AsylG 2005
Gliederung
6. Hauptstück Karten für Antragsteller
§ 51 Form der Aufenthaltstitel
Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
§ 51 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 51 Form der Aufenthaltstitel
…§ 51. Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel…
§ 11 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 11 Übergangsbestimmungen
…§ 11. (1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ( §§ 50 bis 52 AsylG 2005 ) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter. (2) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014…
Rückverweise