Der Oberste Gerichtshof hat durch durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler in der Unterhaltssache der vj E* K*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters H* K*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 52 R 54/25k-88, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter E* K* ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[3] 1. § 6 Abs 1 AußStrG ordnet an, dass sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Der Revisionsrekurs bedarf daher gemäß § 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
[4] Die als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ vorgelegte Eingabe trägt weder die Unterschrift eines österreichischen noch die eines europäischen Rechtsanwalts, der im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelt.
[5] Da es der Eingabe somit an der erforderlichen Anwaltsunterschrift mangelt und der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig ist, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; vgl RS0120077).
[6] 2. Bei erfolgreicher Verbesserung ist weiters zu beachten, dass wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen hat, ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (RS0122735). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543 [T9]), hier nur 8.100 EUR (225 EUR x 36). Der Vater kann daher nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist.
[7] 3. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
Rückverweise
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