AsylG 2005
Gliederung
2. Hauptstück Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes
2. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 1. Abschnitt) Flüchtlingseigenschaft
§ 5 Zuständigkeit eines anderen Staates
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
1. vertraglich oder
2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)
§ 5 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 5 Zuständigkeit eines anderen Staates
…§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat 1. vertraglich oder 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des…
§ 3 Flüchtlingseigenschaft
… 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre. (2) Im Rahmen der Staatendokumentation ( § 5 BFA G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der…
§ 16 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 16 Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
…zur Erhebung einer Beschwerde gegen 1. einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird, 2. einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § …
§ 21 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
…Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen. (2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen. (2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen…
§ 33 Internationaler Datenverkehr
…Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand…
§ 40 Festnahme
…Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird. (3) In den Fällen der Abs. 1…
Rückverweise