Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen P*, geboren * 2019, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L*, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 21 R 298/25g 765, den
Beschluss
gefasst:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er das Kontaktrecht des Vaters betrifft, mangels Beschwer zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zu 1. Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über das Kontaktrecht des Vaters bekämpft.
[2] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden ( RS0002495 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer ( RS0041868 ; RS0043815 [T41]). Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat ( RS0041746 ; RS0006497 [T27]). Ist das nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht ( RS0041868 [T15] ua; 3 Ob 18/18w Pkt 2.).
[3] Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse ( RS0002495 [T43, T78]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ( RS0041770 ; RS0006880 [T8, T23]). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen ( RS0002495[T81]; RS0006598 [T1]) – und im Besonderen für eine zeitlich überholte Kontaktrechtsregelung ( RS0002495 [T2]; RS0006526 [T1]; RS0006880 [T16]; RS0041770 [T36] ua; 8 Ob 655/89 ).
[4] 1.2. Von einem Wegfall der Beschwer ist hier auszugehen:
[5]Mit Beschluss vom 17. 2. 2026, den Parteien zugestellt am 19. 2. 2026, erfolgte durch das Erstgericht eine umfassende Neuregelung des väterlichen Kontaktrechts, der – ebenso wie der ursprünglich festgelegten, von der Mutter in ihrem Revisionsrekurs bekämpften Kontaktrechtsregelung – vorläufige Verbindlichkeit nach § 107 Abs 2 AußStrG zuerkannt ist. Diese Neufestlegung der vorläufigen Kontakte ersetzt jene durch den angefochtenen Beschluss und ändert diesen damit für die Zukunft teilweise ab.
[6]Da § 107 Abs 2 Satz 3 AußStrG vorsieht, dass unter anderem einer vorläufigen Kontaktrechtsregelung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukommt, sofern – was hier nicht der Fall ist – das Gericht diese nicht ausschließt, trat die Neuregelung mit Zustellung des Beschlusses mit sofortiger Wirkung an die Stelle der vorangegangenen Regelung. Darauf, ob der Beschluss vom 17. 2. 2026 schon in Rechtskraft erwachsen ist, kommt es daher nicht an (vgl bereits 3 Ob 18/18w Pkt 2. mwN).
[7] 1.3. Damit ist die mit dem Revisionsrekurs bekämpfte vorläufige Kontaktrechtsregelung, was die Vergangenheit (die Zeit vor Zustellung des Beschlusses vom 17. 2. 2026) betrifft, jedenfalls überholt, sodass eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel der Mutter nur noch theoretische Bedeutung hat. Aber auch für die Zeit danach und die Zukunft entfaltet sie keine Rechtswirkungen mehr, weil sie durch die nachfolgende Entscheidung mit sofortiger Wirkung ersetzt wurde. Eine Überprüfung der diesbezüglichen Rekursentscheidung könnte daher nur noch von theoretischem Interesse sein, weil sie auf die Rechtssphäre der Mutter keinen Einfluss mehr hat.
[8] Daran könnte auch eine – theoretisch mögliche nachträgliche – Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nichts ändern, weil dies nicht zum Wiederaufleben der früheren Regelung führt ( 3 Ob 18/18w Pkt 2. mwN).
[9] Zu 2.Soweit die Mutter den Beschluss über die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge bekämpft, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG darzulegen.
[10] 2.1 Bei Fragen der (gemeinsamen) Obsorge handelt es sich um solche des Einzelfalls, die, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen begründen ( RS0007101 [T1]; RS0128812 [T5, T8, T19]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
[11]Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Beurteilung, die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge liege – trotz Umzugs der Mutter und des Kindes nach Mallorca und derzeit hoch konflikthafter Situation sowie fehlender Gesprächsbasis zwischen den Eltern – im Wohl des Kindes, insbesondere auch den Umstand, dass sich die Eltern im Verfahren jeweils dessen bewusst zeigten, dass eine Abnahme der elterlichen Konflikte dem Kindeswohl zuträglich wäre. Beide Elternteile erklärten sich auch dazu bereit, eine Eltern- und Erziehungsberatung im Sinn des § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG in Anspruch zu nehmen, um eine ausreichende Kooperations und Kommunikationsbasis herzustellen.
[12] Im Sinn einer anzustellenden Zukunftsprognose (vgl RS0048632 ; RS0106312[T7] ua) leiteten die Vorinstanzen daraus in tatsächlicher Hinsicht ab, dass in absehbarer Zeit – bei Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 107 Abs 3 AußStrG – mit einer Wiederherstellung einer hinreichenden Kommunikationsbasis zwischen den Eltern gerechnet werden könne (vgl RS0128812 [T2]; 8 Ob 152/17m = RS0132054 ), auch weil zu erwarten sei, dass durch die gerichtliche Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes sowie des Kontaktrechts des Vaters eine Entspannung des elterlichen Konflikts eintreten könne. Der Oberste Gerichtshof kann dieser Sachverhaltsannahme nicht entgegentreten (vgl 2 Ob 4/23m Rz 10; 6 Ob 52/24a Rz 6; RS0006737 ).
[13] Soweit die Mutter konkrete „Anknüpfungstatsachen“ für eine solche Prognoseentscheidung vermisst, lässt sie die im Verfahren zu Tage getretenen Bestrebungen beider Elternteile außer Betracht, künftig zum Wohl des Kindes wieder einen konstruktiveren Umgang miteinander zu finden.
[14] 2.2. Die Mutter beanstandet schließlich, die Vorinstanzen hätten das Gutachten der familien psychologischen Sachverständigen nur „selektiv“ gewürdigt und außerdem (auch) das zuvor eingeholte Gutachten zu berücksichtigen gehabt, weil die ursprünglich beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychologie erst nach der Gutachtenserstattung für befangen erklärt worden sei.
[15] Dem ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsund nicht Tatsacheninstanz ist (RS0006737 [T4]; RS0007236). Fragen der Beweiswürdigung können daher nicht mehr überprüft werden (RS0007236 [T4]). Zudem kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748), sofern nicht aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Die Frage, ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, bildet stets eine Frage des Einzelfalls (RS0050037 [T18]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
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