Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Juli 2025, GZ 21 R 102/25m 98, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in Exekutionsverfahren, die Verwaltung der Einkünfte einschließlich Verfügungen über Girokonten, die Vertretung in Vermögensangelegenheiten und die Verwaltung von Verbindlichkeiten (Schuldenregulierung), nicht aber auch – wie vom Betroffenen angestrebt – für die Vertretung „in Strafsachen“.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Der Betroffene brachte beim Erstgericht ein von ihm selbst verfasstes, als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein. Das Erstgericht verstand diese Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs und legte diesen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[4] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
[5] Ist – wie hier – ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).
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