AsylG 2005
Gliederung
7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
1. Abschnitt: Aufenthaltstitel
§ 54a Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK
(1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.
§ 54a AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 54a Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK
…§ 54a. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen…
§ 58 Antragstellung und amtswegiges Verfahren
…§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status…
§ 59 Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
…Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (1a) Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden. Abs. 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb…
§ 61 Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung
…das Protokoll Nr. 6 oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention verletzt würde. (5a) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art…
§ 3 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 3 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
… 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen. (2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005 ) kann erteilt werden als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, 2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. (3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels…
§ 46a FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 46a Duldung
…Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK ( § 54a AsylG 2005 ) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde ( § 54a Abs. 2 AsylG 2005 ); 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht…
§ 58 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 58 Übergangsbestimmungen
…Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung…
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