ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT II. Umfang der Versicherung.
1. UNTERABSCHNITT. Pflichtversicherung.
§ 5 Ausnahmen von der Vollversicherung.
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1.Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
2.Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
c) nicht schon unter lit. a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach § 1 Abs. 6 B KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
d) die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B KUVG unterliegen würden;
3a. Bedienstete des Bundes,
a)deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
b)auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
a)deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
b)auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
3c.die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;
4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
5.die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;
6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;
8.Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;
9.(freie) Dienstnehmer/innen und Lehrlinge, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig sind, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 66/2017)
14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet;
15.die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;
16.Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn
a)sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind,
b)ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach §§ 25 oder 26g MABG durchgeführt wird oder
c)sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (§ 82 GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, absolvieren;
17.die nach § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen.
18. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken;
19.die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022.
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1)gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
1.das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
2.es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 551,1 €)
10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind;
11.Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146;
12. in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes, wenn sie zum Zweck der Ausübung dieser Mitgliedschaft in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist;
§ 11a StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 11a
…oder b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch. Die Tätigkeit des Fremden, mit der…
§ 81 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 81 Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
…Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten wird.…
§ 13l BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13l Abschnitt IIIb
…des Abs. 6 , 2. in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG , in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt, 3. während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10…
§ 13a AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 13a Wiedereingliederungsteilzeit
…die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder…
§ 8 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 8 Ausschreibung
…auf die Dauer einer vertraglich vereinbarten Refundierung der Personalkosten durch Dritte befristet sind; 7. Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, deren Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG liegt; 8. Begründung von Dienstverhältnissen mit Personen, die auf Grund eines Verfahrens nach diesem Gesetz bereits in einem Lehrverhältnis zum Land stehen; 9. Anstellungen zu…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 3a Artikel IIIa
…zu LGBl Nr 23/2001) Besondere Übergangsbestimmung zu § 2 Abs. 5 Z 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und zu § 9 Abs. 3 Z 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 (1…
§ 244 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 244 § 244 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
…Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer…
§ 27 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 27 § 27*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…erwerbsmäßig ausgeübt wird; Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder c) es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat…
§ 43a § 43a Beschäftigung während der Karenz
…§§ 40 bis 43 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen. (2) Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen…
§ 37b K-GMG · K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 37b § 37b Wiedereingliederungsteilzeit
…6. während der Wiedereingliederungsteilzeit die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreitet, 7. das der Gemeindemitarbeiterin im Kalendermonat gebührende Monatsgehalt über dem in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegt und 8. für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben…
§ 32 LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 32 § 32*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen. (4) Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat a) einen…
§ 47a § 47a Beschäftigung während der Karenz
…§§ 44 bis 47 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen. (2) Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen…
§ 26c K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 26c § 26c Wiedereingliederungsteilzeit
…6. während der Wiedereingliederungsteilzeit die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreitet, 7. das dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt über dem in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegt und 8. für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben…
§ 10 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 10
…1955, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG . Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Z 1 sinngemäß. (2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an: 1. (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die a…
§ 55 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 55 Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
…IntG ), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“…
§ 56 Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
…der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( § 5 Abs. 2 ASVG ) erreicht wird. (2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. (3…
§ 21c BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21c 3b. Abschnitt
…AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für…
§ 1 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 1 Geltungsbereich
…des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen ( § 5 Abs. 2 ASVG ) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG , die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen…
§ 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…41a ASVG zu prüfen. (2a) Der/Die Arbeitgeber/in hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur…
§ 14 Anspruch auf Abfertigung
…die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde. (5) Bei…
§ 71b GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 71b § 71b
…Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen und 5. Pensionen und…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7d Wiedereingliederungsteilzeit
…die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. eine Bestätigung über…
§ 4 Oö. KFGG · Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 4
…1990), denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 Oö. GemO 1990 gebührt, deren Höhe den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag übersteigt; 5. alle Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein…
§ 6 § 6 Ende der Mitgliedschaft
…ausbezahlt wird; 6. bei den im § 4 Z 2 und 4 genannten Personen überdies, wenn die Beitragsgrundlage auf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag absinkt oder diesen unterschreitet. (2) Bei den im § 4 Z 3 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der…
§ 55a Oö. LVBG · Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 55a Abfertigung; Anwendung des BMSVG
…Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG , ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes ( BMSVG ) mit den folgenden Maßgaben…
§ 15 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 15 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
…Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und 5. Pensionen…
§ 23 TTHG · TTHG · Teilhabegesetz, Tiroler
§ 23 Kostenbeitrag an das Land Tirol
… e). (2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. (3) Verfügt der…
§ 25 TMSchG 2005 · TMSchG 2005 · Mutterschutzgesetz 2005, Tiroler
§ 25 Beschäftigung während des Karenzurlaubes
…1) Die Dienstnehmerin kann während ihres Karenzurlaubes eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das ihr gebührende Entgelt im Kalendermonat den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht im Rahmen einer solchen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. (2) Weiters kann die Dienstnehmerin während ihres…
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