AsylG 2005
Gliederung
(1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.
(2) Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA VG) anwesend ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.
§ 19 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 19 Persönliche Anhörungen
…§ 19. (1) Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. (2) Ein…
§ 38 Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz
…der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über. (3) Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung ( § 41 FPG ) oder einer Zurückschiebung ( § 45 FPG ) zu prüfen…
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