99 |
| Glitterset (62) | 7,49 |
| Messingdraht (65) | 7,18 |
| Fotokarton (65) | 1,05 |
| Zimstangen, Goldhaar (66) | 4,32 |
| Fädelperlen (68) | 3,60 |
| Klebestift (69) | 1,99 |
| Gesamt | 367,31 |
Hinsichtlich der weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben für die von der Liste "Kopie von Büro-Bastel-Spielmaterial 18" erfassten Gegenstände (Büromaterialen, Postgebühren, sonstige Gegenstände, vgl. auch die Darstellung in der Beweiswürdigung) konnte nicht festgestellt werden, dass diese nahezu ausschließlich im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Einsatz gekommen sind.
Die Kosten für die von der Beschwerdeführerin erworbenen Produkte wurden der Beschwerdeführerin weder vom Dienstgeber noch von dritter Seite (etwa den Eltern der betreuten Kinder) ersetzt.
Handy/Festnetz/Internet
Für Festnetz- und Internetgebühren bezahlte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 insgesamt € 634,26. An Handygebühren zahlte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 insgesamt € 608,10.
Die Beschwerdeführerin hielt mit den Eltern und Schülerinnen und Schülern Kontakt per Telefon und Mail und bereitete ihre Arbeit vorwiegend an ihrem Stand-PC zuhause, oft auch am Wochenende, vor. An ihrer Arbeitsstätte gab es nur einen PC. Die Eltern der Kinder hatten die Telefonnummer der Beschwerdeführerin. Die interne Kommunikation mit Kollegen erfolgte über ihr Handy und unter Nutzung des Internets.
In den Schulferien war zwar schulfrei, die Beschwerdeführerin hielt aber dennoch Kontakt zu Eltern, die sie anriefen (insbesondere bei Neuaufnahmen, für die die Beschwerdeführerin zuständig war und betreffend Abgänge der Viertklässler). Im August startete sie mit den Vorbereitungen für den Herbst.
Die Nutzung des Internets erfolgte zu 70 % beruflich, die Nutzung des Handys erfolgte zu 60 % beruflich.
Zeitschriftenabo
Das Abo der Zeitschrift "Popmusik in der Grundschule" wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 zum ausschließlichen Einsatz im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit um einen Betrag von € 94,91 bezogen.
Die Zeitschrift Popmusik in der Grundschule richtet sich an Pädagogen für den Einsatz im Unterricht.
Anhand der in dieser Zeitschrift enthaltenen Vorlagen konnten die Kinder Choreografien zu ihren Lieblingsliedern entwickeln und in der Gruppe vorführen.
Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin, das Alter der von ihr betreuten Kinder, Schülerinnen und Schüler und der Umstand, dass sie selbst keine Kinder hat und verheiratet ist, ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Vorlageantrag, Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 23. Oktober 2019 und Stellungnahme vom 21. November 2025) und den unwidersprochenen Ausführungen ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung (NS mV S 4).
Außergewöhnliche Belastungen
Begräbniskosten
Das Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin, der Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens, die Aktiva der Verlassenschaft und die Kosten des Gerichtskommissärs ergeben sich aus dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichtes ***Gericht*** vom ***Datum Beschluss***.
Die von der Beschwerdeführerin getragenen Kosten im Zusammenhang mit dem Ableben bzw. mit der Beerdigung der Mutter resultieren aus den vorgelegten Rechnungen und dem genannten Beschluss und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es wurde auch von der belangten Behörde nie bezweifelt, dass die Kosten von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich getragen wurden bzw. dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Ableben der Mutter bzw. deren Beerdigung stehen.
Krankheitskosten
Die Ausgaben der Beschwerdeführerin in Apotheken und bei Sanaponte ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufstellung "Apothekenrechnungen und Arzthonorare 2018" und den übermittelten Rechnungen. Dass es sich bei Sanaponte um einen Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln handelt, ergibt sich aus dessen Internetauftritt (www.sanaponte.de/UEber-uns/).
Ausschließlich aus den Rechnungen vom 25. Mai 20218 (Ramipril/Almodipin) und vom 22. September 2018 ist erkennbar, dass nur die Rezeptgebühr verrechnet wurde. Weshalb davon auszugehen ist, dass für diese Medikamente ein ärztliches Rezept vorhanden war und diese zur Linderungen einer bestehenden Erkrankung bezogen wurden. Dass aus dem Rezept vom 22. September 2018 nicht hervorgeht, welches Medikament bezogen wurde, ändert nichts daran, dass aufgrund der Rechnung eindeutig davon auszugehen ist, dass der bezogenen Leistung ein ärztliches Rezept zu Grunde liegt.
Was die anderen bezogenen Produkte betrifft, so fehlt den dafür vorgelegten Rechnungen ein Hinweis auf ein ärztliches Rezept.
Auf Nachfrage des Gerichts zur Heilung oder Linderung welcher konkreten Erkrankung, die in der Unterlage "Apothekenrechnungen und Arzthonorare 2018" genannten Ausgaben getätigt wurden, wurden keine Krankheiten, zu deren Linderung die Produkte bezogen wurden, bekannt gegeben (vgl. die Stellungnahme vom 21. November 2025). Weshalb - abgesehen von den Medikamenten, für die lediglich die Rezeptgebühr gezahlt wurde, - davon ausgegangen wird, dass ein Zusammenhang zwischen der Linderung einer konkreten Erkrankung und den Bezug dieser Produkte nicht vorgelegen ist.
Auf weitere Nachfrage des Gerichtes, ob den Ausgaben für Medikamente ärztliche Verordnungen, ein ärztlicher Behandlungsplan oder vergleichbares zu Grunde lag, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Medikamente für ihr persönliches Wohlbefinden bezogen. Dies sei auch der Grund, warum sie so selten in Krankenstand gewesen sei.
Daraus kann geschlossen werden, dass - abgesehen von den Medikamenten, für die lediglich die Rezeptgebühr verrechnet wurde, den übrigen Produkten keine ärztliche Verordnung, ärztlicher Behandlungsplan oder vergleichbares zu Grunde gelegen ist.
Die Kosten für die im Jahr 2018 erhaltenen (ärztlichen) Behandlungen ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungen.
Dass der Chiropraktiker zur Behandlung einer Ischialgie in Absprache mit ihrem Allgemeinmediziner aufgesucht wurde sowie der Umstand, dass für diese Behandlungen keine Kostensätze bezogen wurde, können sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 2025, der E-Mail der Beschwerdeführerin 10. Jänner 2026 und dem Vorbringen ihres Ehegattens in der mündlichen Verhandlung (NS mV S 5) stützen. Dass es sich bei dem behandelnden Augenarzt um einen Wahlarzt gehandelt hat, hat die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. November 2025 selbst ausgeführt.
Werbungskosten
Büro-Bastel-Spielmaterial
Die von der Beschwerdeführerin getätigten Ausgaben und die damit erworbenen Produkte ergeben sich aus der vorgelegten Übersicht "Kopie von Büro-Bastel-Spielmaterial 18"und den vorgelegten Rechnungen.
Die Beschwerdeführen brachte vor, die Spiele und Bastelutensilien seien ausschließlich in ihrer Arbeit zum Einsatz gekommen und seien den Kindern zur Verfügung gestellt worden (vgl. die Stellungnahme vom 21. November 2025 und dem Vorlageantrag).
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass die besorgten Spiele während der Zeit, als die Beschwerdeführerin berufstätig gewesen sei, im Hort verblieben seien, sie diese auch danach nicht mehr retour bekommen habe und diese nicht bei ihnen zu Hause seien (vgl. NS mV S 5). Auch die Beschwerdeführerin führte damit übereinstimmend aus, dass die besorgten Spiele und Bastelmaterialen von ihr privat nicht genutzt wurden (vgl. Vorlageantrag vom 20. Februar 2020 und Stellungnahme vom 21. November 2025).
Zu den Bastelmaterialen führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, mit diesen seien Geschenke zu verschiedenen Anlässen gebastelt worden, die dann den Kinder mitgegeben worden seien (vgl. NS mV S. 5).
Aufgrund der am 20. Jänner 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung und den vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, der beim Bundesfinanzgericht einen glaubwürdigen Eindruck (klare, durchgängige Ausführungen, konnte die Fragen des Gerichts, die schlussendlich nicht ihn sondern seine Frau betroffen haben, ohne lange Überlegungen beantworten, weshalb seine Schilderungen erlebnisbasiert und glaubhaft wirkten) hinterlassen hat, getätigten Ausführungen, ist beim Bundesfinanzgericht der Eindruck entstanden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr engagierte mittlerweile in Ruhestand getretene Pädagogin gehandelt hat, der es ein Bedürfnis war, den von ihr betreuten Kindern vieles zu bieten und die daher auch vermehrt privat Anschaffungen (Bastelmaterial und Spiele) für den beruflichen Gebrauch getätigt hat. Dies ist auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen und wurden diese Ausführungen auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht konkret bestritten.
Abgesehen von dem glaubwürdigen Eindruck, den insbesondere der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei Bundesfinanzgericht hinterlassen hat, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten nach Ansicht des Bundesfinanzgericht auch nachvollziehbar. Dass besonders engagierte Pädagogen aufgrund begrenzter Budgetmittel der Arbeitgeber Gegenstände für die Betreuung der Kinder auch privat anschaffen, ist nicht unplausibel. Es besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund daran zu zweifeln, dass das von der Beschwerdeführerin besorgte Spiel- und Bastelmaterial für den Einsatz bei ihrer Arbeit besorgt wurde. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der Umstand, dass von der Beschwerdeführerin Gegenstände in einem größeren Ausmaß, insbesondere viele Spiele gekauft wurden, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgericht auch damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Praxishort, in dem auch zukünftige Hortpädagoginnen ausgebildet wurden, tätig war. Es ist daher naheliegend, dass die Beschwerdeführerin als Leiterin vermehrt Gegenstände für den Einsatz in der Arbeit gekauft hat, um auch den von ihr auszubildenden Schülerinnen und Schülern neuen Input für die Arbeit mit den Kindern zu geben.
Auch den Ausführungen zur ausschließlich beruflichen Verwendung der Spiele und dazu, dass diese in der Schule waren und auch blieben und die Beschwerdeführerin diese privat nicht nutzte, schenkt das Bundesfinanzgericht Glauben. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie privat nicht mit den Spielen gespielt habe, was mit den Ausführungen ihres Ehegatten in Einklang zu bringen ist, wonach die Spiele im Hort waren und auch nach der Inruhestandversetzung seiner Frau nicht zurück zu ihnen nach Hause gelangt seien.
Auch wenn, wie von der belangten Behörde moniert, keine schriftliche Bestätigung über den Verbleib und die Nutzung der Spiele, vorgelegt wurde, fällt ein solcher Mangel nicht derart ins Gewicht, dass er dazu führt, dass das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehgatten keinen Glauben schenken könnte.
Auch dass das Bastelmaterial, wie von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten beschrieben, für Bastelarbeiten mit den Hortkindern verwendet wurde und dieses nicht privat verwendet wurde, steht für das Bundesfinanzgericht fest. Dass unter anderem für verschiedene Anlässe gebastelt wurde, ist mit dem gekauften Material in Übereinstimmung zu bringen (etwa Ostergras (5), Nikolaussackerl (44), Sternesticker und Goldschnüre (55), Faltblätter Christmas (52)). Auch hinsichtlich des weiteren Bastelmaterials wird davon ausgegangen, dass dieses für Bastelarbeiten in der Schule verwendet wurde. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es naheliegender, dass eine kinderlose Hortpädagogin Produkte wie Wackelaugen, Pompons, Wattebälle und Glitter zum Basteln mit den betreuten Kindern verwendet als zur privaten Beschäftigung. Da diese Bastelmaterialen nach Verwendung (Gestaltung eines Werkes) in der Regel auch nicht mehr verwendet werden können, ist es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes geradezu ausgeschlossen, dass diese Produkte von der Beschwerdeführern auch privat hätten verwendet werden können.
Es ist für das Bundesfinanzgericht auch mit den allgemeinen Denkgesetzen in Einklang zu bringen, dass jemand, der beruflich viel Zeit mit Spielen und Basteln verbringt, seine Freizeit dann lieber anderen Dingen widmet. So wurde auch vom Ehegatten der Beschwerdeführern dargelegt, dass diese ihre Freizeit vor allem im Garten verbringen würde (vgl. NS mV S 5).
All diese Erwägungen führten dazu, dass das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung der Bastelmaterialen und der Spiele gelangte.
Dass die Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz für die genannten Produkte erhalten hat, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Vorlageantrag, Ergänzung vom 23. Oktober 2019) und ihres Ehegatten (NS mV S 2). Es ist auch naheliegend, dass der Arbeitgeber aufgrund begrenzter Budgetmittel keinen Ersatz für Materialien leistet, die ein Pädagoge aufgrund seiner persönlichen Engagements in großen Umfang kauft. Es mag zwar zutreffen, dass - wie die belangte Behörde ausführt - von Eltern "Bastelbeiträge" eingehoben werden. Dies schließt es aber nicht aus, dass Pädagogen auch Materialien erwerben, die von diesen Beiträgen nicht umfasst sind. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach Pädagogen sämtliche Ausgaben für das von ihnen für den Arbeitseinsatz besorgte Material, ersetzt bekommen, besteht nach Ansicht des Bundesfinanzgericht nicht. Darüber hinaus kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie würde Werbungskosten für Aufwendungen geltend machen, die ihr bereits ersetzt worden sind.
Aus diesen Erwägungen konnte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung, die Feststellung treffen, dass die Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz erhalten hat.
Hinsichtlich der übrigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, von der Liste "Kopie von Büro-Spiel-Bastelmaterial 18" erfassten Gegenstände, wurde kein Vorbringen erstattet, aus dem sich die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung dieser Gegenstände ergeben könnte.
Es handelt sich dabei um Bürogegenstände (etwa Locher, Mappen, Bleistifte, Zettelbox, Tinte, Laminierfolie), Postkosten (Porto und Luftpolstertaschen), Batterien, sonstige Gegenstände (wie etwa ein Aromadifusor, Fleecedecken, Mikrofasertücher, Lichtorgel, Fliegenklatsche, entwickelte Fotos und Bilderrahmen, Taschenplaner, Holzadventskranz, Keksdose, Vorratsgläser, Platzsets, LED Tannengirlande, Ladegerät Kamera, Teelichthalter, Tragtaschen, Weihnachtssoundbox, Becher, Servietten, Gutschein im Glas, Tortenspitzen, Blumenfolie, LED Kette, Kartons, Geschenkssackerl) oder Dinge, bei denen nicht ersichtlich ist, worum es sich genau handelt (3D Sonderform Emoj und City Advents).
Mangels konkreten Vorbringens zur Verwendung dieser Gegenstände, konnte eine (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung dieser Gegenstände nicht festgestellt werden. Aufgrund der Nähe der Beschwerdeführerin zum Beweisthema wäre es an ihr gelegen, von sich aus nachzuweisen, dass die Gegenstände (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet wurden (vgl. VwGH 24. November 2016, Ro 2014/13/0045).
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass viele der genannten Gegenstände von einer Vielzahl von Menschen für private Zwecke verwendet werden. Die trifft auch auf Büromaterialen zu. Eine zwingend anzunehmende berufliche Verwendung durch eine Hortpädagogin liegt aufgrund der Art der Gegenstände auch nicht vor. Es handelt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgericht dabei auch nicht um typisches Bastel- oder Spielmaterial.
Handy/Festnetz/Internet
Die Kosten für Handy, Festnetz und Internet ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Aufstellungen. Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit der Kosten zu zweifeln. Auch die belangte Behörde hat die Richtigkeiten der Höhe der Kosten nicht in Frage gestellt.
Die Feststellungen zur konkreten Nutzung des Handys, Festnetz und Internets basieren auf dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 2025 und den Ausführungen ihres Gatten in der mündlichen Verhandlung (NS mV S. 3). Der Darstellung ist auch die belangte Behörde nicht konkret entgegengetreten. Aufgrund der Darstellungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wonach diese den PC (Internet) insbesondere für Recherche nach Material für den Unterricht und Vorbereitungsarbeiten (Einholung von Ideen) auch am Wochenende genutzt habe, ist es auch nachvollziehbar, dass das Internet (PC) etwas mehr beruflich genutzt wurde als das Handy. Aufgrund der Ferien, in denen sich die berufliche Nutzung allerdings um ca. die Hälfte reduzierte (NS mV S 4), sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prozentsätze (80%/70% berufliche Nutzung) jeweils um 10 % zu kürzen.
Zeitschriftenabo
Die Ausgaben für das Zeitschriften Abo "Popmusik in der Grundschule" ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlage "Detaillierte Aufstellung der Fachliteratur 2018" und der damit übereinstimmenden 1. Mahnung vom 9. Mai 2018.
Dass sich die Zeitschrift Popmusik in der Grundschule an Pädagogen zum Einsatz im Musikunterricht richtet, ergibt sich aus der im Internet abrufbaren Beschreibung der Zeitschrift durch den Verlag (vgl. https://www.lugert-shop.de/de/Zeitschriften/Popmusik-in-der-Grundschule), wonach Lehrkräfte die Zeitschrift für einen mitreißenden Musikunterricht nutzen können und es damit geling Schülerinnen mit Musik zu begeistern. Dass die Zeitschrift zum Gebrauch in Schulen bestimmt ist, erschließt sich bereits aus dem Titel.
Der konkrete Einsatz der Zeitschrift im Zuge der pädagogischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gründet auf dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 26. November 2025.
Aufgrund des durch die Zeitschrift angesprochenen Zielpublikums und dem vorgesehenen Einsatz (Pädagogen im schulischen Kontext) gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Zeitschrift ausschließlich dem beruflichen Gebrauch durch die Beschwerdeführerin diente.
Außergewöhnliche Belastungen
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Z 1), sie muss zwangsläufig erwachsen (Z 2) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Z 3). Weiters darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg. cit ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3 leg. cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß Abs. 4 leg. cit. wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Begräbniskosten
Gemäß § 549 ABGB gehören die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnis zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen. Ist kein ausreichender Nachlass vorhanden, haften hierfür grundsätzlich die Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen. Dafür müssen die Begräbniskosten die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG 2025 § 34 ABC der außergwöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten").
Im Beschwerdefall überstiegen die Begräbniskosten in der Höhe von gesamt € 7.953,00 die Nachlassaktiva abzüglich der Verfahrenskosten (Nachlassaktiva in der Höhe von € 1.820,84 abzüglich € 79,00 (Kosten des Gerichtskommissärs) = € 1.741,84).
Gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Im Beschwerdefall traf somit die Beschwerdeführerin als Kind der Verstorbenen die Pflicht zur Tragung der die Aktiva abzüglich der Verfahrenskosten übersteigenden Kosten eines ortsüblichen und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbnisses. Nach der Literatur ist die Absetzbarkeit der Kosten eines Begräbnisses mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG 2025 § 34 ABC der außergwöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten", Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Begräbniskosten", Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 (Stand 1.1.2024, rdb.at, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Begräbnis")).
Was den Gesamtrahmen und eine Aufteilung in Begräbniskosten im engeren Sinn einerseits und Grabmalkosten andererseits betrifft, stellt das Bundesfinanzgericht in ständiger Judikatur (BFG 8. Februar 2019, RV/7105498/2017, 30. Juni 2016, RV/7100570/2016, 10. Juni 2015, RV/5101013/2011) auf die Beerdigungskostenverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ab. Nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2015, beträgt der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 34/2015, 10 000 Euro.
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Begräbnis getragenen Kosten stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes Kosten eines ortsüblichen und würdigen Begräbnisses dar. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es sich bei den angefallenen Kosten um ortsunübliche, als zu hoch zu bewertenden Kosten gehandelt hat. Auch die belangte Behörde hat kein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten erstattet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellen daher im Beschwerdefall die Kosten in der Höhe von € 7.953, -- Kosten eines würdigen und ortsüblichen Begräbnisses dar.
Die tatsächlich vom Beschwerdeführer getragenen Begräbniskosten in der Höhe von € 6.211,16 (Gesamtkosten in der Höhe von € 7.953 abzüglich der Verlassenschaftsaktiva abzüglich Verfahrenskosten (ergibt € 1.741,84)) stellen daher, soweit diese den Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennende Aufwendungen dar.
Krankheitskosten
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich, sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. VwGH 18. Dezember 2024, Ro 2021/13/0011, Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG 2025 § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Krankheitskosten").
Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 18. Dezember 2024, Ro 2021/13/0011).
"Apothekenrechnungen"
Hinsichtlich jener Medikamente, die aufgrund eines ärztlichen Rezeptes bezogen wurden und für die daher auch nur die Rezeptgebühr verrechnet wurde, geht das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zur Linderung einer konkreten Krankheit aus.
Dies betrifft nach den getroffenen Feststellungen zwei Medikamente, für welche jeweils eine Rezeptgebühr in der Höhe von € 6,00 (insgesamt somit € 12,00) verrechnet wurde.
Hinsichtlich der anderen bezogenen Produkte wurden keine Verordnungen oder sonstige (ärztliche) Nachweise vorgelegt. Es wurde auch nicht dargelegt zur Behandlung welcher konkreten Erkrankung die Ausgaben getätigt wurden. Dass Kautabletten für Hunde zur Behandlung einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden Erkrankung eingesetzt wurden, erscheint ausgeschlossen.
Dass Medikamente (oder andere Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel) für das persönliche Wohlbefinden bezogen werden (vgl. Stellungnahme vom 21. November 2025) reicht für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht aus. Auch wenn diese dazu beigetragen haben sollten, Krankenstände zu vermeiden, führt dies nicht dazu, dass es die Ausgaben für diese Produkte um außergewöhnliche Belastungen handelt (vgl. VwGH zur Vorbeugemaßnahmen 24. Juni 2003, 2001/15/0109).
Es konnten daher nur die zwei Medikamente, für die ein ärztliches Rezept vorlag, als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Mundhygiene
Die Kosten der Mundhygiene stellen als Vorbeugemaßnahme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. etwa VwGH 18. Februar 2021, Ra 2019/15/0113, Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG 2025, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "Krankheitskosten").
Chiropraktiker
Bei der Behandlung beim Chiropraktiker handelt es sich um eine alternativmedizinische Behandlung. Auch Aufwendungen für alternativmedizinische Behandlungen können nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn ihre medizinische Notwendigkeit (Zwangsläufigkeit) erwiesen ist (vgl. etwa Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 34 (Stand 1.1.2025, rdb.at, ABC der außergewöhnlichen Belastungen "alternativmedizinische Behandlung").
Auf Nachfrage, ob es Unterlagen (etwa eine ärztliche Verordnung oder einen Behandlungsplan) für die Behandlung beim Chiropraktiker gab, führte die Beschwerdeführerin aus, die Behandlung sei in Absprache mit ihrem Allgemeinmediziner zur Behandlung einer akut aufgetretenen Ischialgie erfolgt. Der Chiropraktiker habe schon früher ihre Ischalgie behandelt. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Ehemann der Beschwerdeführerin, für einen Chiropraktiker gäbe es keine Verordnungen.
Dass die Behandlung in Absprache mit einem behandelnden Allgemeinmediziner erfolgt ist, reicht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht aus, um eine medizinische Notwendigkeit der Behandlung beim Chiropraktiker nachzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine ärztliche Verordnung oder einen ärztlichen Behandlungsplan oder etwas Vergleichbares. Auch wenn es für derartige Behandlungen keine ärztlichen Verordnungen geben sollte, reicht der Umstand, dass eine Behandlung in Absprache mit einem Mediziner erfolgt ist, nicht aus, um deren medizinische Notwendigkeit darzulegen. "In Absprache mit einem Arzt" legt lediglich dar, dass dieser in Kenntnis dieser Behandlung ist und keine Einwendungen dagegen hat. Selbst wenn die Behandlung auf Empfehlung des Arztes durchgeführt worden wäre, läge darin auch noch nicht der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit dieser Behandlung (Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG 2025, § 34 ABC der außergewöhnlichen Belastungen "alternativmedizinische Behandlung").
Augenarzt - Wahlarzt
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem Steuerpflichtigen (der Höhe nach) zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2024, Ro 2021/13/0011, mwN).
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesfinanzgericht aufgefordert darzulegen, aus welchem Grund ein Wahlarzt und nicht ein Kassenarzt aufgesucht wurde (vgl. Vorhalt vom 11. November 2025). Dazu führte die Beschwerdeführerin aus (Stellungnahme vom 21. November 2025), sie habe den Wahlarzt aufgrund ihrer Sehschwäche beigezogen und habe dieser die Verbindung zu einem Universitätsprofessor in der Klinik Landstraße hergestellt.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet darzulegen, dass bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit zur Konsultation eines Wahlarztes anstelle eines Kassenarztes vorgelegen ist.
Die geltend gemachten Kosten der Behandlungen beim Chiropraktiker, beim Zahnarzt und beim Augenarzt konnten aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Berechnung außergewöhnliche Belastung:
Begräbniskosten: € 6.211,16Medikamente: € 12,--Summe: € 6.223,16Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988) im Beschwerdefall: € 7.206,38
Da die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt nicht übersteigen, konnten sie bei der Berechnung der Einkommensteuer der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung finden.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. § 16 Abs. 1 EStG 1988).
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (vgl. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ergibt sich ein auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes allgemeines Aufteilungsverbot. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw betrieblich verwendet werden können, nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden können, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung erbringt (VwGH 13. November 2019, Ra 2019/13/0070 sowie VwGH 24. November 2016, Ro 2014/13/0045 jeweils mwN).
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens konnte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung hinsichtlich der in den Feststellungen näher genannten Ausgaben für Spiele und Bastelmaterial im Gesamtausmaß von € 1.080,32 feststellen, dass diese (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst waren und eine private Verwendung nicht vorgelegen ist. Diese Aufwendungen sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich der übrigen, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von der Liste "Kopie von Büro-Bastel-Spielmaterial 18) umfassten Aufwendungen, ist der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt der Nachweis, dass diese (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen nicht gelungen, weshalb diese nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Handy/Internet/Festnetz
Die Internet- und Telefonkosten fallen weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in der Gruppe der nach § 20 EStG 1988 ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen. Es ist daher auf die Veranlassung abzustellen und ist die Aufteilung in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil zulässig (zu Telefonkosten vgl. VwGH 27. Februar 2002, 96/13/0101). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen.
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist von einer 60 % beruflichen Nutzung des Handys und von einer 70 % beruflichen Nutzung des Internets, Festnetz auszugehen. Die Kosten dafür waren daher im entsprechenden Ausmaß (Handy € 364,86, Internet und Festnetz € 443,98 als als Werbungskosten anzuerkennen.
Zeitschriftenabo
Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei der Zeitschrift "Popmusik in der Grundschule" um eine an Pädagogen gerichtete Zeitschrift, die zum Einsatz in der Schule bestimmt ist. Die Zeitschrift richtet sich nicht an einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit (vgl. VwGH 25. Oktober 1994, 94/14/0014). Die Zeitschrift stellt daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes Fachliteratur dar, die sich auch an die Beschwerdeführerin als Pädagogin in einem Hort tätig war, richtet.
Die Kosten für diese Abo in der Höhe von € 94,91 können daher als Werbungskosten für Fachliteratur anerkannt werden.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher abzuändern (Berechnung vgl. das angeschlossene Berechnungsblatt).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung gründet auf dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und der in der Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Wien, am 26. Jänner 2026
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