Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Erlagssache des Erlegers *, vertreten durch die GRUNER POHLE RECHTSANWÄLTE (OG) in Wien, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. * GmbH, *, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und 2. * GmbH, *, vertreten durch die Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2025, GZ 43 R 690/25a 30 (zu 4 Ob 1/26i), und GZ 43 R 750/25z 31 (zu 4 Ob 2/26m), mit denen der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 4. September 2025, GZ 2 Nc 34/25i 8, bzw vom 6. Oktober 2025, GZ 2 Nc 34/25i 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Erleger ist Mieter einer Wohnung der Ersterlagsgegnerin. Er überreichte beim Erstgericht persönlich ein Schreiben, wonach er die gerichtliche Hinterlegung des Mietzinses für sein Mietobjekt beantrage. Als Betreff und Begründung führte er „ Unklarheit über Zahlungsempfänger wegen Rechtsstreits zwischen Miteigentümern/Hausverwaltungen “ (die nicht näher bezeichnet wurden) ins Treffen sowie, dass seit Mietbeginn ein Rechtsstreit „ zwischen den beiden (Mit )Eigentümern bzw deren Hausverwaltungen in Bezug auf die Verwaltung und Zahlungszuständigkeit für das Mietobjekt “ bestehe und derzeit unklar sei, welche Partei berechtigt sei, den Mietzins entgegenzunehmen. Nähere Angaben, zu wessen Gunsten der Erlag erfolgen soll, enthält der Erlagsantrag ebenso wenig wie eine weitere Konkretisierung des Erlagsgrundes.
[2] Das Erstgericht trug dem Erleger auf, den Mietzins bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts zu erlegen, und nahm die nachfolgenden Einzahlungen – ohne weitere Antragstellung und offenbar aufgrund der in Parallelverfahren erlangten Kenntnis der Beteiligten und der näheren Umstände – jeweils zu Gunsten der Vermieterin als Ersterlagsgegnerin und der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin an. Es sprach weiters aus, dass der Erlag nur über Antrag des Erlegers mit Zustimmung aller Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Zivilgerichts oder einer Verwaltungsbehörde ausgefolgt werde.
[3] Das Rekursgericht gab Rekursen der Ersterlagsgegnerin gegen die Beschlüsse ON 8 (zu 43 R 690/25a) und ON 18 (zu 43 R 750/25z) nicht Folge und ließ jeweils den Revisionsrekurs wegen ungeklärter Rechtslage zu.
[4] Die Ersterlagsgegnerin weise zwar zutreffend darauf hin, dass nur sie Vermieterin und Vertragspartnerin des Erlegers sei, allerdings sei auch eine (Inkasso )Zession an die Zweiterlagsgegnerin als Verwalterin denkbar. Ebenso sei eine Unklarheit über die Vertretungsbefugnis beim Einzug einer Forderung ein geeigneter Hinterlegungsgrund.
[5] Gegen beide Entscheidungen richtet sich der Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin mit dem Abänderungsantrag, die Erlagsanträge abzuweisen. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[6] Die Zweiterlagsgegnerin und der Erleger beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt .
[8] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB dann zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung dann aus, wenn der Erlag zu Gunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde ( RS0110882 ; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Hausverwalterin als Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[9] 2. Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „ jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an.
[10] Da die Zweiterlagsgegnerin – wenn auch hier „von Amts wegen“ – als Partei geführt wird, kann ihr daher nicht das Recht abgesprochen werden, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen.
[11] 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[12] 4. Die Inhaltserfordernisse eines Erlagsantrags sind in § 3 Abs 1 VerwEinzG und in § 299 Geo geregelt. Demnach sind unter anderem der/die Gläubiger, für den/die erlegt wird (also der/die Erlagsgegner ), und der Erlagsgrund bestimmt und möglichst genau zu bezeichnen (RS0033611; Stabentheiner/Kolbitsch Franz in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1425 Rz 26 ; Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 11). Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung des Erlegers genießt der von diesem genannte Erlagsgegner Parteistellung. Sonstigen Personen kommt hingegen nur insoweit Parteistellung zu, als sie am Erlagsgegenstand – unabhängig von einem noch aufrechtem Willen des Erlegers – bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen ( RS0006720 ).
[13] 5. Auf Grundlage des Erlagsantrags hat das Erlagsgericht zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist ( RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch Franz in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung ( RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist ( RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ( RS0112198 [T4, T12]).
[14] 6. Ausgehend von diesen Prämissen kann über die gegenständlichen Erläge noch nicht abschließend entschieden werden, weil unklar bleibt, welche natürliche(n) und/oder juristische(n) Person(en) überhaupt Erlagsgegner sein soll(en) und ob der Erlag nur zu Gunsten der Vermieterin, nur zu Gunsten der Hausverwalterin oder zu Gunsten beider erfolgen und wer daher aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Erklärung als Partei dem Erlagsverfahren beigezogen werden soll. Ebenso wenig lässt sich dem Erlagsantrag entnehmen, aus welchen konkreten Gründen Unklarheiten bezüglich der Bezahlung des Mietzinses bestehen.
[15] Das Erstgericht wird daher zunächst gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und daran anknüpfend eine neue Entscheidung zu treffen haben (vgl zur Unzulässigkeit einer sofortigen Abweisung 2 Ob 174/19f [Punkt 2.1.] mwN). Der Erleger wird die Erlagsgegner konkret zu benennen und ein Vorbringen zu den Erlagsgründen zu erstatten haben.
7. Schon jetzt ist für das weitere Erlagsverfahren auf Folgendes hinzuweisen:
[16] 7.1. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinn des § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur dann gesprochen werden, w enn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1425 Rz 83 ; Heidinger in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 1425 ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB 7 § 1425 ABGB Rz 8 ) . Da die Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und im erstinstanzlichen Erlagsvorbringen bisher auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso )Zession der Mietzinsforderung behauptet wurde, käme nach derzeitiger Aktenlage ein Erlag zu Gunsten der Hausverwalterin als (einzige oder weitere) Erlagsgegnerin nicht in Betracht.
[17] 7.2. Nach § 1425 ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen ( Stabentheiner/Kolbitsch Franz in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1425 Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers ( RS0112197 ).
[18] Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund im Sinn des § 1425 ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 1425 Rz 21).
[19] 8. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt ( 1 Ob 84/24w [Rz 44]).
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