Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin F*, vertreten durch Dr. Hans-Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner A*, vertreten durch Mag. Martin Flatscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juli 2025, GZ 54 R 82/25t-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 6. Juni 2025, GZ 64 Fam 67/24s-15, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Ehe der Parteien wurde mit dem seit 20. 2. 2024 rechtskräftigen Urteil des Erstgerichts geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit 13. 1. 2022 aufgehoben. Ein gemeinsames Bankkonto der Eheleute wies zu diesem Zeitpunkt einen Negativsaldo von 3.780,94 EUR auf.
[2] Die Frau begehrte am 13. 12. 2024 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, und zwar konkret die Aufteilung der Schulden auf dem gemeinsamen Bankkonto.
[3] Der Mann beantragte nach Zustellung des Aufteilungsantrags mit Eingabe vom 14. 1. 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts für das Aufteilungsverfahren. Insbesondere führte er im Antrag aus, es wirke auf ihn im Nachhinein so, als hätte die Frau „sich einiges an Geld genommen und eventuell sogar auf ein eigenes Konto beiseite gelegt“.
[4] Mit Beschluss vom 20. 1. 2025 wurde dem Mann die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt.
[5] Mit Schriftsatz vom 31. 3. 2025 stellte er, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, unter anderem den Antrag, der Frau aufzutragen, ihm binnen 14 Tagen eine vollständige Aufstellung ihrer während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen Ersparnisse (insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen), die sich zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem Besitz befunden hätten, bekanntzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu beeiden. Er brachte vor, dass die Einkünfte der Frau aus einer geringfügigen Beschäftigung seit Juni 2020 nicht mehr auf das gemeinsame Konto, sondern auf ihr eigenes Konto überwiesen worden seien. Was die Frau mit dem Geld gemacht habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe auch nie Einblick und Zugriff auf dieses Konto gehabt. Im März oder April 2022 sei ihm jedoch von einer Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers mitgeteilt worden, dass die Frau ca 16.000 EUR auf ihrem Konto habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Frau eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse verschweige bzw verheimliche. Er beantrage schon jetzt eine angemessene Ausgleichszahlung.
[6] Mit Schriftsatz vom 24. 4. 2025 beantragte er überdies, nachdem die Frau eine Kontoübersicht für den Monat Februar 2022 vorgelegt hatte, der Frau die Vorlage von Kontoauszügen betreffend ihr Konto für den Monat Jänner 2022 und für das gesamte Jahr 2021 aufzutragen, weil er auch Anspruch auf Auskunft des nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens habe.
[7] Das Erstgericht verpflichtete die Frau, dem Mann eine Ausgleichszahlung von 1.890,47 EUR (die Hälfte des Negativsaldos des gemeinsamen Kontos zum Aufteilungsstichtag) zu leisten und wies weitere Anträge der Parteien in Bezug auf das gemeinsame Konto ab. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass sämtliche „Aufteilungsanträge“ des Mannes nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG erhoben worden und daher abzuweisen seien.
[8] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in der Hauptsache mit der Maßgabe, dass Punkt 3. insbesondere um die Abweisung der Anträge des Mannes auf Auskunftserteilung samt Beeidigung und Vorlage von Kontoauszügen ergänzt wurde, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zunächst nicht zu. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass sämtliche vom Mann „geltend gemachten Aufteilungsanträge“ verfristet seien, sei im Rekursverfahren „unbeanstandet“ geblieben. Entgegen den Ausführungen des Mannes bestehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht (auch) nach Fristablauf des § 95 EheG, vielmehr setze ein derartiger Anspruch einen fristgerechten Aufteilungsantrag voraus.
[9] Nachträglich ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs doch zu, weil nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Verfristung des vom Mann gestellten Auskunftsbegehrens vorliegen könne.
[10] Der (von der Frau beantwortete) Revisionsrekurs des Mannes ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt .
[11] 1. Die Anträge des Mannes, die im Ergebnis auf den Zuspruch einer höheren Ausgleichszahlung abzielen, sind nicht verfristet.
[12] 1.1. Die Frau hat innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG einen Aufteilungsantrag gestellt. Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden (RS0134259). Schon aus diesem Grund erweist sich die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Mannes wegen Verfristung durch die Vorinstanzen als verfehlt.
[13] 1.2. Darüber hinaus haben die Vorinstanzen übersehen, dass der Mann innerhalb der einjährigen Präklusivfrist am 14. 1. 2025 einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, der bereits sein Begehren auf Einbeziehung der von der Frau während der Ehe vermeintlich beiseite geschafften Gelder in die Aufteilung erkennen ließ, welches er nach Beistellung des Verfahrenshelfers im Verfahren auch konkret weiterverfolgte.
[14] Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts „für das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG“ unterbricht die Frist des § 95 EheG auch ohne weitere Detaillierung ( RS0128863 ).
[15] Auch wenn der Mann sich weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs ausdrücklich auf seinen (rechtzeitig gestellten) Aufteilungsantrag im Verfahrenshilfebegehren gestützt hat, hat er im gesamten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, dass seine Anträge auf Auskunftserteilung fristgerecht und daher zu bewilligen gewesen wären und ihm folglich eine höhere Ausgleichszahlung zuzuerkennen gewesen wäre. Der Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Annahme der Verfristung im Rekursverfahren „unbeanstandet“ geblieben sei, kann vor diesem Hintergrund nicht beigetreten werden.
[16] 1.3. Die Vorinstanzen hätten das Vorbringen und die Anträge des Mannes daher nicht mit der Begründung ausschließen und abweisen dürfen, dass er die Präklusivfrist des § 95 EheG nicht gewahrt habe.
[17] 2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können aus diesem Grund keinen Bestand haben. Das Erstgericht wird nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung über die Anträge der Parteien zu treffen haben.
[18] 3. Der Kostenvorbehalt folgt aus einem Gegenschluss zu § 78 Abs 1 zweiter Satz erster Fall AußStrG. Da mit diesem Aufhebungsbeschluss die Rechtssache nicht erledigt wird, kommt der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht, sondern ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen (vgl RS0123011 [T5]).
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