AsylG 2005
Gliederung
9. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 71 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 71 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
…§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
aber anzumerken, dass bei einer (aus Sicht des Fremden) negativen Beendigung des Asylverfahrens die aufenthaltsbeendende Maßnahme ohnehin in einer Ausweisung nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 bestehen wird. Der Gerichtshof sieht daher insoweit für den Bereich einer (auf § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützten) Schubhaft in der Beachtung…
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