Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Hohensinner als Vorsitzende sowie Mag. Nagl, BA und MMag. Dunzendorfer als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des am ** geborenen und am 6. Dezember 2023 verstorbenen A** B* , zuletzt ** – C*, D* E*, über den Rekurs des vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters Dr. A***, Rechtsanwalt in **, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 21. Dezember 2023, **-116, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 wurde Dr. A*** für den Betroffenen zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (insbesondere Schuldenregulierung) sowie die Vertretung bei über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden Rechtsgeschäften bestellt.
Mit Beschluss vom 7. Jänner 2019 (ON 45) beendete das Erstgericht die Erwachsenenvertretung mit der Begründung, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nunmehr selbst besorgen könne. Gemäß der am 16. Mai 2019 (ON 53) vom Erstgericht bestätigten Schlussrechnung standen zu diesem Zeitpunkt Aktiva in Form von Giralgeld von EUR 1.514,94 und der (unbewerteten) Liegenschaft EZ G*, KG ** H*, BG Grieskirchen, mit der Adresse B***straße C***, D* E*, Passiva in Form von Kreditverbindlichkeiten von EUR 276.936,96 gegenüber.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2021 (ON 79) wurde Dr. A*** für den Betroffenen neuerlich zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt, und zwar für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften (inklusive Einkommenssicherung), Verbindlichkeiten und Vermögen, die Vertretung bei über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehenden Rechtsgeschäften sowie die Entscheidung über die Veränderung des Wohnortes und den Abschluss von damit in Zusammenhang stehenden Verträgen.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 (ON 91) wurde die dauerhafte Änderung des Wohnortes des Betroffenen (Übersiedlung in das D**) pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Gemäß der am 2. November 2019 (ON 53) vom Erstgericht zur Kenntnis genommenen Antrittsrechnung standen zu diesem Zeitpunkt Aktiva in Form von Giralgeld von EUR 6.288,08 und der (unbewerteten) Liegenschaft EZ G*, ** H*, BG Grieskirchen, mit der Adresse B***straße C***, D* E*, Passiva in Form von Kreditverbindlichkeiten von EUR 276.936,96 gegenüber.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2022 (ON 97) beantragte der Erwachsenenvertreter die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des am 29. Juli 2022 abgeschlossenen Kaufvertrags über den Verkauf der Liegenschaft des Betroffenen.
Mit Beschluss vom 9. September 2022 (ON 98) wurde der am 29. Juli 2022 abgeschlossene Kaufvertrag über den Verkauf der Liegenschaft des Betroffenen pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 19. Jänner 2023 (ON 104) legte der Erwachsenenvertreter Rechnung für seine Tätigkeit in der Zeit von 14. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 und beantragte, eine Regelentschädigung von 10 % des Einkommens von EUR 25.336,02 (= EUR 2.533,00) zuzüglich 2 % des EUR 15.000,00 übersteigenden Vermögens von EUR 123.402,60 (= EUR 2.468,05), Barauslagen von EUR 250,00 sowie EUR 564,60 für die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, jeweils zuzüglich 20 % USt, sohin gesamt EUR 6.978,78. Die Erhöhung der Regelentschädigung von 5 % auf 10 % begründete der Erwachsenenvertreter mit der besonders umfangreichen Tätigkeit (Abmeldung von zwei Motorrädern und einem PKW nach mühevoller Suche im in einem chaotischen Zustand befindlichen Haus, Korrespondenzen im Zusammenhang mit Kündigungen der Haftpflicht-, Kranken-, Haus- und sonstigen Liegenschaftsversicherungen, Abwicklung des Wasserschadens, Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaft [Besichtigungen mit Sachverständigem, Makler und Kaufinteressenten], Korrespondenzen mit dem Sozialhilfeverband im Zusammenhang mit der Heimunterbringung und dem M*, Korrespondenzen mit Gläubigern, Löschungen).
Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 (ON 105) bestimmte das Erstgericht die Entschädigung des Erwachsenenvertreters für seine Tätigkeit in der Zeit von 14. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 antragsgemäß. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Hinweis auf § 276 Abs 1 ABGB aus, dass wegen des überdurchschnittlichen Aufwandes (Korrespondenz mit Versicherungen, Abmelden von zwei Motorrädern und einem PKW, Kündigung von Haftpflicht- und Krankenversicherungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Behebung des Wasserschadens und dem Verkauf der Liegenschaft [Beauftragung Verkehrswertermittlung, mehrmalige Besichtigungen der Liegenschaft mit Sachverständigem, Makler und Kaufinteressenten, Kündigung liegenschaftsbezogener Dienstleistungen, Löschungen, Korrespondenz mit Gläubigern], Besprechungen mit dem Sozialhilfeverband und dem M*) eine Erhöhung der Regelentschädigung von 5 % auf 10 % des Einkommens von EUR 25.336,02 (= EUR 2.533,00) zuzüglich 2 % des EUR 15.000,00 übersteigenden Vermögens von EUR 123.402,60 (= EUR 2.468,05) sowie Barauslagen von EUR 250,00, jeweils zuzüglich 20 % USt angemessen seien.
Am 16. November 2023 (ON 112) legte der Erwachsenenvertreter Rechnung für seine Tätigkeit in der Zeit von 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und beantragte eine Regelentschädigung von 10 % des Einkommens von EUR 148.546,63 (darin EUR 108.457,03 aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft: EUR 325.000,00 abzüglich Schulden) – dies sind EUR 14.854,66 – zuzüglich 2 % des EUR 15.000,00 übersteigenden Vermögens von EUR 11.793,43 (= EUR 235,87) sowie Barauslagen von EUR 100,00, jeweils zuzüglich 20 % USt, sohin gesamt EUR 18.228,64. Die Erhöhung der Regelentschädigung von 5 % auf 10 % begründete der Erwachsenenvertreter mit der besonders umfangreichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft (Beauftragung Verkehrswertermittlung, Besichtigungen mit Maklern und Kaufinteressenten, Beantragung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung; in der Folge: Beauftragung ** [23. Jänner 2023], Korrespondenz mit Pfandgläubigern bzw Schuldenregulierung, Beantragung der Einstellung der Exekutionsverfahren, Korrespondenz mit dem Treuhänder [18. Oktober 2022], Abholung der Fahrnisse des Betroffenen und Auflösung des Haushalts).
Am 6. Dezember 2023 verstarb der Betroffene (ON 114).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Entschädigung des vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Zeit von 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 mit insgesamt EUR 8.865,92 (darin EUR 1.460,97 USt und EUR 100,00 Barauslagen) und wies das Mehrbegehren von EUR 9.362,72 (darin EUR 1.560,45 USt) ab.
Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Mit dem Verkaufserlös wurden alle Pfandgläubiger befriedigt und verblieb ein Betrag von EUR 108.457,03. Dieser Betrag wurde vorerst auf das Girokonto der vertretenen Person überwiesen und dann in ein Sparbuch und N* Wertpapiere investiert.
Das Einkommen der vertretenen Person im Rechnungslegungszeitraum beläuft sich auf insgesamt EUR 54.539,63 und das Vermögen auf EUR 107.548,26.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf § 276 Abs 1 ABGB und führte aus, dass wegen des überdurchschnittlichen Aufwandes im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft (Beauftragung Verkehrswertermittlung, Besichtigungen mit Maklern, Beantragung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags, Korrespondenz mit Pfandgläubigern, Sicherstellung der persönlichen Fahrnisse des Betroffenen, Auflösung des Haushalts) eine Erhöhung der Regelentschädigung von 5 % auf 10 % des Einkommens von EUR 54.539,62 (= EUR 5.453,96) zuzüglich 2 % des EUR 15.000,00 übersteigenden Vermögens von EUR 92.548,26 (= EUR 1.850,97) angemessen sei. Der Verkaufserlös sei nicht als Einkommen zu werten, weil dieser nur aus einer Vermögensumschichtung resultiere. Es bestehe daher ein Anspruch von EUR 7.304,93 zuzüglich EUR 1.460,99 an 20%iger USt, somit EUR 8.765,92, denen noch EUR 100,00 an Barauslagen (ohne USt) hinzuzurechnen seien. Sohin ergebe sich ein Betrag von EUR 8.865,92.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich der Rekurs des vormaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters, mit dem er eine Abänderung im Sinne einer antragsgemäßen Bestimmung seiner Entschädigung anstrebt.
Die eingeantwortete Erbin E** erstattete eine Rekursbeantwortung, in der sie die Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragte.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert, dass der Verkauf der Liegenschaft nur auf seine umfassende Tätigkeit zurückzuführen und der Erlös aus dem Verkauf daher als Einkunft (und nicht bloß als Vermögen) iSd § 276 Abs 1 ABGB zu werten sei, also nicht nur eine Vermögensumschichtung stattgefunden habe. Für die geltend gemachten Barauslagen iSd § 276 Abs 4 ZPO gebühre außerdem Umsatzsteuer.
Dem ist nicht zuzustimmen.
1. Zur Frage, ob der Erlös als Einkommen zu werten ist:
Einkünfte iSd § 276 Abs 1 ABGB sind nach einhelliger Rechtsprechung alle der vertretenen Person zufließenden finanziellen Mittel (Erwerbseinkommen, Pensionen, Ausgleichszulage, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Vermögens-, insbesondere Kapitalerträge, Leibrentenbezüge, eine Einkommensteuerrückzahlung des P*) abzüglich der gesetzlichen Steuern, Abgaben, soweit sie mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, sowie Verwaltungskosten (wie etwa Grundsteuer, Steuerberaterkosten), also alle tatsächlichen Aufwendungen, die mit der Erzielung der Einkünfte oder der Erhaltung des Vermögens in Zusammenhang stehen (und sofern sie nicht bereits bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage – etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – berücksichtigt wurden). Darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Erlöse aus einem Liegenschaftsverkauf als Einkünfte in diesem Sinn zu werten sind, besteht Uneinigkeit (zum Meinungsstand siehe: Weitzenböck in Schwimann/Kodek(Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2018) § 276 ABGB Rz 9 f mwN). Das Rekursgericht schließt sich der Ansicht von Weitzenböck (aaO) an, zunächst zu unterscheiden, ob der Zufluss liquider Mittel im Ergebnis eine bloße Vermögensumschichtung darstellt oder eine Vermögensmehrungzur Folge hat. Im ersten Fall gebührt nur eine „Vermögensentschädigung“ (iSd § 276 Abs 1 dritter Satz ABGB). Im zweiten Fall ist darauf abzustellen, inwieweit die Vermögensvermehrung mit der Tätigkeit des Erwachsenenvertreters zusammenhängt: Geht die Vermögensvermehrung auf eine Tätigkeit des Erwachsenenvertreters zurück, sind die Zuflüsse als Einkünfte (iSd § 276 Abs 1 zweiter Satz ABGB) zu werten. Geht die Vermögensvermehrung nicht auf eine Tätigkeit des Erwachsenenvertreters zurück, erfolgt eine Honorierung nur im Wege der „Vermögensentschädigung“ (iSd § 276 Abs 1 dritter Satz ABGB). Dies erscheint insbesondere deswegen überzeugend, weil umfassende Tätigkeiten des Erwachsenenvertreters im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Liegenschaft ohnedies ungeachtet einer damit erzielten Vermögensvermehrung auf Grundlage des § 276 Abs 2 ABGB durch die Erhöhung der Regel-Prozentsätze des Abs 1 lig cit honoriert werden können. Im konkreten Fall erfolgte der Verkauf nach dem Vorbringen des Erwachsenenvertreters im Wesentlichen zum Verkehrswert (vgl ON 94, S 2 und 4; ON 97, S 3), sodass – mangels Vermögensvermehrung – „nur“ eine Vermögensumschichtung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dem Erwachsenenvertreter insoweit „nur“ eine Vermögensentschädigung zuzuerkennen. Die umfassenden Bemühungen des Erwachsenenvertreters im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft fanden durch die zweimalige (!) Erhöhung der 5%igen Regelentschädigung auf das Maximum von 10 % angemessen Berücksichtigung.
2. Zur Frage, ob für die Barauslagen Umsatzsteuer gebührt:
Gegenstand des Ersatzes iSd § 276 Abs 4 ABGB sind Barauslagen und Aufwendungen. Im Wesentlichen sind unter beiden – nicht scharf voneinander abgrenzbaren – Begriffen monetäre Leistungen zu verstehen, die der Erwachsenenvertreter im Zuge seiner Tätigkeit für die vertretene Person aus eigenem Vermögen erbringt. Zu den zu ersetzenden Barauslagen und tatsächlichen Aufwendungen zählen etwa Fahrtkosten, Portospesen sowie Gerichts- und Verwaltungsgebühren ( Schauer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON1.04 § 276 Rz 30 mwN). Darüber, ob für die Barauslagen und Aufwendungen Umsatzsteuer gebührt, besteht keine Einigkeit. Schauer vertritt den Standpunkt, dass eine Umsatzsteuer zwar nur im Zusammenhang mit der Entschädigung gemäß Abs 1 ausdrücklich vorgesehen ist, dies aber für den Aufwandersatz (Abs 4) in derselben Weise gelten muss ( Schauer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON1.04 § 276 Rz 34 mwN). Parapatits ist dagegen der Ansicht, dass eine Umsatzsteuer für Barauslagen bewusst nicht vorgesehen wurde, weil es sich hier lediglich um Durchlaufposten handelt, also Beträge, die der Erwachsenenvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt ( Parapatits in Fenyves/Kerschner/Vonkilch(Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - 239 bis 284, Erwachsenenschutz 3(2020) zu § 276 ABGB Rz 35 mwN). In den Gesetzesmaterialien zum 2. Erwachsenenschutzgesetz wird betreffend Abs 1 leg cit unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, die einen Zuspruch verneint hat, ausgeführt, dass künftig die „Entschädigung ausdrücklich zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer“gebührt, während zu Abs 4 leg cit lediglich ausgeführt wird, dass dieser der (damals) geltenden Rechtslage entspricht (1461 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S 45 f). Im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Ersatzes iSd § 276 Abs 4 ABGB – wie Parapatitszutreffend ausführt – bloße „Durchlaufposten“ sind, also keine vom Erwachsenenvertreter erbrachten und daher umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, und der Gesetzgeber eine Umsatzsteuer explizit nur für die Entschädigung iSd § 276 Abs 4 ABGB vorgesehen hat, ohne dass es Hinweise auf ein Redaktionsversehen gebe, ist davon auszugehen, dass für diese Position keine Umsatzsteuer gebührt.
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt werden.
Ein Kostenersatz findet gemäß § 139 Abs 2 AußStrG nicht statt ( Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 139 Rz 5 mwN).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Auch Entscheidungen über die Entschädigung des Erwachsenenvertreters betreffen den Kostenpunkt (RIS-Justiz RS0008673 [T12]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG I 2 § 62 Rz 16).
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