Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Müller als Anwaltsrichter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wenda als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 10. März 2025, GZ D 198/22, D 54/24-31, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., des Kammeranwalts Mag. Steiner und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * verwiesen.
Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird der Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.
[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er – als Verlassenschaftskurator der Verlassenschaft nach der am 7. August 2020 verstorbenen * T* (ES 4) –
1./ von April 2021 bis April 2022 Honorarnoten im Gesamtbetrag von 110.300,34 Euro an die von ihm (zugleich, ES 4) anwaltlich vertretenen Erbinnen der Erblasserin gelegt und sich diesen Betrag von 5. Mai 2021 bis 1. April 2022 in 11 – im Erkenntnis näher bezeichneten (ES 2, 5) – Tranchen vom Treuhandkonto (Sammelanderkonto seiner Kanzlei bei der * Bank) ohne gerichtliche Genehmigung auf das Kanzleikonto überwiesen, wobei er den Gesamtbetrag – nach der beschlussmäßigen Aufforderung durch das Verlassenschaftsgericht vom 7. September 2022 – erst am 26. September 2022 auf das Sammelanderkonto rücküberwiesen hat;
2./ am 29. Oktober 2020 ohne gerichtliche Genehmigung ein der Verlassenschaft zugehöriges Wertpapierdepot bei der * Bank * verkauft und den Erlös auf das genannte Sammelanderkonto überweisen lassen,
und dadurch gegen § 810 Abs 1 und 2 ABGB verstoßen.
[3] Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrats sei der Beschuldigte im Verlassenschaftsverfahren nach der am 7. August 2020 verstorbenen * T*, AZ 245 A 856/20f des Bezirksgerichts *, „über Ersuchen des Gerichtskommissärs“ mit Beschluss vom 22. September 2020 zum Verlassenschaftskurator bestellt worden.
[4] Wenige Tage später habe er seine Bevollmächtigung durch die drei (Testaments-)Erbinnen der Erblasserin bekannt gegeben und mit Schriftsatz vom 20. November 2020 in deren Namen eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben.
[5] Seine Enthebung als Verlassenschaftskurator sei – über Antrag des Beschuldigten vom 13. Juli 2022 – mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 18. August 2022 erfolgt.
[6] Demnach habe der Beschuldigte vom 22. September 2020 bis 18. August 2022 „parallel als Verlassenschaftskurator und Erbenmachthaber“ fungiert (ohne dass es „nach Einschätzung sowohl des Gerichtskommissärs und auch der Erben“ zu einer Kollision gekommen wäre) und als solcher umfangreiche Tätigkeiten entfaltet.
[7] Unter anderem habe er am 29. Oktober 2020 (vgl ES 1) ein zur Verlassenschaft gehöriges, im Erkenntnis näher bezeichnetes Wertpapierdepot ohne gerichtliche Genehmigung veräußert, da „damals keine ausreichende Liquidität in der Verlassenschaft vorhanden“ gewesen sei, „der Konkurs gedroht“ habe und „die Richterin telefonisch nicht erreichbar“ gewesen sei. Die Erbinnen hätten gegen den Verkauf „nichts einzuwenden“ gehabt. Der Erlös in Höhe von 160.795,55 Euro sei auf das Sammelanderkonto des Beschuldigten eingezahlt worden.
[8] Über dessen entsprechenden Antrag sei diese Transaktion mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 7. September 2022 großteils (außer in Bezug auf 4.385 Stück Anteile an einem Immobilienfonds) nachträglich genehmigt worden.
[9] Für seine Tätigkeit „als Erbenmachthaber und teilweise überschneidend als Verlassenschaftskurator“ habe „ die Kanzlei des Beschuldigten“ im Zeitraum von 23. April 2021 bis zum 1. April 2022 Honorarnoten im Gesamtbetrag von 110.300,34 Euro an die Erbinnen der Erblasserin gelegt und diesen Betrag von 5. Mai 2021 bis zum 1. April 2022 in 11 Tranchen ohne gerichtliche Genehmigung vom Treuhandkonto (Sammelanderkonto der Kanzlei bei der * Bank) auf das Kanzleikonto überweisen lassen.
[10] Die Rücküberweisung des Gesamtbetrags auf das Sammelanderkonto habe der Beschuldigte – erst nach entsprechender beschlussmäßiger Aufforderung durch das Verlassenschaftsgericht vom 7. September 2022 – am 26. September 2022 veranlasst.
[11] Ein in diesem Zusammenhang gegen den Beschuldigten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und (richtig:) 3 erster Fall StGB geführtes Strafverfahren sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden (ES 4 ff).
[12] Diesen Sachverhalt erachtete der Disziplinarrat für „im Kern unstrittig“ und stützte die Feststellungen auf die aktenkundigen Urkunden, die „glaubwürdigen Aussagen“ des Disziplinarbeschuldigten und der vernommenen Zeugin (der Kanzleimitarbeiterin *), an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestehe (ES 9).
[13] In rechtlicher Hinsicht führte der erkennende Senat zum Schuldspruch zu 1./ aus, dass die Entschädigung des Kurators wie auch Vorschüsse darauf nach § 283 Abs 1 ABGB vom Gericht zu bestimmen seien, woran auch ein Einverständnis der Erbinnen, „die laufenden Kosten auch deren Vertretung aus dem Verlassenschaftsvermögen zu bezahlen“, nichts ändere, weil diese auch selbst nicht berechtigt gewesen wären, das Verlassenschaftsvermögen zur Bezahlung eigener Verbindlichkeiten zu verwenden und der Verlassenschaftskurator nicht die Erben, sondern die Verlassenschaft vertrete, weshalb auch er nicht befugt sei, „Rechnungen der Erben zu bezahlen“.
[14] Zudem seien dem Beschuldigten „soweit er einzelne Handlungen und Überweisungen nicht persönlich erbracht bzw angeordnet“ habe, „die Tätigkeiten seines Kanzleipersonals einschließlich der in seinem Namen einschreitenden Rechtsanwaltsanwärterin und späteren Substitutin zuzurechnen“ (ES 9).
[15] Den inkriminierten Verkauf der Wertpapiere ohne gerichtliche Genehmigung beurteilte der erkennende Senat im Wesentlichen mit der Begründung als Berufspflichtenverletzung, dass die in § 810 Abs 2 ABGB normierten Beschränkungen auch den Verlassenschaftskurator träfen.
[16] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Aussprüche über die Schuld (vgl zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier nominell der Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO] in deren Rahmen RIS Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe.
[17] Der Berufung wegen Schuld kommt Berechtigung zu.
[18] Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Ergebnis zutreffend aufzeigt, enthält das angefochtene Erkenntnis zum Schuldspruch zu 1./ keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Wenngleich insoweit für die in Rede stehenden Disziplinarvergehen Fahrlässigkeit genügt und der diesbezügliche Sorgfaltsmaßstab per se eine Rechtsfrage betrifft ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 7/1 und 7/3, jeweils mwN), ist die Sachverhaltsbasis für die vorzunehmende rechtliche Prüfung durch entsprechende Feststellungen zu schaffen, was hier nicht geschehen ist (zur dogmatischen Struktur des Fahrlässigkeitsdelikts eingehend Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 6 Rz 22 ff):
[19] Denn bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe sah es der Disziplinarrat – auf Basis der für glaubwürdig erachteten Aussage des Beschuldigten (vgl insbesondere ON 30 S 3 f, ON 16 S 2, ON 28; wonach er „absolut nichts“ mit den inkriminierten Verrechnungen und Überweisungen zu tun gehabt habe) und den nach Ansicht des Disziplinarrats unbedenklichen Urkunden (vgl insbesondere die von der Substitutin des Beschuldigten, *, paraphierten „Payment Request Forms“ [Beilagen 1–11 zum Verhandlungsprotokoll]) – mit hinreichender Deut lichkeit für erwiesen an, dass der Beschuldigte die inkriminierten Überweisungen weder persönlich durchführte, noch anordnete oder genehmigte. Dies ergibt sich aus den eben genannten Beweismitteln sowie insbesondere aus den oben zitierten Feststellungen, wonach „die Kanzlei des Beschuldigten“ die inkriminierten Honorarnoten gelegt sowie die Überweisung der Rechnungsbeträge vom Sammelanderkonto auf das Kanzleikonto veranlasst habe, in Verbindung mit den rechtlichen Ausführungen, nach denen ihm auch von ihm nicht autorisierte „Tätigkeiten seines Kanzleipersonals einschließlich der in seinem Namen einschreitenden Rechtsanwaltsanwärterin und späteren Substitutin zuzurechnen“ seien.
[20] Zwar trifft es zu, dass auch Organisationsverschulden disziplinär haftbar machen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass grundsätzlich Einrichtungen der Kanzlei zur Vermeidung von Verstößen gegen das Standesrecht vorwerfbar fehlen oder – ex ante betrachtet – als (qualifiziert) ungenügend zu bezeichnen sind. Vorwerfbar sind demnach mangelnde Schulung oder Instruktion von Kanzleimitarbeitern (also auch Rechtsanwaltsanwärtern), nicht aber Fehler sonst verlässlicher (ausreichend geschulter und instruierter) Kanzleimitarbeiter (
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[21] Demgegenüber ist jeder einer Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten selbst verantwortlich, allfällige Überprüfungs- und Überwachungspflichten des einzelnen Rechtsanwalts sind im Einzelfall zu beurteilen ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 § 1 DSt Rz 7/5 mwN).
[22] Ein Substituent haftet wiederum bei zulässiger Substitution (im Fall des § 14 RAO also im Verhinderungsfall) grundsätzlich nur für Auswahlverschulden und allenfalls aufgrund von Verletzung von Nebenpflichten (etwa die Unterrichtung des Substituten und die begleitende Kontrolle; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 11 , § 14 RAO Rz 23).
[23] Demzufolge hätte es zunächst ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, ob die Tathandlungen von einer Kanzleimitarbeiterin, einer selbständigen, in „der Kanzlei“ tätigen Rechtsanwältin oder aber einer Substitutin (iSd § 14 RAO) gesetzt wurden (vgl auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und anschließender längerer Erkrankung samt Rehabilitation die gesamte Kanzleiführung seiner Substitutin übertragen und ihr insbesondere [zumindest in diesem Zeitraum; nach den Ausführungen in der Stellungnahme zum Croquis der Generalprokuratur allerdings im gesamten Tatzeitraum zu 1./; vgl ON 5 S 4 im Ds-Akt] die weitere Aktenführung, den Verkehr mit den Mandanten und die finanzielle Abwicklung in der gegenständlichen Verlassenschaftssache überlassen habe). Auf dieser Basis wäre sodann eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatseite (im Sinne – je nach festgestellter Situation – eines Organisations- oder Auswahlverschuldens und/oder einer Verletzung von Überwachungs-, Überprüfungs- oder sonstigen Nebenpflichten) zu schaffen gewesen, wozu die angefochtene Entscheidung allerdings keine Aussagen trifft.
[24] Auch die den Schuldspruch zu 2./ betreffende Berufung ist mit ihrem (sinngemäßen) Einwand, dem Erkenntnis lasse sich nicht entnehmen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Veräußerung von Wertpapieren nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugehöre, im Recht. Damit macht der B e schuldigte in der Sache geltend, dass er für die Veräußerung keiner gerichtlichen Genehmigung bedurfte.
[25] Der Beschuldigte hat die Vertretungshandlungen als Verlassenschaftskurator gesetzt. Diese Funktion endete – unabhängig von der Abgabe von Erbantrittserklärungen – jedenfalls erst mit Rechtskraft der Enthebung ( 2 Ob 153/11f, Pkt II.2.) . Diese war zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht erfolgt. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte als Verlassenschaftskurator befugt war, die im Nachlass befindlichen Wertpapiere ohne gerichtliche Genehmigung zu verkaufen.
[26] Nach dem aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB anwendbaren § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Kurators der (hier verlassenschafts )gerichtlichen Genehmigung, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 2 Ob 112/24w , Rz 15, mwN). In Bezug auf die Veräußerung von Nachlassvermögen besteht insofern kein Unterschied zur Vertretung des Nachlasses durch erbantrittserklärte Erben. Denn auch sie bedürfen nach § 810 Abs 2 ABGB für die Veräußerung von Nachlassvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn die Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Verschieden sind nur die Kriterien für die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung: Vertretenden Erben ist sie nach § 810 Abs 2 ABGB (nur dann) zu versagen , wenn die Veräußerung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig ist ( 2 Ob 45/15d , Pkt 2.2.; 2 Ob 203/24b , Rz 10). Hingegen ist die Genehmigung einem Verlassenschaftskurator nach dem aufgrund von § 281 Abs 3 ABGB iVm § 258 Abs 4 ABGB anwendbaren § 167 Abs 3 ABGB (nur dann) zu erteilen , wenn sie objektiv im Interesse des Nachlasses liegt (RIS-Justiz RS0129074 [T1]; 2 Ob 129/24w , Rz 7).
[27] Auf diese Unterscheidung kommt es hier aber nicht an: War die Genehmigung erforderlich, so verstieße das Verhalten des Beschuldigten auch dann gegen Berufspflichten, wenn die Genehmigung ohnehin zu erteilen gewesen wäre oder auch (wie teilweise hier) nachträglich erteilt wurde. Entscheidend bliebe der Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung der Genehmigung. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Veräußerung zum ordentlichen W i rtschaftsbetrieb gehörte oder nicht.
[28] Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind nach der Rechtsprechung solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für die Verlassenschaft sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen ( 2 Ob 88/23i, Rz 5 mwN). Dabei wird der (im üblichen Ausmaß liegende) Verkauf von volatilen Wertpapieren zu einem Börsen- oder Marktpreis wegen der damit einhergehenden Risikominimierung ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen sein ( 2 Ob 203/24b , Rz 21).
[29] Ob das für die hier inkriminierten Wertpapierverkäufe zutrifft, lässt sich auf Basis der getroffenen Feststellungen (und der Aktenlage) nicht beurteilen. Es fehlen bisher jegliche Informationen darüber, welche Art von Wertpapieren sich auf den aufgelösten Depots befunden haben, ob diese über einen Börsenpreis/Marktpreis verfügten und welchen Anteil am Verlassenschaftsvermögen sie ausmachten. Dazu werden Feststellungen zu treffen sein.
[30] Für die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit ist dann in einem zweiten Schritt zu unterscheiden: Ist die Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen bei einer Ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines sorgfältigen Kurators zu verneinen, war der Beschuldigte nicht zur Befassung des Gerichts verpflichtet. Er wäre daher freizusprechen. Verblieben demgegenüber Z w eifel, hätte der B e schuldigte die Genehmigung beantragen müssen. Denn in zweifelhaften Fällen hat ein sorgfältiger Kurator schon zur Vermeidung einer gegebenenfalls drohenden, regelmäßig mit Kosten verbundenen Rückabwicklung und des damit verbundenen Einbringlichkeitsrisikos den sicheren Weg zu wählen. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 132 Satz 2 AußStrG. Danach kann das Gericht im Fall eines Antrags auf Genehmigung auch aussprechen, dass eine bestimmte Vertretungshandlung keiner Genehmigung bedarf. Diese Regelung wurde eingeführt, „ weil in vielen Fällen Rechtsunsicherheiten über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung [… ] bestehen, die auf diese Weise mit Rechtskraftwirkung beseitigt werden können “ (ErlRV AußStrG, 224 BlgNR 22. GP 85). Bestanden daher (vernünftige) Z w eifel an der Genehmigungsbedürftigkeit, hätte der B e schuldigte die Genehmigung beantragen müssen.
[31] Aufgrund zu beiden Fakten fehlender Feststellungen war das angefochtene Erkenntnis in Stattgebung der Berufung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen (§ 54 Abs 2 DSt).
[32] Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Beschuldigte auf diese Entscheidung zu verweisen.