Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des R*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 2 R 122/25s 324 (2 R 125/25g), den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 7. 2025 (ON 313) wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Betroffenen erneuert, der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung festgelegt, ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet und ausgesprochen, dass der bisherige Erwachsenenvertreter zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt bleibt.
[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen mit Beschluss vom 10. 9. 2025 nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionrekurs für nicht zulässig (ON 324).
[3] Diese Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 19. 9. 2025 zugestellt, der daraufhin innerhalb offener Revisionsrekursfrist (Postaufgabe 29. 9. 2025) eine selbst verfasste, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte Eingabe mit dem Betreff „Rekurs!“ einbrachte, in der er auch um die Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ersuchte (ON 328).
[4] Nachdem das Erstgericht dem Betroffenen seine Eingabe zur Verbesserung zurückgestellt hatte, brachte dieser am 13. 10. 2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) ein, in dem er angab, dass er mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der Erwachsenenvertretung begehre (ON 330).
[5] Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Betroffenen mit Beschluss vom 20. 10. 2025 (ON 333) wegen Aussichtslosigkeit ab.
[6] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 28. 11. 2025 nicht Folge (ON 339).
[7] Das Erstgericht legte daraufhin das Rechtsmittel ON 328 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[8] Die Vorlage ist verfrüht:
[9] 1.1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.
[10] 1.2. Dem innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebrachten persönlich verfassten „Rekurs“ des Betroffenen (ON 328), der in Anbetracht der nachfolgenden Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 9. 2025 (ON 324), mit dem es dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung (ON 313) nicht Folge gab, zu werten ist, mangelt es an diesem Formerfordernis.
[11] Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist nur dann entbehrlich und der Formmangel ohne Bedeutung, wenn das Rechtsmittel als solches absolut unzulässig ist (RS0005946; RS0120029). Dies ist hier nicht der Fall.
[11] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre das Rechtsmittel bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (§ 67 erster Halbsatz AußStrG).
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