Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen P*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter *, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der C*, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. November 2025, GZ 52 R 69/25s 116, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem enthobenen Sachwalter ein Rekursrecht im eigenen Namen gegen seine Enthebung vom Amt des Sachwalters nicht zu ( RS0006229[T17, T18, T23]). Ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, erwirbt aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte, in die eingegriffen werden könnte (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]); vgl RS0007280). Besteht aber kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]; RS0006229[T10]), ist ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]; 10 Ob 25/16y [ErwGr 3.1.]; vgl ( 1 Ob 3/09m [ErwGr 3.]; 7 Ob 77/09p). Daran hat das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2017/59) nichts geändert (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.] ). Die dargestellten Grundsätze gelten daher unverändert auch für gerichtliche Erwachsenenvertreter.
[2] 1.2. Hingegen steht der betroffenen Person gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters („Umbestellung“) ein Rechtsmittelrecht zu. Die Rechtsprechung, wonach sie dabei auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden kann ( RS0124204 [T2]; RS0006229[T17, T18, T23, T24]), beruht darauf, dass die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters nach der Grundregel des § 43 Abs 1 AußStrG erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird (vgl 10 Ob 123/05v; RS0120299). Allerdings kann einem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 44 AußStrG sofortige Verbindlichkeit zuerkannt werden (vgl § 128 Abs 1 Satz 3 AußStrG; ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 70; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ § 128 Rz 40; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 128 Rz 4). In einem solchen Fall endet die Vertretungsbefugnis des enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits mit dem Eintritt der vorläufig verliehenen Beschlusswirkungen. Diese treten ein, sobald der Beschluss, mit dem sie vorläufig verliehen wurden, zugestellt wurde ( Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG³ § 44 Rz 20; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 44 Rz 2).
[3]2. Das Erstgericht enthob die im Jahr 2021 bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreterin ihres Amts, bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und erkannte dem Beschluss gemäß § 44 Abs 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
[4] Das Rekursgericht wies den Rekurs der vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mangels Rekurslegitimation zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[5]3.1. Soweit im Revisionsrekurs argumentiert wird, der Rekurs sei im Interesse des Betroffenen erhoben worden, kommt es darauf nicht an, weil die Vertretungsbefugnis der vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin aufgrund der gemäß § 44 Abs 1 AußStrG zuerkannt vorläufigen Verbindlichkeit bereits mit der – im Akt ausgewiesenen – Zustellung des Beschlusses des Erstgerichts endete.
[6]3.2. Das weitere Revisionsrekursvorbringen, wonach in Fällen, in denen dem Beschluss auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung vorläufige Verbindlichkeit gemäß § 44 Abs 1 AußStrG zuerkannt wurde, eine Rechtsschutzlücke bestehe und deshalb ein Rechtsmittelrecht der enthobenen gerichtlichen Erwachsenenvertreterin im eigenen Namen postuliert wird, verkennt, dass die Interessen des Betroffenen aufgrund der Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit vom neu bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter wahrzunehmen sind. Ein Rechtsschutzdefizit zulasten der betroffenen Person besteht daher nicht.
[7]Dass das eigene Interesse der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, die Erwachsenenvertretung weiter auszuüben, rechtlich nicht geschützt ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (6 Ob 92/20b [ErwGr 2.]).
[8]3.3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wird daher im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
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