AsylG 2005
Gliederung
7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene
§ 62 Aufenthaltsrecht für Vertriebene
(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
§ 2 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 2 Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005
…das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf. (2) Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L …
Grundversorgungsgesetz, Tiroler
§ 4 § 4
…einen Antrag auf internationalen Schutz, denen der Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 oder nach § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005 , BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2026, zuerkannt wurde. Das…
§ 8 § 8
…Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.…
§ 54 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 54 § 54
…2019. Diesen gleichzuhalten sind Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung von Transitflüchtlingen durch das Land Tirol sowie Einrichtungen zur Unterbringung von Vertriebenen im Sinn des § 62 des Asylgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2025, durch den Bund oder das Land…
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung und Festlegung Erstversorgungspauschale, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 1 Artikel 1
…den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ( AsylG 2005 ), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen…
Art. 3 Artikel 3
…die Erstversorgung in Ankunftszentren (1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung …
Art. 4 Artikel 4
…– Art. 15a B VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG aufgenommen…
§ 4 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 4 Begünstigte
…100/2005, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG , oder nach den §§ 54 ff des Asylgesetzes 2005 ( AsylG 2005 ), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder d) Personen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt…
§ 2 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 2 § 2
…Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer Staat als Österreich zuständig ist; b) mit Aufenthaltsrecht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 Asylgesetz 2005 ( AsylG 2005 ) oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 AsylG 2005 ; c) die kein Aufenthaltsrecht haben und die aus rechtlichen oder tatsächlichen…
§ 2 K-GrvG · K-GrvG · Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG
§ 2 § 2
…Aufenthaltsrecht gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005; ferner jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassene Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG…
§ 3 IntG · IntG · Integrationsgesetz
§ 3 Geltungsbereich
…folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen: 1. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, 2. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005…
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)
Art. 1 Zielsetzung
…den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen…
Art. 3 Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren
…1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung …
Art. 4 Ergänzung des Anwendungsbereichs der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG
…– Art. 15a B VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B VG…
§ 1 AuBG · AuBG · Anerkennungs- und Bewertungsgesetz
§ 1 Ziel
…und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden. (3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.…
§ 8 Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene
…regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörigen…
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