Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. C*, geboren * 2022, und 2. E*, geboren * 2024, AZ 14 Ps 12/26d des Bezirksgerichts Urfahr, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 16. Jänner 2026, GZ (nunmehr) 14 Ps 12/26d 17 (vormals AZ 14 Ps 97/24a), gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Pölten wird genehmigt .
Begründung:
[1] Die Mutter der beiden außerehelich geborenen Minderjährigen ist S*, geboren * 2003.
[2] Der Vater beider Kinder ist der in Wien 22 wohnende M*, geboren * 1999. Gegen ihn hatte das Bezirksgericht St. Pölten am 26. 9. 2024 eine – in der Folge vom Bezirksgericht Urfahr am 23. 12. 2024 modifizierte – einstweilige Verfügung nach § 382c EO erlassen, mit der ihm verboten wurde, sich der Mutter und der Minderjährigen C* zu nähern, mit ihnen zusammenzutreffen und sich am Wohnort der beiden und am Ort des Kindergartens aufzuhalten.
[3] Die Mutter lebte mit der älteren Minderjährigen vorerst in St. Pölten, bevor sie am 15. 9. 2024, bereits hochschwanger, auf Anordnung der Kinder und Jugendhilfe St. Pölten – zur Vermeidung einer Kindesabnahme durch diese – nach Linz in eine Eltern Kind Wohneinrichtung umzog, wo sie und ihre inzwischen zwei Kinder bis Herbst 2025 verblieben.
[4] Das ursprünglich zuständige Bezirksgericht St. Pölten hatte angesichts dieser Übersiedlung mit Beschluss vom 14. 10. 2024 die Zuständigkeit an das Bezirksgericht Urfahr übertragen, welches die Zuständigkeit mit Beschluss vom 7. 11. 2024 übernommen hatte; abgesehen von der erwähnten Modifikation der einstweiligen Verfügung traf es in der Folge keine weiteren Veranlassungen.
[5] Nach der Aktenlage sind die beiden Minderjährigen seit November 2025 nicht mehr in Linz, sondern bei einer Pflegemutter in St. Pölten untergebracht; die Mutter ist obdachlos und hält sich wohl weiterhin in Linz oder Umgebung auf. Für die Kinder ist die Kinder und Jugendhilfe St. Pölten zuständig, für welche eine Rückführung der Kinder zur Mutter nicht zur Diskussion steht; die Kinder werden noch lange bei der Pflegemutter sein. Die Kinder und Jugendhilfe St. Pölten befürwortet die Zuständigkeit des Bezirksgerichts St. Pölten.
[6] Der Vater beantragte die gemeinsame Obsorge samt hauptsächlicher Betreuung der Kinder in seinem Haushalt sowie die Einräumung eines Kontaktrechts; über diese Anträge vom Jänner 2026 wurde bislang weder entschieden noch fanden hierzu irgendwelche Erhebungen oder sonstige Verfahrenshandlungen statt.
[7] Das Bezirksgericht Urfahr übertrug am 16. 1. 2026 die Pflegschaftssache unter Hinweis auf den ständigen Aufenthalt der Minderjährigen an das Bezirksgericht St. Pölten; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (vgl RS0047067).
[8] Das Bezirksgericht St. Pölten lehnte mit Verfügung vom 27. 1. 2026 die Übernahme der Zuständigkeit ab (vgl RS0047011) und stellte gleichzeitig den Akt dem Bezirksgericht Urfahr zurück. Die Kinder und Jugendhilfe St. Pölten strebe die Rückführung der Kinder zur Mutter nach Linz an. Ein künftiger stabiler Aufenthalt der Kinder stehe noch nicht fest; der einzige Anknüpfungspunkt zu St. Pölten sei ein „vorübergehender Pflegeplatz“ im Sprengel, woraus nicht geschlossen werden könne, dass das Bezirksgericht St. Pölten besser als das überweisende Gericht zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Agenden geeignet wäre.
[9] Daraufhin legte das Bezirksgericht Urfahr – nach Zustellung und Rechtskraft seines Übertragungsbeschlusses – am 9. 3. 2026 den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 111 Abs 1 JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor. Es verwies auf den eingangs dargelegten Sachverhalt sowie darauf, dass das Bezirksgericht St. Pölten auch schon persönliche Eindrücke von den Parteien habe sammeln können. Es erscheine im Interesse der Minderjährigen gelegen und entspreche dem Kindeswohl, dem örtlichen Naheverhältnis zwischen den Pflegebefohlenen und dem Bezirksgericht St. Pölten Rechnung zu tragen.
[10] Die Übertragung ist zu genehmigen.
[11] 1.1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.
[12] 1.2. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am Besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt ( RS0047300 ; vgl Fucik in Fasching/Konecny 3 [2013] § 111 JN Rz 2 f; Mayr/Lutschounig in Rechberger/Klicka , ZPO 6 [2025] § 111 JN Rz 2 f; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 3 [2025] § 111 JN Rz 11 – alle mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
[13] 2.1. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, eine Zuständigkeitsü bertragung als unzweckmäßig zu erachten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes noch nicht feststeht, sein Aufenthalt noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist ( RS0047300 [ T30]). Auch kann die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht unzweckmäßig sein, wenn über den Antrag eines Elternteils, ihm die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist und damit noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (vgl RS0047027 [insb T2]).
[14] 2.2. Offene Anträge sind aber nach ständiger Rechtsprechung kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0046895; RS0047027 [T8]; RS0047074 [T10]; RS0046929), es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RS0047032), was von den Umständen des einzelnen Falles abhängt (vgl 4 Nc 37/21k Rz 11 mwN).
[15] Bei der Gesamtbeurteilung insbesondere der für die Übertragung der Elternrechte maßgebenden Kriterien ist stets von der aktuellen Lage auszugehen und es sind Zukunftsprognosen miteinzubeziehen. Um beurteilen zu können, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewährleistet ist, müssen die derzeitigen Lebensumstände bei beiden Elternteilen in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden. Nur wenn eine Erforschung aller maßgeblichen Lebensumstände aller Beteiligten möglichst vollständig und aktuell in die Entscheidung einfließen kann, ist das Wohl des Kindes gewährleistet (4 Nc 14/17x).
[16] An diesen Überlegungen ist auch die Zweckmäßigkeit einer Übertragung zu messen: Es kommt ausschließlich darauf an, welches Gericht über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich die dargelegten umfassenden Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (vgl RS0047027 [insb T5–T7]).
[17] 3.1. Eine ausreichende Verfestigung des Aufenthalts der Kinder in St. Pölten ist hier angesichts des Umstands zu bejahen, dass eine Rückführung zur Mutter aufgrund ihrer Obdachlosigkeit und prekären gesundheitlichen Situation nicht absehbar ist und die Kinder nach der Aktenlage lange Zeit bei der Pflegemutter bleiben werden.
[18] 3.2. Das übertragende Gericht hat weder inhaltliche pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen gesetzt noch konkrete Sachkenntnis über den Fall erworben. Von den beteiligten Personen und Einrichtungen ist nach der Aktenlage nur die Mutter in Linz aufhältig, aber wohl nicht greifbar. Aus welchem Grund eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenden Gericht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich sein sollte, ist damit nicht ersichtlich.
[19] Dagegen ist die bereits früher mit der Familie befasste Kinder und Jugendhilfe St. Pölten (die seinerzeit schon die Übersiedlung nach Linz – dies jedoch aufgrund eines nur dort verfügbaren Platzes in einer Mutter Kind Wohneinrichtung – veranlasst hatte) für die Kinder zuständig und spricht sich für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts St. Pölten aus. Dies und der nach deren Bekunden nunmehr nicht nur vorübergehende Aufenthalt der Kinder bei einer Pflegemutter in St. Pölten lassen die Einschätzung zu, dass es dem Bezirksgericht vor Ort besser und nachhaltiger als dem übertragenden Gericht möglich sein wird, die notwendigen Erkenntnisse zu sammeln, um über die weiteren Lebensumstände der Kinder ihrem Wohl entsprechend entscheiden zu können. Dem entspricht auch der Umstand, dass sich der Vater, der seine bislang nicht behandelten Anträge bereits an das Gericht in St. Pölten adressiert hatte, dem Beschluss über die Übertragung an dieses Gericht nicht entgegengetreten ist oder die Belassung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit beim – für ihn offensichtlich auch nur aufwändiger zu erreichenden – übertragenden Gericht angestrebt hat.
[20] 4. In einer Gesamtbewertung entspricht die vom Bezirksgericht Urfahr beschlossene Übertragung der Zuständigkeit insgesamt dem Kindeswohl; sein Beschluss war daher gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden