Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers *, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner *, vertreten durch Mag. Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts (hier: wegen Abänderung gemäß § 73 AußStrG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2025, GZ 43 R 418/25a 74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. März 2025, GZ 66 Fam 2/23p 69, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Familienrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner war als Vater des (nunmehr volljährigen) Antragstellers aufgrund der „Urkunde über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung“ des Landratsamts Coburg (Deutschland) vom 18. 2. 2018 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet. Über Antrag des Antragstellers erhöhte das Erstgericht mit Beschluss vom 14. 8. 2023 die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in einem in diesem Beschluss näher genannten Umfang. Für das aus Deutschland bezogene Kindergeld nahm das Erstgericht keinen Abzug vor. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 19. 3. 2024 ab, wobei es das aus Deutschland bezogene Kindergeld grundsätzlich unterhaltsmindernd anrechnete. Die Zulassungsvorstellungen des Antragstellers und des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wies das Rekursgericht mit am 12. 6. 2024 den Parteien zugestellten Beschluss zurück.
[2] Der Antragstellerstellte am 5. 7. 2024 unter Vorlage dreier Bescheide und einer Mahnung der Familienkasse Bayern Süd einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG. Der Beschluss vom 19. 3. 2024 möge in näher bestimmter (unterhaltserhöhender) Hinsicht abgeändert werden. In eventu stellte der Antragsteller einen Unterhaltserhöhungsantrag.
[3] Der Antragsgegner trat diesen Anträgen entgegen. Zum Abänderungsantrag wies er nur darauf hin, dass sich in der Sphäre des Antragstellers oder der Mutter wohl ein Umstand geändert haben müsse, der zur Reduktion des Kindergeldes geführt habe.
[4] Das Erstgericht wies den Abänderungsantrag zurück. Es legte seinem Beschluss in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass die Familienkasse Bayern Süd mit Bescheiden vom 11. 1. 2024 und 23. 1. 2024 – gestützt unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – das Kindergeld wegen Verlegung des Wohnsitzes des Antragstellers nach Österreich rückwirkend bis Dezember 2022 in dem im Bescheid näher genannten Umfang kürzte oder einstellte und auf eine entsprechende Rückzahungspflicht von (eingemahnt und bereits gezahlt) 1.652 EUR erkannte. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Bescheide könnten schon aufgrund ihres Datums nur als nova producta qualifiziert werden. Mangels nova reperta liege kein zulässiger Abänderungsgrund vor.
[5] Das Rekursgerichtbestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Abänderungsantrag abgewiesen wurde. Anders als bei Tatsachen käme es bei Beweismitteln für deren Eignung als Abänderungsgrund zwar nicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung an. Die zu beweisende Tatsache müsse aber vor Verfahrensschluss erster Instanz bereits vorhanden gewesen und im Verfahren vorgebracht worden sein. Der Antragsteller habe kein zur Darlegung einer Kürzung oder Einstellung des deutschen Kindergeldes hinreichendes Vorbringen erstattet. Die nunmehrige Vorlage der Beweise (die Bescheide und Rückzahlungsaufforderungen) seien damit kein tauglicher Grund für eine Abänderung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG.
[6]Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, welche Erfordernisse an Tatsachenbehauptungen im vorangegangenen Verfahren, die in der Sphäre des Änderungswerbers gelegen und diesem bekannt gewesen seien, im Zusammenhang mit dem Änderungsgrund des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG zu stellen seien, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Stattgebung seines Abänderungsantrags anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
[9] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[10] 1. Als Abänderungsgrund wird vom Antragsteller geltend gemacht, dass im Vorverfahren das in Deutschland bezogene Kindergeld zwar als den Unterhaltsanspruch mindernd beurteilt, dessen Ausmaß aber zu hoch angesetzt worden sei, zumal die zuständige deutsche Familienkasse das Kindergeld nunmehr rückwirkend bis Dezember 2022 zum Teil gekürzt und zum Teil eingestellt habe. Nicht der Abzug des Kindergeldes an sich, sondern nur die Abzugshöhe ist damit Gegenstand des Abänderungsbegehrens.
[11] Gemäß§ 77 Abs 2 Satz 1 AußStrG ist bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes der Beschluss im Rahmen des Antrags nur so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist.
[12] 2. Nach Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
[13]Der in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannte Abänderungsgrund entspricht dem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung auch für den Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG herangezogen werden kann ( RS0124752 [T1]).
[14]3. Zunächst ist zu klären, ob die erst nach der erstgerichtlichen Entscheidung im Vorverfahren ergangenen (unstrittig rechtskräftigen) Bescheide, mit denen das deutsche Kindergeld des Antragstellers auch für Zeiträume vor der Beschlussfassung des Erstgerichts im Vorverfahren zum Teil gekürzt und zum Teil eingestellt und dementsprechend auch zurückgefordert wurde, als „Tatsachen“ oder (wie vom Rekursgericht angenommen) „Beweismittel“ im Sinn des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG (bzw § 530 Abs 1 Z 7 ZPO) anzusehen sind.
[15] 3.1. Bescheide sind wie gerichtliche Entscheidungen der Rechtskraft zugänglich. Liegt Rechtskraft vor, so entfalten sie daher gleich wie gerichtliche Entscheidungen aufgrund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung. Damit sind Zivilgerichte grundsätzlich auch an einen rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gebunden. Der Zivilrichter hat den Bescheid daher nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen; eine Prüfung, ob der rechtskräftige Verwaltungsbescheid durch das Gesetz gedeckt ist, scheidet demnach aus ( Brenn in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2§ 411 ZPO Rz 65 mwN; RS0036981 ; RS0036864 ).
[16] 3.2. Dies gilt jedenfalls auch für einen von einer ausländischen Behörde erlassenen Bescheid, wenn die Behörde – wie hier die Familienkasse Bayern Süd – dazu berufen ist, über die Zu- oder Aberkennung einer im fremden Staat vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Leistung zu entscheiden und dieses Bescheidinhalt ist (vgl 8 ObA 50/12d ).
[17] 3.3. Dass der Antragsteller und der Antragsgegner am behördlichen Verfahren allenfalls nicht beteiligt waren (die hier vorgelegten Bescheide ergingen an die Mutter des Antragstellers) steht der Annahme einer Bindungswirkung nicht entgegen, weil auch Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, durch die (hier gegebene) Gestaltungswirkung (sowie auch durch die Tatbestandswirkung) eines Bescheids gebunden sein können (3 Ob 88/18i = EvBl LS 2019/46 [ Brenn ]; RS0036975 [T5]).
[18] 3.4. Wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind auch rechtskräftige Bescheide aufgrund der ihnen zukommenden Bindungswirkung mehr als ein bloßes Beweismittel (vgl schon Petschek , Glosse zu 3 Ob 590/31 in ZBl 1931/297 [867]). Sie sind daher eine (Rechts)Tatsache im Sinn des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG bzw § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 II/3§ 190 ZPO Rz 6 ; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 11 ).
[19] Soweit das Rekursgericht die vom Antragsteller vorgelegten Bescheide als Beweismittel qualifiziert, entspricht seine Beurteilung nicht der Rechtslage.
[20]4. Der Oberste Gerichtshof hat zu § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bereits entschieden, dass die nachträglich hervorgekommene Nichtigkeit des Kaufvertrags über eine Liegenschaft nicht von dem zur Räumung verurteilten Pächter als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden kann (2 Ob 377/56 = JBl 1957, 240 = RS0044800 ). Dies wird in der Literatur dahin verallgemeinert, dass die nachträgliche Anfechtung des die Grundlage des Rechtsstreits bildenden Rechtsgeschäfts die Wiederaufnahme des Vorprozesses nicht rechtfertigen könne, wenn das betreffende Rechtsgeschäft bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht für nichtig erklärt worden war ( Jelinek in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1§ 530 ZPO Rz 149 ; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO ON§ 530 ZPO Rz 59 ).
[21] Dabei ist allerdings danach zu differenzieren, ob die Vernichtung des Rechtsgeschäfts rückwirkend (ex tunc) erfolgt oder nicht. Der Ausschluss der Wiederaufnahme ist nur bei einer ex nunc Auflösung gerechtfertigt, weil in diesem Fall eine nachträgliche Änderung rechtserzeugender oder rechtsvernichtender Tatsachen vorliegt, deren Geltendmachung in einer neuen Klage oder einem neuen Antrag die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung nicht entgegensteht (nova producta). Wird demgegenüber der Vertrag zwar erst nach dem Schluss der Verhandlung im Vorprozess beseitigt, dies aber mit Wirkung ex tunc, also rückwirkend, so hat der Richter des Vorverfahrens ex post betrachtet auf einer falschen Grundlage entschieden, weshalb in diesem Fall nur die Wiederaufnahme des Vorprozesses zur Verfügung steht (siehe7 Ob 142/06t = RS0041247 [T23] = RS0041311 [T1]; Klicka in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 III/2§ 411 ZPO Rz 96 ).
[22] Was für eine nachträgliche Gerichtsentscheidung gilt, die einen Vertrag ex tunc beseitigt, muss genauso für einen Bescheid gelten, der (wie hier) den zuvor bescheidmäßig festgestellten Anspruch auf Kindergeld rückwirkend (zur Gänze oder zum Teil) beseitigt.
[23] 5. Die vom Antragsteller vorgelegten Bescheide aus dem Jahr 2024 sind aufgrund ihrer Rückwirkung somit nicht als nova producta, sondern als nova reperta zu qualifizieren. Dass die Bescheide – weil sie das Kindergeld rückwirkend kürzen oder aufheben – im früheren Verfahren eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, steht außer Zweifel, zumal das Rekursgericht im Vorverfahren das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch des Antragstellers abgezogen hat.
[24] Da der Abänderungsantrag gemäß§ 74 Abs 4 iVm Abs 1 AußStrG rechtzeitig gestellt wurde und ein Verschulden ( § 73 Abs 3 AußStrG ) des Antragstellers an der Nichtberücksichtigung der Bescheide im Vorverfahren aufgrund des Zeitpunkts ihrer Entstehung denkunmöglich ist, liegen damit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Vorverfahren grundsätzlich vor.
[25]6. Im Verfahren über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG ist (anders als bei der Wiederaufnahme nach den §§ 530 ff ZPO) keine Zweiteilung des Verfahrens in Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren vorgesehen, sondern sogleich zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden, also eine inhaltlich andere Entscheidung zu Gunsten des Abänderungswerbers zu fällen wäre. Ist dies der Fall, so ist der Beschluss abzuändern, andernfalls ist der Abänderungsantrag abzuweisen (10 Ob 12/09a = RS0124754 ).
[26] Eine Entscheidung über den Abänderungsantrag setzt nicht nur voraus, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Abänderungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. Darüber hinaus muss auch die Frage beantwortet werden können, inwieweit der Abänderungsgrund eine Abänderung der Entscheidung des Vorverfahrens notwendig macht. Verlangt die notwendige Abänderung eingehende Berechnungen, so kann der Oberste Gerichtshof in Anwendung des§ 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG auch mit einer Beschlussaufhebung vorgehen (vgl RS0114942 [T3]). Wie zur Parallelbestimmung des§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO ist auch eine Aufhebung in die erste Instanz möglich (vgl RS0124588 [T13]).
[27] Da diese Voraussetzung vorliegt, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Familienrechtssache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
[28] 7. Im weiteren Verfahren sind die Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung im Aufhebungsbeschluss gebunden ( 3 Ob 210/05m [lit b]).
[29]8. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG.
Keine Ergebnisse gefunden