AuslBG
Gliederung
Abschnitt III Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung
§ 17 Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
Ausländer, die über
1.eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder
2.einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder
3.eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
§ 54 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 54 Arten und Form der Aufenthaltstitel
…Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz ( AuslBG ), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit…
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